
Januar 2026 – Der vorhersehbare Beschluss: Wette gewonnen
Am Ende des 24. Akts hatte ich ja eine Wette gegen mich abgeschlossen, dass meine Berufung gegen das Endurteil zur Anfechtung des Räumungsvergleichs und mein dazugehöriger PKH-Antrag vom Landgericht Kempten erneut abgewiesen werden. Die Wette hab ich natürlich gewonnen. 😉 War aber auch nicht anders zu erwarten, alles andere wäre ein Wunder gewesen. Eher geht die Sonne morgen im Westen auf, als dass diese Richter – ich nenne sie mittlerweile liebevoll die Hl. 3. Könige, weil es immer dieselben sind – von ihrem hohen Ross runter steigen würden, oder gar mal anerkennen würden, dass da in der Vergangenheit doch Einiges schief gelaufen ist.
Am 28.01.2026 erlässt die Kammer – Schatz, Güttinger, Epple – einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, worin mitgeteilt wird, dass beabsichtigt ist, die Berufung zurückzuweisen. Man gibt mir zwar noch Gelegenheit auf diesen Hinweis Stellung nehmen zu können, was aber in der Regel nix bringt, denn wenn man einmal so einen Hinweis bekommen hat, dann ist das praktisch schon das Ende der Fahnenstange. Da die Berufung – nach deren Meinung – keine Aussicht auf Erfolg hat, wird mir nahe gelegt, die Berufung zurück zu nehmen. Andernfalls wird angedroht, dass ich dann die vollen und nicht nur die halben Gerichtskosten zu tragen hätte.
Lasst uns dieses literarische Kunstwerk mal etwas genauer anschauen. Erstes nennenswertes Zitat – was es aber auch gleich in sich hat – ist das hier:
Auszug aus: Berufung LG Kempten
Datum: 28.01.2026
Quelle: Hinweisbeschluss des Landgerichts
Zitat: „[…] Der Berufungsführer hat den Prozessvergleich mit der Begründung angefochten (§ 142 ff BGB), er sei arglistig getäuscht worden (§ 123 Abs. 1 BGB).Dabei trägt der Anfechtende die volle Beweislast für alle tatsächlichen Voraussetzungen der An-fechtbarkeit seiner Willenserklärungen nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 BGB (BGH NJW 1988,1266).“

🟡 Kommentar: Das ist der Prüfungsmaßstab, den das LG im Folgenden anwendet, vermutlich darauf hoffend, dass der vermeintliche Nachweis für diese steile These (am Ende in Klammern) niemandem auffällt; in aller Regel geht man auch davon aus, dass das schon passen wird und beschäftigt sich nicht weiter damit. Bei diesen Richtern habe ich mir aber angewöhnt jedes Komma, jeden Punkt und jedes Leerzeichen 3x rum zu drehen, und siehe da: Volltreffer!
Die hier herangezogene Entscheidung des BGH (Neue Juristische Wochenschrift, Jahrgang 1988, Seite 1266, Urt. v. 27.04.1988, Az.: VIII ZR 84/87) ist 37 Jahre alt. Sie muss deswegen heute nicht falsch sein, aber seither hat sich in der Thematik doch viel getan. Der Grundsatz, dass der Getäuschte beweisen muss, dass er getäuscht wurde, gilt zwar nach wie vor. Der BGH hat aber in mehreren Entscheidungen klar gestellt, das gilt nicht mehr absolut.
Täuschung wird heute regelmäßig über Indizien und Gesamtwürdigung festgestellt, was das Landgericht vollständig ausblendet. Es tut so, als hätte sich seit 37 Jahren nichts geändert: BGH, Urteil vom 12.11.2010 – V ZR 181/09, NJW 2011, 1065; BGH, Urteil vom 8.12.2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835; BGH, Urteil vom 16.03.2012 – V ZR 18/11, NJW 2012, 2022
Zudem kommt, dass das vom LG angeführte BGH-Urteil NJW 1988,1266 mit der Frage zur Beweislast bei arglistiger Täuschung überhaupt nix zu tun hat. Hier geht es um Leasingverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen, gesamtschuldnerische Mithaftung, ausdrückliche Verpflichtung und Haftung des Abschlussvertreters.
