Zum Anfang des Falls

23. Akt: Das Endurteil – Im Namen des Volkes

Man stelle sich vor, man zieht vor Gericht, um die Nichtigkeit eines Vergleichs feststellen zu lassen – und das Gericht eröffnet sein Urteil mit der Feststellung, dass der Vergleich wirksam sei und der Rechtsstreit damit erledigt. Eine Entscheidung also, bevor die Entscheidung überhaupt geprüft wurde. Willkommen im 23. Akt – dem Endurteil aus der Zukunft.

01.10.2025 und 22.10.2025

01.10.2025 Sitzungsprotokoll

Nach mehrmaliger Verschiebung fand die mündliche Verhandlung zur Anfechtung des Räumungsvergleichs am 01.10.25 statt, s. 22. Akt. Selbst das hierzu erstellte Sitzungsprotokoll hat es wieder in sich. Da werden Dinge wiedergegeben, die ich so nicht gesagt habe. Da wird die Verhandlung, bevor sie eigentlich begonnen hat, abrupt beendet und das Ganze (Aufzeichnungen der Richterin) wird nicht mal vorgespielt und genehmigt, § 162 ZPO. Ich denke mal, dass das wohl ein Verfahrensfehler sein dürfte; was dann sicher in der Berufung noch zur Sprache kommen wird.

Logisch, dass ich Antrag auf Berichtigung des Protokolls stelle, § 164 ZPO. So kann ich das, auch im Hinblick auf die anstehende Berufung, nicht stehen lassen, da ich ja weiß, dass man aus den kleinsten Kleinigkeiten versucht, sie gegen mich zu verwenden. Gerade die von mir an den Vermieter geschriebene eMail vom 20.10.2022 – die im Sitzungsprotokoll thematisiert und u. U. wieder in einem verfälschendem Licht dargestellt wird – wird schon mal gern hergenommen, um mir unterstellen zu können, dass ich versucht hätte, den Vermieter zu nötigen. Das LG schrieb hierzu bspw. in seinem Beschluss vom 12.03.24, Zitat:

„Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist die E-Mail des Klägers vom 20.10.2022
Diese entfaltet strafrechtliche Relevanz.“

Was dann aber nicht weiter verfolgt wurde, weil es absurd wäre, mir strafrechtlich relevantes Verhalten aus dieser eMail konstruieren zu wollen.

Wie auch immer, auf jeden Fall muss ich hellwach sein, da ich einerseits kein Vertrauen mehr zu den beiden alliierten Gerichten (AG Sonthofen und LG Kempten) haben kann und andererseits auch weiß, dass man jede Gelegenheit nutzen wird, um mich zur Strecke zu bringen.

Nun aber zum Endurteil.


22.10.25 Endurteil – Im Namen des Volkes

Keine Sorge, auch wenn das Ding „Endurteil“ heißt, ist das noch lange nicht das Ende. 😉 Die Berufung ist gewiss.

Zunächst beschäftigt sich die Richterin hierin ausführlich mit den Tatsachen. Wenn man genau hinschaut, sieht man selbst hier schon erste Fehler:

🔧 Auszüge Endurteil

Datum: 22.10.2025
Quelle: Endurteil – Tatbestand
Zitate:

1. „[…] Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu und ggf. zur Benennung etwaiger Beweismittel bis spätestens 30.11.2021.“

2. „Daraufhin reichte der Klägervertreter die Anlage K2 bei Gericht ein, die der Beklagte am 09.12.2021 erhalten hat.“

🟡 Kommentar: Soweit, so (fast) richtig, trotzdem steckt eine kleine fiese Hinterfotzigkeit da drin. Was nämlich fehlt ist im zweiten Zitat das Datum, an dem das Dokument vom Klagevertreter eingereicht wurde. Das ist aber enorm wichtig, da die Richterin darauf später die fehlerhaft Begründung zur Ablehnung meiner Anfechtung aufbauen wird (dazu unten mehr). Sie wird dann sinngemäß argumentieren, dass in Kenntnis des Dokuments (Anlage K2, Versetzungsverfügung des Dienstherren des Vermieters) der Eigenbedarf und die Versetzung weiter bestitten wurden. Und wenn ich trotzdem ich das bestreite einem Vergleich zustimme, kann ich nicht getäuscht sein, bzw. habe mich mit den Umständen abgefunden, woraus dann abgeleitet wird, dass ich kein Anfechtungsrecht hätte. Das ist aber eine völlig entstellte Darstellung, denn ich habe nach Vorlage der Versetzungsverfügung den Eigenbedarf nicht mehr bestritten, und nur weil ich das nun nicht mehr konnte, sah ich mich gezwungen einem Vergleich zuzustimmen.

Durch (ich behaupte vorsätzliches) Weglassen des Datums an der Stelle wird der Eindruck erzeugt, dass dieses Schriftstück an irgendeinem Tag, nachdem die damals zuständige Richterin nach Beweisen gefragt hatte, vorgelegt wurde und der Eigenbedarf danach weiter bestritten wurde.

