Nachdem mein PKH-Antrag für die Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld mit kaum nachvollziehbaren Argumenten abgelehnt wurde (s. 8. Akt), war die sofortige Beschwerde dagegen quasi obligatorisch. Am 29.02.24 (Schaltjahr) legte meine Anwältin diese dann auch ein. Im Wesentlichen wurde moniert, dass das Gericht bereits im PKH-Prüfungsverfahren – allein aus den als wahr unterstellten Einlassungen des Vermieters – eine unzulässige Beweiswürdigung vorweggenommen hat.
So kann es zwar sein, dass sich Lebensumstände einer Bedarfsperson (hier der Tochter des Vermieters) im Laufe eines Räumungsklageverfahrens ändern, aber dafür, warum sich diese geändert haben – warum also der Bedarf für die Tochter ganz plötztlich weggefallen sein soll – interssierte sich das Amtsgericht eher nicht. Man begnügte sich mit den Einlassungen des Vermieters. Dazu haben wir noch zwingend die Zeugeneinvernahme der Tochter reklamiert, z. B. zu der Frage: wann und warum sich ihre Lebensplanungen geändert haben. Auch haben wir das Gericht nochmals darauf hingewiesen, dass es für die strengen Anforderungen an die sekundäre Darlegungpflicht des Vermieters, zu der Frage, warum der Eigenbedarf für die Tochter entfallen sein soll, eben nicht genügt, einfach eine mehr als fragwürdige Geschichte zu erzählen.
29.02.2024 – Amtsgericht hilft sofortiger Beschwerde nicht ab
Die sofortige Beschwerde haben wir dann zunächst an das zuständige Amtsgericht gerichtet. Es ist erstaunlich wieviel Tagesfreizeit manche Richter dort haben, dabei wird doch immer von völliger Arbeitsüberlastung gesprochen – bitte verzeit mir meinen Sarkasmus 😉. Noch am selben Tag hilft die Richterin der sofortigen Beschwerde kurz und freudlos nicht ab und legt sie demzufolge dem Beschwerdegericht also dem Landgericht vor.
12.03.2024 – auch Landgericht lehnt Beschwerde ab
Wie wohl nicht anders zu erwarten war, weist auch das nahe gelegene Landgericht die sofortige Beschwerde zurück. Der Beschluss des Landgerichts zur Zurückweisung meiner sofortigen Beschwerde liest sich dabei wie ein Abgesang auf das rechtsstaatliche Prinzip der Unparteilichkeit. Unter dem Mantel vermeintlicher Sachlichkeit werden hier Narrative gesponnen, die weniger mit objektiver Tatsachenwürdigung zu tun haben, als vielmehr mit der Rechtfertigung bereits gefällter Entscheidungen im Sinne des Vermieters. Doch der Reihe nach:
Auszug aus Zurückweisung:
Auszug aus: Zurückweisung sofortige Beschwerde Datum: 12.02.2024 Quelle:Schriftsatz des Landgerichts 1. Zitat: „[…] Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses in vollem Umfang verwiesen.“
🟡 Kommentar: Ein klassischer Einstieg, der vor allem eines zeigt: Man hatte offenbar weder Lust noch Argumente, sich mit den tatsächlichen Einwänden auseinanderzusetzen. Das nennt sich dann „Vermeidung von Wiederholungen“ – klingt besser als: Wir übernehmen alles blind, auch die Fehler.
2. Zitat: „[…] Hierin ist ausnahmsweise keine Vorwegnahme einer notwendigen Beweiserhebung zu sehen.“
🟡 Kommentar: Ein bemerkenswerter Satz. Er suggeriert, es könnte sich um eine unzulässige Vorwegnahme handeln, aber ausnahmsweise sei das hier nicht so. Begründung? Keine. Man verlässt sich auf das, was schon im Amtsgericht beschlossen wurde.
3. Zitat: „[…] Dort wurde im allgemeinen Einvernehmen auf eine Beweisaufnahme […] verzichtet.“
🟡 Kommentar: Hier wird aus einem Vergleich, der unter erheblichen Druck zustande kam, rückwirkend ein freiwilliger Verzicht auf die Wahrheitsfindung konstruiert. Ein Verzicht auf Beweisaufnahme wird dann zur Grundlage für die Behauptung, dass der Eigenbedarf gar keine Rolle mehr gespielt habe. Praktisch. So kann man auch mutmaßlichen Betrug einfach ignorieren und übersieht dabei großzügig, dass eine „freiwillige Einigung“ unter Druck und falschen Voraussetzungen kein echtes Einvernehmen darstellt. Zumal das angebliche „Einvernehmen“ auch noch mit einer Täuschung erschlichen wurde.
