
Chronologie einer Beschwerde – kurz zur Vorgeschichte
Dreh- und Angelpunkt des hier dokumentierten Rechtsstreits ist die mehrjährige Versetzung meines ehemaligen Vermieters (Oberst der Bundeswehr) ins Ausland, und, dass die Familienwohnung in D deswegen aufgegeben wird. Darauf baut die ganze Eigenbedarfskündigung auf.
Nach dem Motto: 2 halbe Eigenbedarfsgründe ergeben einen ganzen, wurde zwar noch unabhängig davon angeführt, dass die Tochter ihren eigenen Hausstand begründen will und die Eltern sie angeblich gern aus dem Haus haben wollen, Zitat:
„Die Tochter meines Mandanten möchte hier einen eigenen Hausstand begründen. Ein Verweilen im elterlichen Haus über die Volljährigkeit hinaus ist auch weder von meinem Mandanten noch seiner Tochter … ge-wünscht.“

… was aber angesichts einer 200m² großen auf mehrere Etagen verteilten Wohnung, in der die Kinder sogar ihren eigenen abschließbaren Bereich hatten, eher nicht als Kündigungsgrund taugt, denn dafür muss ein Bedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB bestehen, der hier nicht ersichtlich ist. Ein alleiniger Wunsch der Tochter, einen eigenen Hausstand begründen zu wollen, würde als Kündigungsgrund mithin nicht reichen.
Falls also hiermit impliziert werden sollte, dass es in der Familie nachhaltige Differenzen gegeben haben soll, die, nach Volljährigkeit der Tochter, zu einer alsbaldigen Trennung von Eltern und Tochter führen müssten, trifft das aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht zu. Ich kenne die Familienverhältnisse ein wenig aus einzelnen Besuchen in deren Haushalt und von Erzählungen des Vermieters (als wir noch ein freundliches Verhältnis pflegten). Wenn es solche Differenzen gegeben hätte, wäre mir das aufgefallen. Die Familie lebte – nach meiner Einschätzung – recht harmonisch zusammen. Dieser Teil der Kündigungsbegründung wurde nach dem Räumungsvergleich vom 22.12.2021 dann auch nicht weiter verfolgt/vertieft. Konzentrieren wir uns daher auf die Versetzung:
Da Ehefrau und minderjähriger Sohn mit ins Ausland gehen wollten, die kurz nach der Kündigung volljährig werdende Tochter aber in D bleiben möchte, benötigt sie eine (meine) Wohnung, also die Wohnung, die der Vermieter an mich vermietet hatte. Damit wurde der Eigenbedarf auch hauptsächlich begründet. Auch nur dazu wurde überhaupt sowas wie ein Nachweis, inform einer Versetzungsverfügung, erbracht.
Grundsätzlich kann man das als Eigenbedarfsgrund gelten lassen, eine solche Versetzung ist logisch und nachvollziehbar. Wenn, ja wenn, der zeitliche Ablauf der Personalmaßnahme auch zur Kündigung passen würde. Und genau das tut er eben nicht! Korrekt wäre gewesen:
- Versetzung wird angedacht / vorbereitet
- Versetzung wird mindestens hinreichend konkret absehbar, woraus ein Bedarf einer berechtigten Person erwächst
- Kündigung wegen Eigenbedarf
- Auszug des Mieters
- Einzug der begünstigten Person(en)
Genau so ist es eben nicht gelaufen. Bei mir war der Ablauf so:
- Streit über eine massiv zu meinem Nachteil geänderte Hausordnung – ohne Änderungsvorbehalt im mündlichen Mietvertrag (07/2020)
- ca. 3 Wochen später Kündigung wegen Eigenbedarf (20. August 2020) für die Tochter
- danach – allem Anschein nach – eigeninitiativ eingeleitete dienstliche Versetzung ins Ausland durch den Vermieter
- Versetzungsverfügung datiert auf den 10. Dezember 2020 (Vorlage am 30.11.2021, Datum unkenntlich gemacht)