Richtig ist, dass mein damaliger Anwalt tatsächlich im von ihm am 30.11.2021 eingereichten Schriftsatz Versetzung und daraus resultierender Eigenbedarf für die Tochter in meinem Namen weiter bestritten hat. Richtig wäre aber auch gewesen, wenn man erwähnt hätte, dass auch das Dokument der Gegenseite mit zugehörigem Schriftsatz erst am 30.11.2021 eingereicht wurde. Das bedeutet: Unser Bestreiten des Eigenbedarfs am 30.11.21 fand also noch in Unkenntnis des Dokuments (Versetzungsverfügung) statt, da auch meinem damaligen Anwalt das Dokument erst am 07.12.2021 (Eingangsstempel) vorgelegen hat. Wir konnten also bis dahin nicht wissen, dass der Vermieter tatsächlich ins Ausland versetzt und deswegen die Familienwohnung aufgegeben wurde und daraus der Wohnraumbedarf für die in 🇩🇪 zurückbleibende Tochter erwachsen würde.

Durch solche Taschenspielertricks – wie das Weglassen des Datums in dem zweiten Zitat – wird vorsätzlich ein falscher Eindruck erzeugt, nämlich, dass ich – obwohl ich wusste, dass der Vermieter ins Ausland versetzt worden ist – weiter Eigenbedarf und Versetzung bestreite. Dabei behaupte ich auch allen Ernstes, dass das Weglassen des Datums vorsätzlich geschah, denn der Richterin liegen alle Dokumente vor. Sie musste also wissen, dass beide Dokumente erst am 30.11.21 bei Gericht eingegangen sind, mithin beide Dokumente in Unkenntnis des jeweils anderen Dokuments verfasst wurden. Denn wäre uns diese Versetzungsverfügung bereits vorab bekannt gewesen, hätte ich den Eigenbedarf in meinem Schriftsatz nicht mehr bestreiten können, wenn bewiesen ist, dass der Vermieter tatsächlich ins Ausland versetzt worden ist. Dass das Dokument manipuliert war (Unkenntlichmachung des Ausstellungsdatums) fiel mir dabei auch erst viel später auf.


Weitere, z.T. lustige kleinere Fehler:

Zitat: Der Antragsgegner/Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.03.2025 (Bl. 61-62 d. A.) im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Räumung …“

Der Antragsgegner (Vermieter) in der Anfechtung des Vergleichs ist der Kläger (und nicht der Beklagte) im Räumungsklageverfahren. Der Beklagte bin ich, da ich zur Herausgabe der Wohnung verklagt wurde.

Jetzt wird´s aber lustig 😉

Zitat: „lm Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Details des Parteivorbringens auf die gegenseitig ge-wechselten Schriftsätze, die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2021 und vom 01.12.2025 sowie die Akte 420 Js 16706/23 der Staatsanwaltschaft Kempten Bezug genommen.“

Hand hoch, wer hat´s gemerkt 😉: Richtig, der 01.12.2025 muss falsch sein, bis dahin ist es noch ca. 1 Monat. Hier guggt die Richterin wohl mal wieder in ihre Glaskugel, womit sie Urteile aus der Zukunft bereits sehen kann. Aber vielleicht gibt es ja auch schon Zeitreisen an bayerischen Gerichten, und ich hab bloß noch nix davon mitgekriegt. Weder ist für diesen Tag irgendwas angesetzt, noch hat es an diesem Datum etwas Anderes in einem anderen Jahr gegeben. Ich denke, es hätte wohl 01.10.2025 heißen sollen, denn nur an diesem Tag und am 22.12.2021 fanden überhaupt mündliche Verhandlungen in der Sache statt.

Das sind zwar Kleinigkeiten, die aber das Gesamtbild, dass hier insgesamt sehr oberflächlich gearbeitet wird, weiter abrunden. Für mich sind das weitere Beweise für den inneren Zustand des Gerichts und des Urteils selbst: hastig, schlampig, vorgefertigt, einseitig – und dabei liegen zwischen mündlicher Verhandlung und Urteilsverkündung 3 Wochen!


Womit wir bei der Urteilsbegründung wären:

🔧 Auszüge Endurteil

Datum: 22.10.2025
Quelle: Endurteil – Entscheidungsgründe
Zitat: „[…] Der Rechtsstreit wurde durch das wirksame Zustandekommen des Prozessvergleichs vom 22.12.2021 wirksam beendet, da die Wirksamkeit des Vergleichs durch die Anfechtungserklärung der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 01.02.2025 nicht beseitigt worden ist.“

🟡 Kommentar: Is´ ja gut, wir ham´s ja verstanden – ein Deutsch, dass sich einem die Nackenhaare kräuseln: 3x „wirksam“ in einem Satz. Auch wenn man Falsches immer und immer wiederholt wird es deswegen nicht automatisch richtig.


