Um die Ereignisse besser nachvollziehen zu können, sind sie hier in chronologischer Folge aufgeführt:
Datum | Ereignis | Anmerkung |
Mai 1991 | erstmaliger Einzug in das Haus, EG | Vorgeschichte |
Oktober 2003 | Auszug aus dem Haus | wegen Scheidung |
November 2011 | erneuter Einzug in das Haus, 1. OG | die Wohnung, die mir später gekündigt wurde |
1. Hj. 2020 | Vermieter erklärt auf Nachfrage am Telefon, dass keine Eigenbedarfskündigung zu befürchten ist | genauer kann ich das Datum leider nicht mehr angeben |
Juni 2020 | Einzug neue Nachbarn im DG | |
Juli 2020 | Eigentümerversammlung | Beschluss neue Hausordnung |
Ende Juli 2020 | Vermieter informiert mich per eMail über die neue Hausordnung, | ich widerspreche der neuen Hausordnung umgehend, es entsteht Streit |
August 2020 | Eigenbedarfskündigung zum 31.05.2021 | da wir in der Zeit im Urlaub waren, habe ich den Brief erst am 02.09.21 aus dem BK geholt, 1. Akt: Die Kündigung |
März 2021 | Widerspruch gegen die Eigenbedarfskündigung | |
Juli 2021 | Räumungsklage | 2. Akt: Die Räumungsklage |
September 2021 | ich widerspreche der Räumungsklage | |
November 2021 | Vermieter legt erstmalig Versetzungsverfügung bei Gericht vor | diese Verfügung soll die Kündigung maßgeblich tragen |
22. Dezember 2021 | mündliche Verhandlung zur Räumungsklage mit Vergleich | 3. Akt: Der Räumungsvergleich |
01. Mai 2022 | begünstigte Tochter meldet sich in über 100 km Entfernung dauerhaft an, um dort eine mehrjährige Ausbildung zu beginnen | davon habe ich aber erst nach meinem Auszug, durch Einholung von Melderegisterauszug, erfahren |
Sommer 2022 | Wohnung wird zum Verkauf angeboten | |
Anfang September 2022 | Versuch den Vermieter umzustimmen | Zitat aus meiner eMail an ihn: „… dennoch möchte ich Dich fragen, ob Du eventuell doch nochmal darüber nachdenken könntest, dass wir hier wohnen bleiben dürfen.“ |
Anfang September 2022 | er lehnt meine Bitte brüsk ab und droht mit Zwangsmaßnahmen, wenn ich nicht bis Ende 2022 ausgezogen bin | 4. Akt: Letzter Versuch vor dem Auszug |
Oktober 2022 | letzter verzweifelter Versuch den Vermieter umzustimmen, ich mache Vorschläge für eine gütliche Einigung | Zitat aus meiner eMail: „… und jeder kann letztlich friedlich seiner Wege gehen.“ ich bekomme keine Antwort mehr |
21. November 2022 | ich erhalte den Mietvertrag zu einer Sozialwohnung | da meinem Sohn und mir Obdachlosigkeit drohte, nahm ich diese Wohnung widerwillig an |
12. Dezember 2022 | Umzug laut Räumungsvergleich | Endgültige Übergabe der Wohnung dann am 31.12.22 5. Akt: Der Umzug |
13. Dezember 2022 | ich bin verzweifelt, ein Kriseninterventionsteam der Diakonie muss mich über eine Stunde in der neuen Wohnung betreuen, da ich mit dem Gedanken spielte mir das Leben zu nehmen | die neue Wohnung entspricht nicht im Ansatz meiner bisherigen |
24. Dezember 2022 | Notarzteinsatz wegen Verdacht auf Herzinfarkt | bestätigte sich zum Glück nicht: hypertensive Entgleisung mit Druckgefühl in der Brust nach starker Aufregung, Blutdruck 170/120 |
Januar 2023 | begünstigte Tochter zieht nicht ein | |
Mai 2023 | ein fremder Name steht an Klingelschild und Briefkasten | von Januar bis Ende April 2023 stand die Wohnung leer |
13. Juni 2023 | Gegenseite lehnt außergerichtlichen Einigungsversuch wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf ab | |