- Widerspruch gegen die Kündigung aufgrund Härtefall im März 2021
- Räumungsvergleich auf Basis unkenntlich gemachten Datums der Versetzungsverfügung im Dezember 2021
- Auszug Dezember 2022
- Tochter zieht nie ein, sucht sich statt dessen bereits im Mai 2022 eine feste Bleibe in über 100 km Entfernung
- meine Wohnung wird noch im Sommer 2022 zum Verkauf angeboten und wenige Monate nach meinem Auszug dann auch verkauft
Zudem kommt, dass sein Anwalt noch im November 2021 vor Gericht behauptete:

Auszug aus: Schriftverkehr Räumungsverfahren (Parteivortrag Gegenseite)
Datum: 04.11.2021
Quelle: Stellungnahme zu unserem Schriftsatz vom 24.09.2021 (Klageerwiderung)
Zitat: […] „Im Übrigen war zum damaligen Zeitpunkt (Anm.: gemeint war hier Anfang 2020) die Personalmaßnahme mit der Versetzung des Klägers … weder absehbar noch angekündigt.“
🟡 Kommentar: 2019 sollen plötzlich Gespräche zu einer Versetzung begonnen haben wird 2023 behauptet, obwohl zuvor 2021 noch behauptet wurde, dass Anfang 2020 eine Versetzung noch nicht absehbar war. Das erscheint mehr als widersprüchlich. Der Kündigungsgrund (Versetzung ins Ausland) ist also mit großer Wahrscheinlichkeit erst nach der Kündigung geschaffen worden, was unzulässig ist, denn Kündigungsgründe müssen zum Zeitpunkt der Kündigung mindestens so hinreichend konkret sein, dass das Ereignis mit großer Wahrscheinlichkeit eintritt, oder das Ereignis, das die Kündigung begründen soll, bereits eingetreten ist.
Als dann feststand, dass die Tochter nicht einziehen wird – die Kündigung bzw. deren -sgrund mithin als vorgetäuscht erschien – habe ich den Vermieter im Juni 2023 wegen Betrug angezeigt. Hier wird dann, wie bereits erwähnt, behauptet, dass bereits 2019 Vorgespräche zu einer Versetzung ins Ausland stattgefunden haben sollen, was von mir mehrfach bestritten und von ihm auch nie nachgewiesen wurde. Genauere Ermittlungen hierzu fanden nicht statt. Gerichte, Polizei und Staatsanwaltschaft begnügten sich mit den nicht belegten Einlassungen des Vermieters. Seine Behauptung zu angeblichen Vorgesprächen im Jahr 2019 war diesen Institutionen offenbar ausreichend – schließlich handelt es sich ja um einen Oberst der Bundeswehr.
Nach meiner Einschätzung nutzte der Vermieter mithin seine Stellung als hochrangiger Offizier, um eine konstruierte Kündigungsbegründung nachträglich plausibel erscheinen zu lassen, denn in der Kündigung hieß es von seinem Anwalt zunächst nur, Zitat:
„… ist darauf hinzuweisen, dass mein Mandant im Rahmen einer anderweitigen dienstlichen Verwendung (Anm.: Hervorhebung von mir), seine bisherige Wohnung aufgeben wird.“
Was das genau bedeutet (z.B. wohin, wie lange), welche Nachweise es dafür gibt oder warum sich daraus ein legitimer Kündigungsgrund ergeben solle, wird nicht dargelegt. Eine anderweitige dienstliche Verwendung kann schließlich alles mögliche sein, von der Umsetzung innerhalb einer Dienststelle bis hin zum Auslandseinsatz.
Als Soldat – besonders als Oberst – unterliegt ein Offizier jedoch besonderen Pflichten, insbesondere der Pflicht zu wahrheitsgemäßem und achtungswürdigem Verhalten (§ 17 Soldatengesetz), was nach meinem Dafürhalten auch ausschließt, dass er seine Dienststellung benutzt um nachträglich eine Versetzung zu initiieren, mit der er seinem Mieter zuvor unspezifisch gekündigt hat.
Man kann natürlich fragen, ob es plausibel ist, sich für mehrere Jahre ins Ausland versetzen zu lassen, nur um einen Mieter loszuwerden?