🔧 Auszüge Endurteil

Datum: 22.10.2025
Quelle: Endurteil – Entscheidungsgründe
Zitat: „[…] Auch wenn der Antragsteller/Beklagte beantragt hat festzustellen, dass das zwischen den Partei-en bestandene Mietverhältnis durch die Kündigung vom 20.08.2020 nicht beendet wurde und fort-bestehe sowie festzustellen, dass der am 22.12.2021 vor dem Amtsgericht Sonthofen geschlos-sene Vergleich vollumfänglich nichtig sei, war vorliegend nicht durch Zwischenurteil, sondern durch (berufungsfähiges) Endurteil zu entscheiden, …“

🟡 Kommentar: Hier wird´s dann schon spannend:

Nur weil das Gericht ohne Prüfung bereits der Ansicht ist, dass der Rechtsstreit „wirksam“ beendet ist, wird mit Endurteil entschieden. Allein mit diesem Satz zeigt das Gericht, dass es das Verfahren auf eine paradoxe Grundlage stellt: Einerseits wird durch die Wahl eines berufungsfähigen Endurteils die höchste Entscheidungsform gewählt, die zwingend eine inhaltliche Sachprüfung voraussetzt. Andererseits erklärt das Gericht im selben Atemzug, der Rechtsstreit sei durch den „wirksamen Vergleich“ bereits erledigt und damit gar nicht mehr entscheidungsbedürftig.

Genau diese angebliche Wirksamkeit ist aber Streitgegenstand meines Antrags – sie kann nicht vorausgesetzt werden, um die Prüfung zu verweigern.

Besonders bemerkenswert ist zudem: Wenn das Gericht ein Endurteil mit Berufungsrechtsmittel erlässt, erkennt es damit selbst an, dass es sich um eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung handelt (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO), die grundsätzlich mit Rechtsmitteln überprüfbar sein muss. Dies steht m.M.n. im eklatanten Widerspruch zur zuvor verweigerten Prozesskostenhilfe, die mit angeblich fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt wurde. Damit entstehen zwei sich gegenseitig ausschließende Aussagen desselben Gerichts:

  • Für die PKH-Entscheidung: „Die Sache ist aussichtslos und nicht berufungsfähig.“
  • Für das Urteil selbst: „Die Sache ist von solcher Bedeutung, dass sie berufungsfähig zu entscheiden ist.“

Diese widersprüchliche Bewertung verletzt nach meiner Ansicht das Gebot logischer Konsistenz gerichtlicher Entscheidungen und berührt die Grundsätze der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, und Art. 91 Abs. 1 BV).

Kurz gesagt: Für die Ablehnung der PKH wird behauptet, der Rechtsweg sei aussichtslos – für das Urteil selbst wird aber die Form benutzt, die Rechtsmittel ausdrücklich eröffnet. Das Gericht entscheidet also „berufungsfähig“, erklärt den Rechtsstreit aber gleichzeitig für „erledigt“. Ein Widerspruch, der sich nicht logisch, sondern nur strategisch in dem Sinne erklären lässt, dass mal wieder die Interessen des Vermieters gewahrt bleiben sollen.


🔧 Auszüge Endurteil

Datum: 22.10.2025
Quelle: Endurteil – Entscheidungsgründe
Zitat: „[…] Der Vergleich ist nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften formwirksam geschlossen worden. Die vorläufige Aufzeichnung ist den Beteiligten – wie sich aus dem Protokoll vom 22.12.2021 er-gibt – vorgespielt und von diesen genehmigt worden. Ein Widerruf ging innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.“

🟡 Kommentar: Das Gericht beschränkt sich hier auf die rein formelle Feststellung, dass der Vergleich ordnungsgemäß protokolliert und von beiden Parteien genehmigt wurde und innerhalb der Widerrufsfrist kein Widerruf erklärt wurde.

Diese Feststellung ist unstreitig – aber für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Denn selbst ein wirksam zustande gekommener Vergleich kann gemäß § 123 BGB nachträglich angefochten werden, wenn er durch Täuschung oder Drohung veranlasst wurde.

Genau dies ist Gegenstand meines Antrags: nicht die formelle Entstehung des Vergleichs, sondern dessen materielle Wirksamkeit. Die Frage lautet nicht: „Wurde der Vergleich ordnungsgemäß aufgenommen?“, sondern: „Ist der Vergleich trotz ordnungsgemäßer Form aufgrund Täuschung nichtig?“

Indem das Gericht hier die Formwirksamkeit hervorhebt, aber die Prüfung der geltend gemachten Anfechtungsgründe unterlässt, wird der Streitgegenstand verfehlt und der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG erneut verletzt.