Dennoch muss man sich mit solchem Unsinn herumschlagen.
Aber damit noch lange nicht genug, es kommt noch besser:
Auszug aus: Berufung LG Kempten
Datum: 28.01.2026
Quelle: Hinweisbeschluss des Landgerichts
Zitat: „[…] Insoweit kann aber die vom Berufungsbeklagten behauptete „Manipulation“ nicht nachvollzogen werden, da das Datum der Versetzungsverfügung mit bloßem Auge – jedenfalls bei genauerem hinsehen – deutlich erkennbar ist.Das Dokument war dem Berufungskläger als auch dem damaligen Prozessvertreter auch be-kannt.“
🟡 Kommentar: Hier sind den Herren wohl schon zum ersten Mal die Augen zugefallen, denn nicht der „Berufungsbeklagte“ behauptet eine Manipulation – das wäre nämlich der Vermieter – sondern der Berufungskläger, und das bin ich. Das Landgericht verkennt damit bereits die Zuordnung des Parteivortrags. Ein solcher Rollenfehler ist kein bloßes Versehen, sondern betrifft die Grundlage der rechtlichen Würdigung. Aber gut, kann ja mal passieren.
Könnten man meinen, wenn da nicht noch andere kleinere Oberflächlichkeiten/Flüchtigkeitsfehler wären: so wird das Datum, um das es geht einmal falsch wiedergegeben, Zitat: „Datum der Versetzungsverfügung vom 12.12.2020“ – richtig ist der 10.12.2020 und dann werde ich auch mehrfach als „Berufungsführer“, dann wieder als „Berufungskläger“ bezeichnet, obwohl im Rubrum nur eindeutig steht, dass ich der Berufungskläger bin. Was nun, bin ich nun der Führer oder der Kläger? 😉 Ihr seht, allzu viel Sorgfalt hat man diesem Dokument eher auch nicht zuteilwerden lassen. Solche Querulanten wie mich, fertigt man dann auch auf dem Weg zur Kantine ab.

Und da ist sie dann auch wieder, die „bloße-Augen-Theorie“, worauf man gebetsmühlenartig drauf rumreitet. Hieran kann man sehr gut erkennen, wie einseitig hier argumentiert wird. Für den Vermieter ist das natürlich ein Heimspiel, wenn das Gericht die Argumentation in seinem Sinne übernimmt.
Nein, meine Herrn! Man kann das Datum nicht mit bloßem Auge erkennen, wenn man arglos ist, und davon ausgeht, dass ein von einem Anwalt vorgelegtes Dokument, authentisch ist, und das beweist was es beweisen soll. In dem Falle die Versetzung des Vermieters ins Ausland. Weil aber diese Versetzung nicht zur zeitlichen Abfolge der Eigenbedarfskündigung passt (Kündigung am 20. August 2020, Verfügung vom 10. Dezember 2020), wurde das Datum unkenntlich gemacht, was nach jeder lebensnahen Betrachtung eine arglistige Täuschung darstellt. Genauer prüfen will das Gericht das aber nicht.
Zur Überprüfung der vom Gericht unterstellten Offensichtlichkeit habe ich das Dokument mehreren unbeteiligten Personen lediglich mit dem Hinweis vorgelegt, es handele sich um ein von einem Anwalt vorgelegtes Dokument, und gefragt, ob ihnen etwas auffällt. Keine dieser Personen nahm das Datum überhaupt wahr. Dies ersetzt zwar keine Beweisaufnahme, zeigt aber, dass die vom LG behauptete Eindeutigkeit der Erkennbarkeit des Datums keineswegs naheliegend ist. Hier nochmal das Datum zum Vergleich. 