Unter den gegebenen Umständen ist es das: er hatte nur noch ca. 3,5 Jahre bis zur Pensionierung, er wollte ohnehin danach aus dem Allgäu weggehen und seinen Altersruhesitz in seiner 800 km entfernten Geburtsheimat nehmen, das einstmals gute Verhältnis zum Mieter war sowieso nachhaltig zerrüttet und die Dienststelle im Ausland liegt direkt am Meer in einer sonnigen Gegend. Was liegt da näher als gleich 2 Fliegen mit einer Klappe zu schlagen: am Dienstzeitende noch ein paar gemütliche Jahre mit Familie am Meer zu verbringen, damit gleichzeitig einen Mieter loszuwerden, um die Wohnung mit größtmöglichem Gewinn verkaufen zu können.
Die Wohnungen (4 gleiche in dem Haus) haben 1991 (Neubau) ca. 200.000,- DM gekostet, seine Preisvorstellung 2022 lag bei 235.000,- €:
Auszug aus: Erwiderung auf meinen Vorschlag die Wohnung selbst zu kaufen
Datum: 20.09.2022
Quelle: eMail an mich
Zitat: […] „Dass du einen Kaufpreis von 235.000 Euro aufbringen kannst halte ich für unwahrscheinlich.“

Wenn ein hochrangiger Offizier in einem Verfahren widersprüchliche oder fragwürdige Angaben macht, ist das daher nicht nur eine zivilrechtliche Frage, sondern möglicherweise auch eine dienstrechtliche, denn normale Angestellte können ja nicht so ohne Weiteres behaupten, dass sie ins Ausland versetzt werden, um damit einem Mieter kündigen zu können.
Um das genauer überprüfen zu lassen, wandte ich mich an die Bundeswehr.
Mutmaßlicher Missbrauch von Dienststellung
Nachdem ich vermeintlich den richtigen Ansprechpartner gefunden hatte, wandte ich mich am 05.08.2025 mit folgender eMail an das ABC-Abwehrregiment 750 Bruchsal:
Am 07.08.25 bekam ich zur Antwort, dass mein Anliegen an das ABC-Abwehrkommando der Bundeswehr abgegeben wurde.
Am 02.09.25 fragte ich nach, wann mit einer Rückmeldung zu rechnen ist.
Am 03.09.25 teilt man mir mit, dass mein Anliegen an die Rechtsberatung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr weitergeleitet wurde.
Am 06.11.25 fragte ich nach, wie denn der Stand der Bearbeitung ist.
Ebenfalls am 06.11.25 teilte mir ein Regierungsamtsinspektor mit, dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft zu dieser Angelegenheit keinen Vorgang führt.
Am 11.11.25 erhalte ich dann die Nachricht, dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft BAPersBw nun doch den Sachverhalt prüft, allerdings, Zitat:
„Gemäß § 9 Wehrdisziplinarordnung (Anm.: Verlinkung von mir) darf keine weitere Auskunft gegeben werden; bitte ich Sie zukünftig von Sachstandsanfragen abzusehen.“

🟡 Kommentar: Mit dieser Standardformel endet die Kommunikation vorerst. Der Sachverhalt werde geprüft, weitere Auskünfte dürften jedoch nicht erteilt werden. Für denjenigen, der den möglichen Pflichtverstoß gemeldet hat und Geschädigter ist, bedeutet das praktisch: warten (bis wann auch immer) – und möglichst nicht mehr nachfragen.
„Nun gut“, dachte ich mir, „warte ich halt“.
Am 10.02.2026 wurde mir das dann zu bunt und ich fragte nochmals nach.
Am 18.02.26 dann nur kurz das hier, Zitat:
„… gemäß § 9 Wehrdisziplinarordnung darf keine weitere Auskunft gegeben werden, daher bitte ich Sie zukünftig von Sachstandsanfragen abzusehen.“
Ist das wirklich so? In dieser Ordnung heißt es u. a., Zitat:
„Auskünfte … werden ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten nur erteilt … an Verletzte zur Wahrnehmung ihrer Rechte.“
🟡 Kommentar: Es geht hier um die Wahrnehmung meiner Rechte, denn würde sich im Verlaufe dieser Ermittlungen zu meiner Beschwerde herausstellen, dass es vor der Eigenbedarfskündigung überhaupt keine Vorgespräche zu einer Versetzung gegeben hat, hätte das weitreichende Folgen auf den weiteren Verlauf des Mietrechtsstreits. Für mich ist es deshalb mehr als naheliegend, dass ich „Verletzter“ i.S. dieser Vorschrift bin, weil ich durch ein mögliches Fehlverhalten des Soldaten einen Vermögensschaden (Umzugskosten, höhere Miete etc.) erlitten habe und mir dadurch ein Rechtsgut (meine Wohnung) entzogen wurde. Das habe ich auch in meiner eMail vom 05.08.25 zum Ausdruck gebracht. Dass mir dennoch Auskünfte nach § 9 WDO verweigert werden, halte ich daher für sehr fragwürdig.