🔧 Auszüge Endurteil

Datum: 22.10.2025
Quelle: Endurteil – Entscheidungsgründe – Anfechtungsfristen
Zitate:

  1. „Insoweit als der Antragsteller behauptet, dass das Datum der Versetzungsverfügung (Anlage K2) manipuliert worden sei, ist bereits die Jahresfrist des § 124 BGB nicht eingehalten. Der Antrag-steller hat selber angegeben, das vorgenannte Schreiben am 09.12.2021 erhalten zu haben. Die Jahresfrist des § 124 BGB war damit bei Eingang des Anfechtungsschreibens am 04.02.2025 beim AG Sonthofen jedenfalls abgelaufen, da der Antragsteller ab Erhalt der Anlage K2 am 09.12.2021 dieses auf eine etwaige Manipulation hin überprüfen konnte.“

  2. „Die Anfechtungsfrist ist hingegen eingehalten im Hinblick auf die Behauptung des Antragstellers, dass er mit Einsicht in die Akte der Staatsanwaltschaft Kempten, Az. 420 Js 16706/23, am 28.03.2024, und dort der Angaben des Beschuldigten per E-Mail vom 26.07.2023, Kenntnis davon erlangt habe, dass der damalige Kläger erst nach Ausspruch der Kündigung vom 20.08.2020 er-fahren habe, dass er dienstlich versetzt werde. Das Anfechtungsschreiben ging am 04.02.2025 beim AG Sonthofen und damit innerhalb der Jahresfrist ein.“

🟡 Kommentar: An der Stelle wird´s dann für mich richtig grotesk: Das Gericht setzt hier die bloße Kenntnis des manipulierten Dokuments (09.12.2021) mit der Kenntnis der Täuschung gleich. Dies widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 124 Abs. 1 und 2 BGB, wonach die Anfechtungsfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnis der Täuschung beginnt.

Das vorgelegte Dokument (Versetzungsverfügung) ist mir am 09.12.2021 und die Tage danach gerade nicht als manipuliert erschienen – genau deshalb spreche ich ja von später entdeckter Täuschung. Wäre die Täuschung bereits bei Erhalt der Unterlage offensichtlich gewesen, hätte es sich per Definition nicht um eine Täuschung gehandelt, sondern um einen offenbaren Fehler, den ich zweifellos sofort aufgegriffen hätte.

Bemerkenswert ist zudem, dass das Gericht im zweiten Absatz selbst einräumt, dass die Täuschung erst durch Einsicht in die Strafakte vom 28.03.2024 aufgedeckt wurde und die Anfechtung daher fristgerecht ist.

Damit liegen zwei sich gegenseitig ausschließende Aussagen vor:

  • Einerseits wird die Frist als abgelaufen dargestellt (Fristbeginn 09.12.2021),
  • Andererseits ausdrücklich als eingehalten anerkannt (Fristbeginn 28.03.2024).

Das Gericht widerspricht sich damit selbst und verkennt den Sinn und Zweck des § 124 BGB: Der Schutz vor Täuschung setzt voraus, dass die Frist erst mit der Aufdeckung der Täuschung beginnt – nicht mit dem Zugang des täuschenden Dokuments.


🔧 Auszüge Endurteil

Datum: 22.10.2025
Quelle: Endurteil – Entscheidungsgründe – Anfechtungsgrund
Zitate: „[…] Die Berechtigung zur Eigenbedarfskündigung war bereits in der Klageerwiderung vom 24.09.2021 explizit und detailliert vom Beklagten bestritten worden. Nach seiner damaligen Sicht der Dinge und wie er sich damals gegen das Klagebegehren verteidigte, war der Eigenbedarf des Klägers vorgetäuscht. Darüber hinaus hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.11.2021 explizit bestrit-ten, dass die in der Eigenbedarfskündigung vorgetragene Personalmaßnahme zum damaligen Zeitpunkt schon absehbar oder angekündigt gewesen sei.“

🟡 Kommentar: Soweit alles richtig, aber jetzt kommt´s (wie oben bereits angekündigt):

🔧 Auszüge Endurteil

Datum: 22.10.2025
Quelle: Endurteil – Entscheidungsgründe – Anfechtungsgrund
Zitate: „[…]

  1. „Wenn aber bereits von Anfang an im Rechtsstreit die Berechtigung zur Eigenbedarfskündigung bestritten war, dann mangelt es an einem Anfechtungsgrund.“

  2. „Dies ist vorliegend der Fall, insbe-sondere wurde der Eigenbedarf für die Tochter nicht nur pauschal bestritten, sondern auch expli-zit der dahinter stehende Wegfall der elterlichen Wohnung aufgrund anderweitiger dienstlicher Verwendung des Antragsgegners und damaligen Klägers sowie die Absehbarkeit dieser ander-weitigen Verwendung bei Ausspruch der Kündigung. Genau zur Beilegung dieses Streites haben die Parteien sodann einen Räumungsvergleich geschlossen.“