Wenn man, wie das Gericht, weiß worauf man achten soll, ist das Datum bei genauem Hinsehen vielleicht im Ausschlussverfahren zu ermitteln, aber das ist nicht die Aufgabe des Erklärungsempfängers. Er darf darauf vertrauen, dass alles passt. Denn genau das ist das Wesen einer arglistigen Täuschung, dass man die Arglosigkeit des Getäuschten ausnutzt, und genau davor soll § 123 BGB auch schützen.
Und um den Unsinn abzusichern, wird dann noch erklärt, dass meinem Anwalt und mir das Dokument ja bekannt gewesen sei. Das ist zwar richtig, schließt doch aber eine arglistige Täuschung nicht aus. Diese Argumentation liefe darauf hinaus, dass manipulierte Dokumente faktisch folgenlos bei Gericht verwertbar wären, und dann, nachdem eine Entscheidung getroffen wurde – hier ein Vergleich – es keine Möglichkeit mehr gäbe, diese einmal getroffene Entscheidung anzufechten. Selbst dann nicht, wenn sich später herausstellen sollte, dass das Dokument noch so gefälscht/manipuliert war. Das können sie nicht wirklich ernst meinen, meine Herren.
Davon mal abgesehen, dass selbst der damals zuständigen Richterin nicht auffiel, dass an dem Datum was nicht zur Kündigung passt. Wenn es so offensichtlich ist, wie es das LG behauptet, dann hätte es doch wenigstens ihr, als aufmerksamer juristischer Fachkraft, auffallen müssen, oder? Aber gut, vielleicht wollte sie es auch nicht sehen, um das Verfahren nicht unnötig in die Länge zu ziehen, schließlich war sie ja auf einen schnellen Vergleich aus.
Hier noch so´n Schenkelklopfer 🤣:
Auszug aus: Berufung LG Kempten
Datum: 28.01.2026
Quelle: Hinweisbeschluss des Landgerichts
Zitat: „[…] Im Hinblick auf das Datum der Versetzungsverfügung vom 10.12.2020 ist ferner von Bedeutung, dass sich aus den Angaben des Berufungsbeklagten im Rahmen seiner Beschuldigtenverneh-mung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Kempten (AZ. 420 Js 16706/23) ergibt, dass bereits im Laufe des Jahres 2019 Gespräche mit dem Dienstvorgesetzten bzw. im Perso-nalrat … bezüglich einer dienstlichen Versetzung ins Ausland begonnen hatten.Daraus folgt, dass die Versetzungsproblematik nicht erst im November/Dezember 2020 entstan-den war.“
🟡 Kommentar:
Nein!!! Daraus folgt gar nix!!!
Woraus denn? Aus einer bloßen Behauptung? Merkt ihr, was hier gespielt wird? Das Gericht setzt im Sinne des Vermieters einfach eine seiner objektiv unbelegten und in sich widersprüchlichen Aussagen mit einer Tatsache gleich; ohne zu prüfen, ob da wenigstens ein Funke Wahrheit dran ist. Seine Aussage, dass im Jahre 2019 angeblich Vorgespräche zu einer Versetzung stattgefunden haben sollen, wird durch absolut gar nix gestützt. Im Gegenteil, sein Anwalt trug sogar schriftlich vor, dass Anfang 2020 noch keine Versetzung absehbar war.
Auf diesen Widerspruch habe ich mehrfach hingewiesen – interessiert niemanden. Wohl aus gutem Grund: denn hätte man dem Vermieter abverlangt, dass er diese angeblichen Vorgespräche 2019 nachweist, wäre es sicher eng für ihn geworden. Und das will man ja lieber vermeiden.