4. Zitat: „[…] …ist der jetzige Kläger mit der Behauptung, seinerzeit sei Eigenbedarf nur vorgetäuscht gewesen, in rechtlicher Hinsicht ausgeschlossen.“
🟡 Kommentar: Ahhja. Wer sich auf einen Vergleich einlässt, darf später keine Täuschung mehr geltend machen? Interessant. Und das basiert nochmal auf welcher Rechtsgrundlage genau? Was ist z. B. mit §§ 123, 779 BGB – Irrtum über die tatsächliche Grundlage eines Vergleichs? Oder mit der ständigen Rechtsprechung zur Anfechtung bei arglistiger Täuschung? Offenbar alles irrelevant, wenn das Ergebnis schon vorher feststeht.
5. Zitat: „[…] Unabhängig davon hat der jetzige Beklagte überzeugend dargelegt, dass aufgrund des Verhaltens des jetzigen Klägers nach Vergleichsschluss keine begründete Hoffnung mehr bestand, die Toch-ter in der eigenen Wohnung unterzubringen. Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist die E-Mail des Klägers vom 20.10.2022.“
🟡 Kommentar:„überzeugend dargelegt“, da fällt dir echt nix mehr ein.
Das muss man sich mal auf der Zunge, äähm … vorstellen 😉: „keine begründete Hoffnung mehr bestand, die Toch-ter in der eigenen Wohnung unterzubringen.“ Das schreibt eine studierte 3-köpfige Kammer eines Landgerichts, und scheint das auch noch ernst zu meinen, Smilies war´n mal keine dabei – unfassbar. Als wenn ich auch nur den Hauch einer Chance gehabt hätte die Wohnung retten zu können in dem ich einfach nicht ausgezogen wäre – nachdem ich im Vergleich sogar auf Räumungsschutz verzichtet habe. Wäre ich bis zum 31.12.22 nicht ausgezogen, hätte man mich in den Tagen danach rausgetragen und mir die Möbel auf die Straße gestellt, daran hat der Vermieter auch keinen Zweifel gelassen, Zitat eMail an mich vom 20.09.22: „Ich mache es kurz! … Ich habe mit dem Vergleich einen vollstreckbaren Titel, den ich auch mit Ablauf der vor Gericht gesetzten Frist durchsetzen werde. So oder so!!!“ Und, dass dieses Gericht uns vor ihm geschützt hätte, dafür gab es keinerlei Hoffnung.
Die Tochter wusste, aufgrund des Räumungsvergleichs vom 22.12.21, dass sie erst Ende Dezember 2022 / Anfang Januar 2023 in die Wohnung einziehen kann; falls sie es wirklich vorgehabt hätte. Also: Welches Verhalten?
Außer, dass ich mit dieser eMail versucht habe, irgendwie noch einen abschließenden Kompromiss zu finden, kann man mir nichts vorwerfen. Wie sich später herausstellte, war die Behauptung, dass die Tochter, nach meiner eMail vom 20.10.22 an den Vermieter, dann doch nicht einziehen wollte, sogar gelogen, denn zu der Zeit war sie schon längst über alle Berge und hatte sich bereits in über 100 km Entfernung angemeldet, um dort eine mehrjährige Ausbildung zu beginnen. Hier nochmal meine eMail an den Vermieter zur Erinnerung.