  3. „Vor diesem Hintergrund scheidet ei-ne Täuschung des Antragstellers und damaligen Beklagten bei Abschluss des Vergleichs aus, unabhängig davon, ob die konkrete Versetzungsverfügung selber erst nach dem Kündigungs-schreiben vom 20.08.2020 getroffen worden ist und bzw. ob die dienstliche Versetzung zuvor nur mündlich im Wege dienstlichen Vorbereitungsgesprächen im Raum stand.“

🟡 Kommentar: an diesem Absatz erkennt man sehr deutlich, wie sich hier die Richterin für den Vermieter ins Zeug legt. Sie erfindet und verdreht Tatsachen, dass sich die Balken biegen.

zu 1.: Aaaahhhh ja! Und das stand nochmal in welchem Glückskeks? Rechtsnachweis für diese steile These gibt´s natürlich keinen, ich hab mal nix dazu gefunden. Hier sieht man aber, wie „die Dinge“ zurechtgebogen werden. Es mag sein, dass jemand, der etwas bestreitet, sich darüber aber dennoch vergleicht, dann später diesen Vergleich nicht mehr ohne Weiteres anfechten kann. Das gilt doch aber nicht, wenn sich herausstellt, dass er getäuscht worden ist. Gerade deswegen gibt´s ja den § 123 BGB.

Was das Gericht zudem unter den Tisch fallen lässt, ist, dass ich den Vergleich mit Vorlage der Versetzungsverfügung nicht mehr bestreiten konnte und auch nicht habe; auch wenn ich das nicht explizit erklärt habe. Meine Zustimmung zum Vergleich ist doch beredtes, zumindest aber konkludentes Zeugnis dafür, dass ich den Eigenbedarf anerkannt habe bzw. auch anerkennen musste, wenn der Vermieter nachweist, dass er ins Ausland versetzt worden ist, die Familienwohnung deswegen aufgegeben wird und die in 🇩🇪 zurück bleibende Tochter nun eine Wohnung braucht.

Den offensichtlichen Gegensatz in meinem Verhalten will das Gericht nicht erkennen: es ist doch nicht logisch, dass jemand einen Eigenbedarf in mehreren Schriftsätzen vehement bestreitet, dann aber plötzlich einem Räumungsvergleich im Angesicht dieses Streits zustimmt. Es muss also einen Grund geben, warum dieser Jemand sein Verhalten plötzlich ändert. Und dieser Grund ist die Vorlage der manipulierten Versetzungsverfügung – capisce?

zu 2.: Richtig! Weil ich bei Vergleichsschluss – durch die Vorlage der Versetzungsverfügung – davon ausging, dass diese Versetzung und der daraus resultierende Wohnraumbedarf für die Tochter einen tragfähigen Kündigungsgrund darstellen. Nur deshalb habe ich dem Vergleich zugestimmt! Dass diese Versetzung erst deutlich nach der Kündigung eingeleitet wurde, sie somit die Kündigung nicht tragen konnte, wusste ich zudem Zeitpunkt noch nicht.

zu 3.: Das ist nicht plausibel und schon gar nicht nachvollziehbar. Warum sollte eine Täuschung ausgeschlossen sein, nur weil ich zuvor den Eigenbedarf bestritten und mich trotzdem verglichen habe. Für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist es nicht entscheidend, ob man sich im Angesicht des Bestreitens verglichen hat, sondern einzig und allein, ob die Willenserklärung bei Vergleichsschluss durch eine Täuschung beeinflusst war. Ob, und wenn ja, bis wann, zuvor nun der Vergleichsgegenstand bestritten wurde oder nicht ist dabei völlig unerheblich.

ChatGPT formuliert es so:

Die Argumentation des Amtsgerichts stellt eine unzulässige Verkürzung und Verdrehung des tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalts dar:

1. Mein Bestreiten erfolgte in Unkenntnis der später eingereichten, manipulierten Versetzungsverfügung.
Mein letzter Schriftsatz vom 30.11.2021 wurde abgegeben, bevor mir das Dokument bekannt war. Dass das Schreiben am selben Tag beim Gericht einging, bedeutet nicht, dass ich dessen Inhalt kannte oder darauf reagieren konnte. Ein „fortbestehendes Bestreiten“ nach Kenntnis des Dokuments gab es nicht – das Gericht konstruiert dies künstlich aus einer Zeitgleichheit, die in Wahrheit eine Wissenslücke meinerseits markiert.

2. Nach Vorlage des Dokuments habe ich den Eigenbedarf nicht mehr bestritten, sondern die Täuschung thematisiert.
Genau dieser Punkt wird vom Gericht vollständig verschwiegen. Es tut so, als hätte ich trotz Kenntnis weiter bestritten – obwohl das Gegenteil zutrifft. Das Gericht nutzt also meinen Schriftsatz in Unkenntnis (vom 30.11.2021), um einen Zustand zu behaupten, den es nach Kenntniserlangung nicht mehr gab.