17. Juni 2023 | ich zeige den Vermieter wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf bei der Polizei an | 6. Akt: Die Anzeige |
26. Juli 2023 | die Auflassungsvormerkung für den Verkauf der Wohnung wird im Grundbuch eingetragen | lt. Aussage des Vermieters erste Verkaufsgespräche bereits im Sommer 2022, also als ich noch da wohnte |
15. September 2023 | Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren gegen den Vermieter ein | |
21. September 2023 | ich erhebe Klage mit PKH-Antrag auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den Vermieter wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf | |
28. September 2023 | das Gericht vergibt Aktenzeichen und teilt mit, dass die zuständige Richterin mit dem Anwalt des Vermieters eng befreundet ist | |
02. November 2023 | der Vermieter tritt über seinen Anwalt meinem PKH-Antrag entgegen | |
04. Dezember 2023 | ich lehne über meine Anwältin die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab | |
05. Dezember 2023 | Richterin nimmt Stellung und erklärt, sich nicht an einer objektiven Entscheidungsfindung gehindert zu sehen | Richterin erklärt weiterhin: beide Familien (Anwalt und Richterin) fahren regelmäßig gemeinsam in den Urlaub und zu Geburtstagsfeiern lädt man sich stets gegenseitig ein, man kennt sich aus der gemeinsamen Referendarzeit |
20. Dezember 2023 | Befangenheitsantrag wird erneuert | |
28. Dezember 2023 | der Direktor des Amtsgerichts weist den Befangenheitsantrag als unbegründet zurück | auf Anraten meiner Anwältin habe ich dagegen keinen Widerspruch eingelegt, da die Erfolgsaussichten vor dem LG eher gering eingestuft wurden und zusätzliche Kosten entstehen würden |
29. Januar 2024 | die erfolglos abgelehnte Richterin lehnt meinen PKH-Antrag mangels Erfolgsaussichten ab | die Geschichte des Vermieters scheint ihr plausibel und nachvollziehbar |
29. Februar 2024 | sofortige Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung | |
29. Februar 2024 | wenige Stunden später – also praktisch ohne sich näher damit zu beschäftigen – lehnt die Richterin die Beschwerde ab und legt sie dem LG vor | |
12. März 2024 | auch das LG weist sofortige Beschwerde zurück | |
28. März 2024 | ich erhalte Einsicht in die Akte der StA (vgl. 17.06.23) | hieraus entnehme ich, dass die Versetzung des Vermieters, die die Kündigung vom 20.08.20 tragen sollte, erst am 10.12.20 ausgestellt wurde |
13. April 2024 | ich erhebe (jetzt ohne Anwältin) Anhörungsrüge mit Gegenvorstellung | |
17. April 2024 | AG verwirft AHR kostenfällig als unzulässig | |
22. April 2024 | auch das LG verwirft die AHR ebenfalls kostenfällig | hier allerdings mit der Begründung, dass ich den Anwaltszwang vor dem LG nicht beachtet hätte |
28. April 2024 | ich probiere eine Beschwerde vor dem BVerfG in Karlsruhe, Az. 1 BvR 1219/24 | wird aber, wie oft üblich, ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen |
09. Mai 2024 | aufgrund neuer Tatsachen erhebe ich erneut Klage wegen Schadenersatz und Schmerzensgeld mit PKH-Antrag (17 Seiten!) | die neue Tatsache ist hauptsächlich, dass die Versetzung erst fast 4 Monate nach der Kündigung ausgestellt wurde, damit wäre die Kündigung unwirksam |
13. Mai 2024 | Gericht vergibt Aktenzeichen; auf telefonische Nachfrage erfahre ich, dass dieselbe Richterin wie im Vorverfahren zuständig ist | also die Richterin, die mit dem Anwalt des Vermieters eng befreundet ist |