6. Zitat: „[…] Diese [E-Mail] entfaltet strafrechtliche Relevanz. Trotz des geschlossenen Vergleiches kündigt der jetzige Kläger unmittelbar vor vereinbartem Auszugszeitpunkt an, dass er nicht ausziehen werde und eine Verlängerung der Räumungsfrist um ein weiteres Jahr beantragen werde oder gegen eine Zahlung in Höhe von 2000 € doch aus-ziehen werde. Das ganze verbunden mit der perfiden Behauptung, keine geeignete Wohnung in Aussicht zu haben. Tatsächlich hatte der jetzige Kläger jedoch schon einen neuen Mietvertrag, welcher am 30.08.2022 / 05.10.2022 abgeschlossen war, mit Mietbeginn 01.12.2022. Dass dieses nötigende und auf Täuschung ausgerichtete Verhalten des jetzigen Klägers auch noch zum Gegenstand einer anspruchsbegründenden Klage gemacht wird, löst lrritationen aus.“
🟡 Kommentar: Wie gesagt, schlimmer geht immer. Um das besser einordnen zu können, muss ich hierzu etwas weiter ausholen, denn hier wird es richtig persönlich:
Statt sich auf objektive Prüfung des Wahrheitsgehalts der Aussagen der Parteien zu konzentrieren, inszeniert das Gericht künstliche Empörung: Die pauschale Unterstellung, ich wolle entweder verlängern oder gegen Geld ausziehen, ist absolut haarsträubend und durch nichts belegt! Wenn man Vergleichsverhandlungen führt oder nach Kompromissen sucht, sind Zahlungsvorschläge doch üblich, oder? Und von 2.000,- € war auch nie die Rede, ich habe damit nur darstellen wollen, was ich in die Wohnung des Vermieters hinein investiert habe, in der Hoffnung, dass er wenigstens aus Fairness vielleicht ein Viertel davon ablöst. Dass ich das nicht 1:1 zurück verlangen kann, soviel Intelligenz sollte man mir schon zutrauen. Hier die eMail von mir an den Vermieter.
Hier wird versucht aus mir – ohne auch nur einen einzigen Sachverhalt ermittelt zu haben, auf bösartige und perfide Art und Weise – einen Kriminellen zu machen. Der „Plan“, der da dahinter steckt ist aber leicht zu durchschauen: um den Vermieter bestmöglich zu schützen, macht man aus dessen Gegner eben schnell mal einen Kriminellen, was dann wohl auch so ne Art Warnschuss, nach dem Motto: „wenn du jetzt hier nicht aufhörst, werden wir noch ganz andere Saiten mit dir aufziehen, Freundchen“, darstellen soll.
Klar, wenn man sowas liest, ist man erstmal geschockt, aber recht schnell setzt dann auch der Verstand wieder ein, der mir dann auch sagte: ‚von sowas brauchst du dich nicht ins Bockshorn jagen lassen, denn nichts davon ist wahr‘. Es steht nicht ein einziges Wort, das in diese Richtung – wie es das Gericht verdreht – fehlgedeutet werden könnte, in meiner eMail. Es ist aber erstaunlich wie „kreativ“ manche Richter werden können, wenn sie sich einmal auf jemanden eingeschossen und festgelegt haben, wer der Gute und wer der Böse ist.
Dass ich zum Zeitpunkt der eMail bereits eine Wohnung in Aussicht hatte? Offenbar ein Skandal – nicht etwa ein Zeichen dafür, dass mein angedachter Antrag auf Fristverlängerung nur vorsorglich war, falls das neue Mietverhältnis doch noch platzt, denn auch wenn der Mietvertrag am 05.10.2022 unterschrieben wurde, war der Vertrag damit noch lange nicht „abgeschlossen“ Der Mietvertrag wurde mir hier nämlich noch gar nicht ausgehändigt.
Da ich die geforderte Kaution i. H.v. ca. 1.200,- € zunächst nicht aufbringen konnte (bei dem vorherigen Mieter musste ich keine Kaution hinterlegen), stand der Vertrag unter dem Vorbehalt der vollständigen Kautionszahlung. Hätte ich die nicht später doch noch aufgebracht (auch Dank einer großzügigen Spende eines Allgäuer Hilfsvereins) wäre der Vertrag nämlich geplatzt. Daher wurde mir der Vertrag auch erst am 21.11.22 – nachdem die Kaution vollständig gezahlt war – ausgehändigt. Erst ab diesem Datum konnte man überhaupt von einem Vertragsabschluss sprechen. Dieses Datum habe ich auch vorsorglich auf dem Vertrag vermerkt, hier das Deckblatt des Vertrags.
Und so wurde der Vertrag bei Gericht für meinen PKH-Antrag auch vorgelegt, denn daraus hat das LG ja das Datum 05.10.22 entnommen. Das kommt aber erst auf der 11. Seite – auch handschriftlich.