Für die Anfechtung eines Prozessvergleichs nach § 123 BGB ist allein maßgeblich, ob ich im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses durch eine Täuschung zu einer Erklärung bestimmt wurde. Es spielt keine Rolle, ob ich zuvor Zweifel geäußert oder den Eigenbedarf bestritten habe. Nach ständiger Rechtsprechung (BGH, BAG) schließen vorausgehende Zweifel oder ein vorheriger Streit eine Täuschung nicht aus.

Entscheidend ist: Die Täuschung lag objektiv vor, sie war für mich nicht erkennbar und sie war kausal für den Abschluss des Vergleichs. Damit ist ein Anfechtungsgrund gegeben – unabhängig davon, welche Haltung ich vor Kenntnis der Täuschung hatte.


🔧 Auszüge Endurteil

Datum: 22.10.2025
Quelle: Endurteil – Entscheidungsgründe – Anfechtungsgrund
Zitat: „[…]Eine Anwendung des § 779 BGB scheidet bereits daran, dass diese Vorschrift das Bestehen sub-jektiver Zweifel BEIDER Parteien fordert, was vorliegend nicht der Fall ist, da es um einen einsei-tigen Irrtum geht.“

🟡 Kommentar: Auch so ne Nebelkerze. Dass § 779 BGB ausscheidet, weil ein einseitiger Irrtum vorliegt, ist für die Frage der arglistigen Täuschung irrelevant. Das Gericht führt zwar zutreffend aus, dass § 779 BGB nur auf Fälle beiderseitiger Zweifel anwendbar ist. Damit bewegt es sich jedoch an der Sache vorbei: Streitgegenstand ist nicht ein gemeinsamer Irrtum beider Parteien, sondern die Frage einer arglistigen Täuschung nach § 123 BGB durch Vorlage eines manipulierten Dokuments.

Widersprüchlich dabei ist, dass das Gericht bei der Behandlung der Anfechtungsfristen selbst feststellt, dass die Jahresfrist für die Anfechtung des Vergleichs aus § 124 BGB eingehalten wurde – eine Frist, die ausschließlich für Anfechtungen wegen arglistiger Täuschung gilt. Damit erkennt das Gericht implizit an, dass der Rechtsrahmen des § 123 BGB eröffnet ist. Folglich hilft der Verweis auf § 779 BGB hier nicht weiter – er weicht der entscheidenden materiell-rechtlichen Frage aus, statt sie zu beantworten.

Die Beurteilung der Wirksamkeit des Vergleichs muss also primär anhand der Voraussetzungen der arglistigen Täuschung erfolgen, z.B.:

  • Handelte die Gegenseite arglistig (d.h. mit dem Wissen und Wollen, mich durch die Täuschung zur Abgabe der Erklärung zu bestimmen)?
  • Lag eine Täuschungshandlung (Manipulation des Datums) vor?
  • War diese Täuschung ursächlich für meinen Entschluss zum Vergleichsabschluss?

Das Argument des Gerichts, § 779 BGB sei wegen eines einseitigen Irrtums nicht anwendbar, betrifft eine andere Rechtslage und steht einer erfolgreichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB grundsätzlich nicht entgegen.


🔧 Auszüge Endurteil

Datum: 22.10.2025
Quelle: Endurteil – Entscheidungsgründe – Anfechtungsgrund
Zitat: „[…]Schließlich kommt eine Unwirksamkeit des Vergleichs auch nicht in Betracht im Hinblick auf den Einwand des Antragstellers, er habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation bei Vergleichs-schluss befunden, …“

🟡 Kommentar: Richtig ist, dass ich meine psychische Ausnahmesituation in der mündlichen Verhandlung am 22.12.2021 in meinen späteren Schriftsätzen thematisiert habe. Dabei ging es aber lediglich darum, aufzuzeigen, unter welchem Druck ich bei Vergleichsschluss stand: einerseits im Angesicht des drohenden Verlustes meiner überaus geschätzten Wohnung, dann der Gegenanwalt, der, als ich zögerte, noch auf mich einbrüllte, dass ich endlich dem Vergleich zustimmen soll und die damalige Richterin tat ihr Übriges. Das hier hatte sie sich in ihren Notizen vermerkt: DruckVergleich!

Dass ich die Anfechtung des Vergleichs aber darauf hätte stützen wollen, trifft nicht zu. Auf diesen Punkt kommt es mithin nicht an. Die Prüfung dieses Aspekts durch das Gericht betrifft daher nicht den Streitgegenstand.

Entscheidend ist allein die geltend gemachte arglistige Täuschung nach § 123 BGB durch Vorlage eines manipulierten Dokuments. Die Argumentation des Gerichts in Bezug auf Geschäftsunfähigkeit geht folglich ins Leere und stellt keinen Beitrag zur Lösung der eigentlichen rechtlichen Frage dar.