Ein´ hab´ ich noch:
Auszug aus: Berufung LG Kempten
Datum: 28.01.2026
Quelle: Hinweisbeschluss des Landgerichts
Zitat: „[…] Die vom Berufungskläger vorgetragenen Umstände, d. h. die angebliche Unkenntlichmachung des Datums und der zeitliche Ablauf der Versetzung rechtfertigen keinen Rückschluss auf ein et-waiges arglistiges Verhalten des Berufungsbeklagten.“
🟡 Kommentar: Nein, natürlich nicht. Warum auch? Weil nicht sein kann, was nicht sein darf, oder?
- Dass die Eigenbedarfskündigung nur wenige Tage nach einem begonnen Streit ausgesprochen wurde,
- dass die zugrunde gelegte Versetzung erst Monate nach der Kündigung verfügt wurde,
- dass das Dokument erst fast ein Jahr nach Erhalt vorgelegt wurde,
- dass das Datum darauf unkenntlich gemacht wurde, obwohl genügend freier Platz für das Anbringen einer Anlagennummerierung gewesen wäre, ohne etwas zu verdecken,
- dass eine handschriftliche Ziffer „2“ mit schwarzem Filzstift „zufällig“ genau über das Datum geht und dabei noch atypisch geschrieben ist,
- dass dabei aber die Anlage K1 überhaupt keine Nummerierung trägt,
- dass die begünstigte Tochter nie einzog, sich stattdessen ein paar Monate, bevor sie hätte einziehen können, ohne Not einen weit entfernten dauerhaften Wohnsitz nimmt,
- dass die Wohnung noch als ich darin wohnte zum Verkauf angeboten wurde und dann, nachdem ich ausgezogen war, auch verkauft wurde,
- dass 2023 behauptet wird, dass es angeblich Vorgespräche zu einer Versetzung bereits 2019 gegeben haben soll, 2021 aber behauptet wird, dass Anfang 2020 noch gar keine Versetzung absehbar war.
All das lässt zweifellos keinen Rückschluss auf „ein et-waiges arglistiges Verhalten des Berufungsbeklagten“ zu. Selbst bei oberflächlichster Betrachtung ist erkennbar, dass hier kein Stein auf den anderen passt. Aber gut, wenn man nix sehen und hören will, dann wird man es selbstverständlich auch nicht, schließlich dürfen Richter ja Beweise und Indizien nach ihren Gutdünken bewerten. Es lebe der Rechtsstaat!

Sorry, Leute, aber vielleicht könnt ihr mir nachsehen, dass ich bei so viel Bullshit auch mal bisserl Dampf ablassen muss.
PKH-Wette somit auch gewonnen 😉
Nun noch kurz zur PKH-Ablehnung: Für die Berufung hatte ich auch PKH beantragt. Dieser Antrag wurde dann auch ohne großes Federlesen mit Verweis auf den Hinweisbeschluss abgelehnt, obwohl für die PKH-Prüfung eigentlich ganz andere Prüfungsmaßstäbe gelten. Da hätte z.B. eine gewisse Erfolgsaussicht genügt, um PKH bewilligen zu können.
Und so eine Erfolgsaussicht läge unter normalen Bedingungen für den vorliegenden Fall bei nahe 100%, dann nämlich, wenn man dem Vermieter aufgegeben hätte seine angeblichen Vorgespräche aus 2019 zur Versetzung zu beweisen, was ihm mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht gelungen wäre, da das – nach meiner Einschätzung – frei erfunden ist. Mit der Folge, dass die Eigenbedarfskündigung rechtswidrig gewesen wäre, da er dann zum Zeitpunkt der Kündigung keinen tragfähigen Kündigungsgrund gehabt hätte, den er aber braucht um überhaupt wegen EB kündigen zu können – und der Räumungsvergleich wäre damit auch nichtig gewesen.