Also: die Herren „Landjäger“ gehen alle Dokumente in der Akte durch, um etwas zu finden, was sie gegen mich verwenden können, und auf der letzten Seite des Mietvertrags finden sie dann ein Datum, das ich zu meiner Unterschrift gesetzt hatte und welches mich vermeintlich zum Kriminellen macht. Das Datum aber, das ich handschriftlich auf die erste Seite des Mietvertrags unübersehbar ganz oben zentral gesetzt hatte, sieht man nicht. Findet ihr das nicht auch merkwürdig? Und wenn man nicht gewusst hat, was es mit diesem Datum auf sich hat, hätte man nachfragen können, bevor man voreilig einen Straftäter aus mir macht.
Man versucht hier offenbar mit großem Eifer mir strafrechtlich relevantes Verhalten zu unterstellen, aber von irgendeinem ähnlichen Eifer dem Vermieter gegenüber weit und breit keine Spur. Wäre man hier ebenso akribisch bei der Sache gewesen, hätte man bspw. erkennen können, dass das Datum auf der Versetzungsverfügung (s. 3. Akt), die er am 30.11.2021 vorgelegt hatte, mutmaßlich vorsätzlich unkenntlich gemacht wurde. Hätte man sich dafür auch mit solcher Akribie interessiert, hätte man erkennen könnne, dass das Datum erst knapp 4 Monate nach der Kündigung liegt, was die gesamte Kündigung unwirksam gemacht hätte, wenn der Kündigungsgrund erst nach der Kündigung geschaffen wurde – hat man aber nicht. Merkt ihr, was hier gespielt wird?
Wohlgemerkt: Das Ganze konstruiert das LG auch eigeninitiativ, also ohne, dass jemand darauf hingewiesen hätte, anstatt sich darauf zu konzentrieren, die Wahrheit herauszufinden. Siehe oben: die Firewall steht für den Vermieter. „überzeugend“ ist offenbar nur das, was der Vermieter vorträgt, ohne, dass er auch nur einen einzigen Punkt von seinen Behauptungen hat beweisen müssen. Wenn er behauptet hätte, dass die Erde eine Scheibe ist, hätte man ihm das dann auch abgenommen, oder? 😠.
Fazit: Wenn jemand einen Kompromiss vorschlägt, wird daraus plötzlich Erpressung. Wenn jemand eine vorsorgliche Fristverlängerung erwägt, wird daraus Täuschung. Und wenn jemand mit einseitigem Ziel eine umfangreiche Akte durchwühlt, um daraus einen Fallstrick für den Delinquenten zu finden, wird daraus richterliche Sorgfalt.
Was hier passiert, ist einfach: Nicht der Betrug wird geprüft – sondern der, der ihn aufdecken will, wird kriminalisiert. Denn wer den Vermieter schützt, braucht keine Beweise – nur eine Geschichte, die gut klingt. Und wehe dem, der es wagt, diese Geschichte zu hinterfragen. Dass das Landgericht hier von sich aus anfängt, aus einer harmlosen eMail ein strafrechtlich relevantes Manöver zu stricken, sagt mehr über seine Haltung aus als über meine erfundene kriminelle Energie. Solange das jederzeit so laufen kann, ist der Rechtsstaat nicht blind – er schielt. Und zwar ziemlich auffällig genau in die Richtig, die genehm ist. Das ist es, was Irritationen auslöst.
7. Zitat: „[…] Das Verhalten des jetzigen Beklagten hierauf, seine Tochter anderweitig unterzubringen, ist mehr als nachvollziehbar, da er aufgrund des Verhaltens des jetzigen Klägers tatsächlich davon ausge-hen konnte, auf absehbare Zeit nicht in den Besitz der eigenen Wohnung zu kommen.“
🟡 Kommentar: Ahhja, „mehr als nachvollziehbar“ soll es also sein, dass der Vermieter seine Tochter anderweitig untergebracht hat – weil ich angeblich signalisiert hätte, dass ich nicht ausziehen werde? Ist das wirklich so? Wohl kaum! Seit dem Vergleich vom 22.12.2021 stand doch fest, dass ich spätestens zum 31.12.2022 ausziehen muss – ohne Räumungsschutz. Und der Vermieter hat sogar selbst schriftlich bestätigt, dass er mich rausschmeißen wird, wenn ich nicht ausziehe, Zitat Wiederholung: „Ich habe mit dem Vergleich einen vollstreckbaren Titel […]. So oder so!!!“
Was genau war da also unklar? Dass jemand, der keinen Räumungsschutz mehr hat und weiß, dass ihm bei Verzug die Zwangsräumung droht, vorsorglich versucht, den Auszug zu verschieben oder einen kleinen Ausgleich für Investitionen zu erwirken?