06. Juni 2024 | ich beantrage Auskunft, wie es zu dieser Richterzuständigkeit gekommen ist | |
13. Juni 2024 | ich erhalte Antwort, dass die Richterin lt. Geschäftsverteilungsplan automatisiert zugeteilt wurde | nähere Auskünfte darüber, wie genau das abgelaufen ist, bekomme ich nicht, ich muss mich damit abfinden |
19. Juni 2024 | das AG beabsichtigt beide Schadenersatzklagen, also die vom 21.09.23 und 09.05.24, zusammen zu legen und gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme | |
23. Juni 2024 | ich widerspreche der Zusammenlegung, da kein verfahrensökonomischer Nutzen erkennbar ist | |
15. Juli 2024 | mein Antrag auf Einsicht in Akten, die Auskunft über die Richterzuteilung geben könnten, wird abgelehnt | begründet wird das damit, da es sich nicht um Prozessakten handelt |
18. Juli 2024 | Gericht legt beide Verfahren zusammen, diese werden unter dem ersten Az. weiter geführt | |
22. Juli 2024 | AG lehnt meinen neuerlichen PKH-Antrag vom 09.05.24 erneut ab | Zitat: „Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinem neuerlichen An- trag vom 08.05.2024 (Anm.: gemeint ist der 09.05.24) kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.“ Mehr gab´s zu meinem 17-seitigen Antrag nicht |
02. August 2024 | ich beantrage die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Richterin vor dem Bayerischen Dienstgericht Nürnberg-Fürth | |
14. August 2024 | ich erhebe erneut sofortige Beschwerde vor dem AG gegen die PKH-Ablehnung | im Wesentlichen wegen Missachtung rechtlichen Gehörs und willkürlicher Entscheidung |
01. September 2024 | ich lege Beschwerde gegen die Bearbeitung meiner Anzeige gegen den Vermieter vom bei der Polizeiispektion Immenstadt ein | im Wesentlichen weil voreilige Schlüsse gezogen wurden und es keinerlei Ermittlungen gab, man begnügte sich damit, den Einlassungen des Vermieters zu glauben |
09. September 2024 | meinem Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Richterin, der als Dienstaufsichtsbeschwerde gewertet wird, wird keine Folge gegeben | mein Antrag wurde aus Nürnberg dem LG in Kempten vorgelegt und dort entschieden |
12. September 2024 | das AG hilft meiner sofortigen Beschwerde gegen die erneute PKH-Ablehnung nicht ab | Zitat aus der knappen Begründung: „Ob ein offizi-elles Versetzungsschreiben zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits vorgelegen hat, ist aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend.„ |
17. Oktober 2024 | auch das LG weist meine sofortige Beschwerde gegen die erneute PKH-Ablehnung ab | im Wesentlichen mit der Begründung, dass ich in meinem Antrag vom 09.05.24 keine neuen Sachverhalte vorgetragen hätte |
06. November 2024 | ich erhebe erneut Anhörungsrüge mit Gegenvorstellung diesmal direkt vor dem LG | |
21. November 2024 | ihr ahnt es sicher schon: das LG weist meine AHR erneut kostenfällig zurück | merkwürdigerweise wurde sie diesmal auch ohne Anwaltszwang als statthaft erklärt (vgl. |
14. Dezember 2024 | ich versuche diesmal eine Beschwerde vor dem Bayerischen Verfassungsgerichsthof, Az. Vf. 69-Vl-24 | |
01. Februar 2025 | ich fechte vor dem AG den Räumungsvergleich vom 22.12.21 mit PKH-Antrag an | wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB |
03. Februar 2025 | ich erhalte Antwort von einem Referenten am BayVerfGH | seines Erachtens nach ist die Beschwerde unzulässig, das Verfahren wird in solchen Fällen nur fortgeführt, wenn ein Vorschuss von bis zu 3.000,- € bezahlt wird |