Könnte er diese Gespräche beweisen, hätte er es schon längst von sich aus getan, allein schon, um den Fall abschließen zu können – ich hätte zumindest so gedacht und gehandelt, wenn alles mit rechten Dingen zugegangen wäre. Denn gäbe es einen solchen Nachweis, wäre mein Engagement gegen diese Eigenbedarfskündigung praktisch ausgehöhlt.
Oder das Gericht hätte ihn dazu aufgefordert die Gespräche zu beweisen. Da aber auch hier klar sein dürfte, dass er das wohl nicht wird beweisen können, verlangt man es ihm erst gar nicht ab – is´ ja ein und dieselbe Kaste. Das Dok. findet ihr hier.
Gegenseite weist Berufung zurück
Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass meine Berufung natürlich auch der Gegenseite vorgelegt wurde. Mit Schriftsatz vom 09.01.2026 beantragt der gegnerische Anwalt, Zitat: „die Berufung gegen das Urteil des AG Sonthofen vom 22.10.2025 zurückzuweisen …“ und erklärt: „… Entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 11.12.2025 beruht der Prozessvergleich nicht auf arglistiger Täuschung und ist auch nicht nach § 123 BGB aufzuheben und die Klage ist auch nicht zurückzuverweisen.“ Hierauf möchte ich nicht weiter eingehen, da der kurze Schriftsatz im Wesentlichen lediglich bereits bekannte Rechtspositionen wiederholt und auch sonst keine neue tatsächliche oder rechtliche Auseinandersetzung mit den in der Berufung aufgezeigten essentiellen Punkten enthält.
Aussichten
Wir werden nun bis 26.02.26 gegen diesen unsäglichen Hinweisbeschluss noch eine Gegenvorstellung einreichen. Die wird zwar auch nix bringen, aber wenn ich das Verfahren am Leben halten will, komm´ ich daran nicht vorbei. Meine mit KI erstellten Gedanken habe ich hier schon mal hochgeladen. Was davon wie letztlich zu Gericht geht, ist noch nicht klar, deshalb habe ich dem Dateinamen auch noch kein Datum vorangestellt und das Datum auf dem Dok. auch geschwärzt.
„Deutsche Gerichte veröffentlichen kaum Urteile“
Abschließend noch eine, wie ich finde, interessante und durchaus passende Randnotiz: Auf tagesschau.de war am 05.02.2026 ein Artikel zu lesen, worin die Transparenz deutscher Gerichte kritisiert wurde. Konkret ging es darum, dass – von den Höchst- bzw. Obergerichten abgesehen – kaum Entscheidungen veröffentlicht werden. In einem separaten Fenster konnte man dann prüfen, wie die Landgerichte am jeweiligen Gerichtsbezirk dabei abschneiden. Das Landgericht Kempten/Allgäu hat in den Jahren 2023/24 von 1.075 zivilrechtlichen Entscheidungen gerade mal 19 frei verfügbar veröffentlicht.

Glückwunsch! Das ist doch mal ne tolle Quote. Aber mal ehrlich: würde ich regelmäßig Entscheidungen dieser „Qualität“ abliefern, würde ich mich auch nicht trauen das zu veröffentlichen. Aber gut, dafür gibt´s ja mich … 😉 – Zumindest für diesen Fall.
Im nächsten Akt wird es dann darum gehen, wie das LG auf meine Gegenvorstellung reagiert hat.
Seitenaufrufe seit dem 29.05.2025: 13793
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Und falls sich jemand für Autos – die rosten, obwohl sie eigentlich gar nicht rosten dürften – interessiert: auf meiner neuen Internetseite https://sternenrost.de geht´s um meinen C-Klasse Mercedes aus 2000, der – wie alle PKW von Mercedes ab Ende 1998 – mit einer 30-jährigen serienmäßigen Garantie gegen Durchrostung von innen nach außen ausgestattet ist, aber – trotz aller vorgeschriebenen Services – nach 15 Jahren schon so desolat war, dass er normalerweise hätte entsorgt werden müssen; lebt aber heute immer noch.