Nein, der tatsächliche Grund, warum die Tochter nicht einzog, war schlicht und einfach: Sie hatte mit größter Wahrscheinlichkeit von Anfang an ganz andere Pläne, denn zu diesem Zeitpunkt war sie schon über 100 km entfernt gemeldet und hatte eine mehrjährige Ausbildung vor Augen.
Dass der Vermieter angeblich „auf absehbare Zeit“ (Anm.: im 5. Zitat war es noch überhaupt keine Hoffnung) nicht mit einem Wohnungszugang rechnete, ist also entweder ein Märchen – oder ein Versuch, die Realität rückwirkend umzudichten, um eine Kündigung zu rechtfertigen, die unter normalen Bedingungen so niemals bestand gehabt hätte. Und dass das Landgericht diesen Unsinn auch noch „nachvollziehbar“ nennt, zeigt nur eines:
Man kann alles nachvollziehbar finden – wenn man aufhört, nachzudenken.
PS: die Wohnung die ich da angemietet hatte, war eigentlich nur dafür gedacht, im WorstCase-Szenario für meinen Sohn und mich Obdachlosigkeit zu vermeiden, schließlich habe ich auch eine Verantwortung ihm gegenüber. Davon, dass diese jetzige Wohnung geeignet, bzw. vergleichbar mit der vorherigen sei, kann keine Rede sein. Im Vergleich zur vorherigen ist es ein beheizbares dichtes Dach über´m Kopf, wo es Strom und sauberes Wasser gibt, man sich was zu Essen machen und seine sonstigen Bedürfnisse zufrieden stellen kann – mehr nicht. Leider hat sich nix anderes gefunden, so dass ich hier widerwillig eingezogen bin. Mein Nervenzusammenbruch einen Tag nach Einzug (13.12.2022) ist beredtes Zeugnis dafür, wie sehr ich diese Wohnung (nach wie vor) ablehne.
8. Zitat: „[…] lm Ergebnis kann das dokumentierte Verhalten des jetzigen Klägers aus tatsächlicher und rechtli-cher Hinsicht unter keinen Umständen dazu führen, dass die Allgemeinheit für die Kosten seiner mutwilligen und aussichtslosen Prozessführung aufkommt.“
🟡 Kommentar: Da ist er dann, der finale Schlag mit dem moralischen Vorschlaghammer:
„Die Allgemeinheit soll nicht für meine mutwillige und aussichtslose Prozessführung aufkommen.“
Mutwillig? Ich kämpfe darum, dass ein offensichtlich fingierter Kündigungsgrund überprüft wird – und das ist „mutwillig“? Ich lege Beweise vor, die das Rückgrat der Eigenbedarfskündigung erschüttern – und das ist „aussichtslos“?
Nein. Aussichtslos war von Anfang an nur eines: Dass ein Gericht wie dieses sich mit unangenehmen Wahrheiten beschäftigen würde, wenn es sich schon einmal auf eine Seite festgelegt hat. Zur Erinnerung: die zuständige Richterin am AG ist mit dem Anwalt des Vermieters eng befreundet.
„Mutwillig“ ist hier höchstens die Ignoranz gegenüber allem, was nicht ins gewünschte Ergebnis passt. Und wenn die „Allgemeinheit“ wirklich geschützt werden soll, dann bitte vor Gerichten, die ohne Beweiserhebung Entscheidungen treffen, Verdrehungen übernehmen und – statt objektiv zu prüfen – lieber mit Empörungsrhetorik richten.
Wer hier wirklich die Allgemeinheit belastet, ist nicht der Kläger – sondern Gerichte, die lieber weg- als hinschauen. Hätte man gleich zu Anfang einen vernünftigen Kompromiss gefunden, wäre die Allgemeinheit nicht mit einem Bruchteil mit dem sie jetzt über die Jahre (08/2020 bis heute) belastet ist, belastet gewesen.
Im 10. Akt: Die Verfassungsbeschwerde – BVerfG schildere ich als Nächstes, wie ich versucht habe über eine Anhörungsrüge eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe zu diesen unsäglichen Vorgängen vorzutragen.