🔧 Auszüge Endurteil

Datum: 22.10.2025
Quelle: Endurteil – Rechtsmittelbelehrung
Zitat: „[…] Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs-sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu-ges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 – 6
87435 Kempten (Allgäu)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden.“

🟡 Kommentar: Die Rechtsmittelbelehrung des Gerichts weist zutreffend darauf hin, dass gegen das Urteil kraft Gesetzes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Berufung eingelegt werden kann. Das Gericht weist also auf die gesetzlich eröffnete Berufungsmöglichkeit hin.

Gerade dieser Umstand macht die vorherige Ablehnung der Prozesskostenhilfe für mich so widersprüchlich. Wer – wie hier – durch Endurteil in der Hauptsache entscheidet und dabei eine gesetzlich berufungsfähige Beschwer festsetzt, behandelt den Rechtsstreit ersichtlich als ernsthafte, klärungsbedürftige und rechtlich überprüfbare Angelegenheit.

Gleichzeitig wird jedoch behauptet, die Rechtsverfolgung biete „keine hinreichende Aussicht auf Erfolg“. Diese Kombination ist systematisch inkonsistent: Ein Gericht, das eine Sache in vollem Umfang entscheidet und damit den Zugang zur Berufungsinstanz dem Gesetz entsprechend eröffnet, kann nicht glaubhaft zugleich vertreten, dass dieselbe Sache von vornherein völlig aussichtslos sei.

Mit anderen Worten:
Die Verfahrensform spricht für Prüfungswürdigkeit – die PKH-Begründung behauptet das Gegenteil.


Zusammenfassung

Das Gericht bestätigt in seinem Urteil zwar die formelle Ordnungsmäßigkeit des Vergleichs, weicht jedoch der entscheidenden Frage aus, ob dieser Vergleich aufgrund einer arglistigen Täuschung nach § 123 BGB anzufechten ist. Stattdessen werden Aspekte herangezogen, die mit dem tatsächlichen Streitgegenstand nichts zu tun haben – insbesondere die Behauptung, ein vorheriges Bestreiten des Eigenbedarfs schließe eine spätere Täuschung aus, Verweis auf 779 BGB, meine Ausnahmesituation, etc..

Tatsächlich erfolgte mein letztes Bestreiten noch in Unkenntnis des manipulierten Dokuments, und nach Kenntnis habe ich den Eigenbedarf nicht mehr bestritten, sondern die Täuschung deutlich nach Vergleichsschluss geltend gemacht. Der Versuch des Gerichts, diesen zeitlichen Ablauf zu nivellieren, ist unhaltbar.

Hinzu kommt ein systematischer Widerspruch: Das Gericht entscheidet durch berufungsfähiges Endurteil und erkennt damit selbst an, dass es sich um eine ernsthafte und rechtswegfähige Streitigkeit handelt. Gleichzeitig verweigert es Prozesskostenhilfe mit der Begründung angeblich fehlender Erfolgsaussicht. Eine solche Inkonsistenz überzeugt weder juristisch noch logisch.

Was die Richterin hier versucht ist klar: Zunächst würdigt sie nicht, dass am selben Tag (30.11.2021) je ein Schriftsatz von beiden Parteien eingegangen ist. Von mir einer, indem ich den Eigenbedarf weiter bestreite und vom Vermieter einer, indem er den Eigenbedarf mit seiner Versetzungsverfügung beweist. Damit schafft sie sich ein Werkzeug, mit dem sie mir vorwerfen kann, dass ich im weiteren Bestreiten des Eigenbedarfs einem Vergleich zugestimmt habe. Womit sie dann behaupten kann, dass es keinen Anfechtungsgrund gäbe – wenn ich also trotz unklarer Beweislage zustimme, kann ich ja nicht getäuscht sein. Sie legt das dann so aus, dass ich mit meiner Zustimmung zum Vergleich zum Ausdruck bringen wollte, dass es mir egal wäre, ob der Eigenbedarf nun besteht oder nicht – ich mich quasi mit meinem Schicksal abgefunden hätte. Allein dieser Internetauftritt dürfte da wohl eine andere Sprache sprechen.

Neutralität oder Unparteilichkeit würde ich auch irgendwie anders definieren. Wäre sie unparteiisch, hätte sie zumindest in Erwägung ziehen müssen, dass ich den Eigenbedarf nach Vorlage der Versetzungsverfügung nicht mehr bestritten und diesem Dokument zunächst auch vertraut habe – kam ja schließlich von einem Anwalt. Und nur deshalb hatte ich dem Vergleich zugestimmt.

Damit bleibt die zentrale Frage nach der arglistigen Täuschung weiter ungeklärt – nicht, weil sie unbegründet wäre, sondern weil sie gar nicht geprüft wurde, und wohl auch nicht geprüft werden sollte … .