Nun gut, ich denke, das wird sich später noch klären lassen. Jedenfalls griff ich unmittelbar nach Empfang dieser Nachricht etwas verärgert zum Telefonhörer und hatte auch gleich den Absender am Apparat. Ich erklärte ihm, dass der Vorgang nun schon älter als ein halbes Jahr ist, und man nicht von mir erwarten kann, dass ich bis zum Sanktnimmerleinstag warte, bis hier mal wenigstens ein Zwischenergebnis mitgeteilt wird.
Das Gespräch verlief dann doch alles in allem recht freundlich, man hätte den Fall erst unlängst auf den Tisch bekommen und er wird bearbeitet. Am Schluss kündigte ich noch an, wenn ich in 3 Monaten immer noch nix gehört habe, dass ich mich wieder melden würde. So lange wird das nicht dauern, hieß es noch. Nach dem, was ich bis hier her erlebt habe, bin ich da allerdings nur vorsichtig optimistisch.
Fazit – Prüfung: ja vielleicht, Transparenz: keine, Zeitfaktor: unbestimmt
Die Chronologie ist also schnell erzählt:
Eine Beschwerde wird eingereicht, mehrfach weitergeleitet, zunächst existiert kein Vorgang, später wird der Sachverhalt angeblich geprüft – Auskünfte darüber gibt es jedoch keine.
Ob tatsächlich ermittelt wird, wie gründlich geprüft wird und ob die Prüfung irgendwann zu einem Ergebnis führt, bleibt für denjenigen, der den Vorgang gemeldet hat und geschädigt ist, im Dunkeln. Unter Hinweis auf § 9 Wehrdisziplinarordnung wird versucht die Kommunikation zu beenden. Hätte ich nicht explizit nachgefragt, hätte ich ich vermutlich nie wieder was von dem Fall gehört. Was mehrere Fragen aufwirft: Versucht man auch hier etwas zu vertuschen, oder einen der ihren zu schützen? Warum dauert das so lange? Gibt es sooooo viele Beschwerden bei der BW über Fehlverhalten?
Damit ist der Stand bis heute folgender:
Der mögliche Missbrauch einer Dienststellung wurde gemeldet – was daraus geworden ist, weiß niemand außerhalb der Behörde.
Ob dieses Verfahren irgendwann zu einem Ergebnis führt oder schlicht im Verwaltungsnebel verschwindet, bleibt abzuwarten. Ob hier tatsächlich ernsthaft ermittelt wird oder ob der Dienstherr am Ende doch eher geneigt ist, seine schützende Hand über die eigenen Leute zu halten, lässt sich von außen schwer beurteilen. Der bisherige Umgang mit der Beschwerde nährt allerdings Zweifel.
Nun gut, ich bleib auf jeden Fall dran und werde weiter berichten; für Mitte Mai habe ich mir den nächsten Nachfragetermin vorgemerkt.

Seitenaufrufe seit dem 29.05.2025: 18402
Seitenaufrufe heute: 121
Und falls sich jemand für Autos – die rosten, obwohl sie eigentlich gar nicht rosten dürften – interessiert: auf meiner anderen Internetseite https://sternenrost.de geht´s um meinen C-Klasse Mercedes aus 2000, der – wie alle PKW von Mercedes ab Ende 1998 – mit einer 30-jährigen serienmäßigen Garantie gegen Durchrostung von innen nach außen ausgestattet ist, aber – trotz aller vorgeschriebenen Services – nach 15 Jahren schon so desolat war, dass er normalerweise hätte entsorgt werden müssen; lebt aber heute immer noch.