28. März 2025 | ich nehme meine Verfassungsbeschwerde zurück | das Risiko, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, kann ich nicht eingehen |
06. Februar 2025 | mit Verfügung bitte das AG um Stellungnahme, ob ich meinen Antrag vom 01.02.25 zurücknehme | das sei wohl „der falsche Weg“ heist es |
12. Februar 2025 | ich erkläre, dass die Anfechtung des Vergleichs aufrecht erhalten bleibt | daraufhin wird meine Anfechtung der Gegenseite zugestellt |
13. März 2025 | der Vertreter des Vermieters tritt meiner Anfechtung des Vergleichs entgegen | ich hätte kein Anfechtungsrecht, da die Versetzung des Vermieters zu keinem Zeitpunkt streitig gewesen sei, was nun überhaupt nicht stimmt, da ich die Versetzung mehrfach bestritten habe, zuletzt am 30.11.21 |
10. April 2025 | ich nehme zu den Einlassungen des gegn. Rechtsanwalts Stellung | |
24. April 2025 | ich ergänze meine Stellungnahme vom 10.04.25 | |
20. Mai 2025 | das AG lehnt meinen PKH-Antrag zur Anfechtung des Räumungsvergleichs ab | im Wesentlichen mit der Begründung, da ich vor dem Hintergrund einer strittigen Eigenbedarfskündigung einem Vergleich zu gestimmt habe und es deshalb an einem Anfechtungsgrund fehlen würde |
21. Mai 2025 | Das AG gibt den Termin zur mündlichen Verhandlung für den 02.07.25 bekannt | Genaueres unter Aktuelles |
Fortsetzung folgt! |
Das Alles nur, weil staatliche Institutionen vorliegend nicht Willens sind, nach vernünftigen Kompromissen zu suchen. Dass diese Eigenbedarfskündigung auf sehr wackeligen Beinen steht, dürfte für jeden durchschnittlich gebildeten Außenstehenden außer Frage stehen. Das hätten auch die befassten Gerichte, mit ein wenig gutem Willen, erkennen können. Hätte man in der mündlichen Verhandlung zur Räumungsklage am 22.12.2021 bereits einen tragfähigen Kompromiss gesucht und gefunden und damit dann jegliche gegenseitigen Ansprüche für alle Zeit ausgeschlossen, wäre da Schluss gewesen; selbst dann, wenn die Tochter dann doch nicht eingezogen wäre. Stattdessen versucht man mit allen Mitteln den Vermieter gänzlich schadlos zu halten, und den Mieter mit ein paar Erdnüssen abzuspeißen: du darfst ja noch ein Jahr (nach dem Räumungsvergleich) wohnen bleiben.
Wenn man bedenkt was das alles bislang für enorme Ressourcen unnötig verschlungen hat, muss man sich nicht wundern, dass unsere Gerichte heillos überlastet sind.
Gut, man kann mir natürlich vorwerfen, dass ich an all dem Schuld bin, schließlich hätte ich ja auch meine Erdnüsse nehmen und Ruhe geben können. Aber mal ehrlich: würdet ihr nicht auch kämpfen, wenn man euch unschuldig ins Gefängnis gesteckt hätte – denn es fühlt sich wie ein unsichtbares Gefängnis an, wenn man rings um sich immer und immer wieder gegen Mauern des Schweigens und der Ignoranz rennt. Glaubt mir, wenn ich auch nur den leisesten Zweifel daran hätte, dass diese Eigenbedarfskündigung nicht rechtens gewesen ist, würde ich all das nicht machen. Ich bin aber zutiefst davon überzeugt, dass hier großes Unrecht geschehen ist, und das gibt mir die Kraft und den Mut hier weiter zu machen.
Die in diesem Zeitstrahl angesprochenen Dokumente werden z.T. ganz oder auszugsweise unter „Der Fall“ veröffentlicht. Ich bitte hier aber noch um etwas Geduld, da das sehr viel Arbeit ist.