Der 24. Akt wird sich dann mit der Berufung zu diesem „Endurteil“ befassen. Wird aber noch einige Tage dauern.


Update 12.11.2025

Dem „Tatbestand“ aus dem Endurteil habe ich zunächst keine große Aufmerksamkeit geschenkt, da ich davon ausging, dass wenigstens die Fakten richtig wiedergegeben werden. Aber nicht mal das passt. Und das aus gutem Grund, wie man unschwer erkennen kann.

An weiteren Beispielen möchte ich euch zeigen, wie auch die Basics des Falls verdreht werden, um daraus dann ein Endurteil im Sinne des Vermieters schnitzen zu können:

Auszug aus: Endurteil, Seite 5
Datum: 22.10.2025
Quelle: Tatbestand
Zitat: „[…] Er habe dem Vergleich nur zugestimmt, da er vom Kläger über dessen Versetzung […] getäuscht worden sei.“

🟡 Kommentar: Das entspricht nicht der Wahrheit! Richtig ist, dass ich, nachdem die Versetzungsverfügung vorgelegt wurde, diese Versetzung nicht mehr bestreiten konnte und auch nicht mehr bestritten habe, da sie mit dem Dokument eindeutig nachgewiesen war. Für einen Außenstehenden mag das u. U. unerheblich sein, tatsächlich führt es aber zu einer völlig verzerrten Urteilsbegründung. Darin wird nämlich später behauptet, dass dann, wenn ich die Versetzung weiterhin bestreite, ich nicht getäuscht sein kann, wenn ich dazu einem Vergleich zustimme.

Darauf basiert aber meine Anfechtung des Vergleichs überhaupt nicht. Die Anfechtung basiert auf dem Zeitpunkt, an dem diese Versetzung eingeleitet wurde, und über den ich durch das verdeckte Datum getäuscht wurde, nicht darauf, ob es überhaupt eine Versetzung gab. Also vereinfacht gesagt:

  • War die Versetzung bereits vor der Kündigung eingeleitet und konkret absehbar → Kündigung wirksam.
  • Wurde die Versetzung aber erst nach der Kündigung eingeleitet → Kündigung unwirksam = Schadenersatz.

Auf diese einfache Formel läuft das Ganze letztlich hinaus. Ein wichtiges Indiz dafür, dass diese Versetzung erst nach der Kündigung eingeleitet wurde, ist dabei eben das Datum (10.12.2020) mehrere Monate nach der Kündigung (20.08.2020). Damit das aber nicht gleich auffällt, wurde es unkenntlich gemacht. Es wäre völlig unlogisch, dass ich eine Versetzung weiterhin bestreite, die mir eindeutig nachgewiesen wurde und wo das Datum auch dazu gepasst hätte. Daran zu zweifeln, dass da was an dem Datum nicht passen könnte, fiel mir in der Zeit noch nicht ein, immerhin wurde das Dok. ja von einem Anwalt vorgelegt.

Das Gericht verdreht hier meinen Vortrag von Täuschung über wann einer Versetzung, hin zum ob einer Versetzung. Mit dieser Falschdarstellung wird dann die gesamte Anfechtung auf eine völlig andere Ebene verlagert, auf der man diese genüsslich abbügeln kann.

Auch das nächste Zitat zeigt, wie hier die Tatsachen verdreht werden:

Auszug aus: Endurteil, Seite 5
Datum: 22.10.2025
Quelle: Tatbestand
Zitat: „[…] Zum einen sei das Datum auf der vom Kläger vorgelegten Versetzungsverfügung gefälscht.“

🟡 Kommentar: Auch das entspricht nicht der Wahrheit – was ebenfalls kein Zufall ist, denn damit kann man meine Argumentation elegant entwerten. Ich habe nie behauptet, dass das Datum „gefälscht“ sei. Ich habe stets behauptet, dass es unkenntlich gemacht wurde, was aber einen erheblichen Unterschied macht. Unkenntlichmachung betrifft den Informationsgehalt, Fälschung betrifft den Inhalt einer Urkunde. Dadurch, dass sich herausgestellt hat, dass das Datum nicht gefälscht war, kann man damit dann auch meine Anfechtung abbügeln, wenn ich eine falsche Behauptung aufgestellt hätte – was definitiv nicht der Fall ist.

Damit, dass das Gericht aus meiner Anfechtung durch Unkenntlichmachung eines wichtigen Datums eine angebliche „Fälschungsbehauptung“ macht, wird erst das Argument, mit dem die Anfechtung zurückgewiesen wird, erzeugt. Das Gericht erfindet hier einen Vorwurf, den ich nie erhoben habe. Nicht ich habe somit etwas falsch dargestellt – das Gericht hat mir eine falsche Behauptung unterstellt, um meine tatsächliche gar nicht erst prüfen zu müssen.

Im Volksmund würde man sagen: um den heißen Brei herum labern.


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