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8. Akt: Die PKH-Entscheidung

29.01.2024

Justitia schummelt

Nachdem die Tochter nicht in meine Wohnung eingezogen war, richtete ich zunächst außergerichtlich Schadenersatzforderungen an den Vermieter wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf. Da hier keine Einigung zu erzielen war, erhob ich über meine Anwältin entsprechende Klage mit PKH-Antrag vor dem AG Sonthofen. Die Klage wurde der Gegenseite zugestellt und der Vermieter bekam Gelegenheit hierauf Stellung zu nehmen. Er trat dem PKH-Antrag entgegen. Auf diese Stellungnahme bin ich im 7. Akt unten eingegangen.

Meine Klage mit PKH-Antrag war zunächst darauf ausgerichtet Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen, um damit dann in das Hauptsacheverfahren zum Schadenersatz eintreten zu können. Eigentlich auch ne relativ klare Sache, sollte man meinen. Denn wenn die Tochter nicht einzieht, liegt ohnehin der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur vorgeschoben war, was dann wiederum eine hinreichende Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO für das Hauptsacheverfahren begründen würde, da an die Prüfung der Erfolgsaussichten ohnehin keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Im Verfahren zur Räumungsklage – zum Beispiel – wurde mein PKH-Antrag sogar bewilligt, noch bevor die Gegenseite dazu Stellung genommen hat.

Ich erzähle das deswegen noch mal kurz, um aufzuzeigen, wie unterschiedlich an dem Gericht PKH-Entscheidungen gehandhabt werden. In dem jetzt von mir angestoßenem Schadenersatzverfahren ist das nämlich anders gelaufen:

Üblich ist, wenn jemand einen Antrag stellt – so wie ich den PKH-Antrag – dass die Gegenseite dazu Stellung nehmen kann – klar, das gehört zu einem fairen Verfahren dazu. Noch bevor aber eine Entscheidung getroffen wird, ist es ebenfalls üblich, dass dem Antragsteller nochmal Gelegenheit gegeben wird, auf die Stellungnahme der Gegenseite eingehen zu können. Meist geschieht das per gerichtlicher Verfügung. Darauf warteten meine Anwältin und ich – um auf die vielen Ungereimtheiten aus der Stellungnahme des ProzBef des Vermieters genauer entgegnen zu können – allerdings vergeblich.

Noch bevor ich die vielen fragwürdigen Einlassungen des Vermieters richtig stellen bzw. entkräften konnte, entscheidet die Richterin – also die, die mit dem Anwalt des Vermieters eng befreundet ist – über meinen PKH-Antrag und lehnt diesen ab. Ich muss mir natürlich vorwerfen: ‚warum hast du nicht selbst die Initiative ergriffen, und hast auf die fragwürdigen Einlassungen des gegnerischen Anwalts Stellung genommen‘, ohne, dass es dazu einer gerichtlichen Aufforderung bedurft hätte – was ja durchaus möglich gewesen wäre.

Ja, das war wohl ein Fehler, allerdings habe ich auch nicht im Traum daran geglaubt, dass die Richterin den PKH-Antrag ablehnen könnte. Einerseits, weil ja zuvor im Räumungsklageverfahren mein PKH-Antrag auch mehr oder weniger „durchgewunken“ wurde, und andererseits, weil in dem Schriftsatz des Vermieteranwalts doch Einiges so unstimmig ist, dass es in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen gewesen wäre und wir auch ausreichend Argumente vorgetragen hatten, die zur PKH-Bewilligung völlig ausreichend waren. Denn die bedürftige Partei muss nicht bereits im PKH-Prüfungsverfahren alle möglichen Geschütze auffahren. Auch dazu gibt es höchstrichterliche Entscheidungen: BGH Beschluss vom 03.03.2004 IV ZB 43/03, Seite 6, 2. Absatz.


Lasst uns jetzt mal etwas genauer auf den Beschluss vom 29.01.24 zur Ablehnung meines PKH-Antrags schauen. Zunächst ein Blick auf die üblichen Textbausteine:

Ablehnung PKH-Antrag

Auszug aus: Beschluss zur Ablehnung meines PKH-Antrags zu meiner Klage auf Schadenersatz vom 21.09.2023
Datum: 29.01.2024
Quelle: Schriftsatz des Gerichts
1. Zitat: „[…] An die Prüfung der Erfolgsaussichten sind zwar keine überspannten Anforderungen zu stellen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (BGH NJW 1994, 1160).“

🟡 Kommentar: Die Quelle – BGH NJW 1994, 1160 = BGH Urteil vom 14.12.1993 Az. VI ZR 235/92 – wird hier entstellt widergegeben. Tatsächlich steht in dem Urteil, Zitat BGH Urteil Rn 5: „An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (BVerfG = aaO (BVerfGE 81, 347, 356)). Sie ist schon dann erfüllt, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Urteil vom 16. September 1987 – IVa ZR 76/86 …“. Davon, dass das Gericht bereits an dieser Stelle von einer Beweisführung überzeugt sein müsse, steht da nichts. Es steht nur, dass „die Möglichkeit einer Beweisführung“ gegeben sein muss, und die hätte in meinem Fall zweifellos bestanden. Das Wort „überzeugt“ kommt in dem Urteil des BGH gar nicht vor. Träfe diese Argumentation des Amtsgerichts so zu, könnte jedes Gericht einen PKH-Antrag mit der Behauptung von einer Beweisführung nicht überzeugt zu sein, beliebig und willkürlich ablehnen.

2. Zitat: „[…] Bei der Beantwortung der Frage, ob in tat-sächlicher Hinsicht eine Möglichkeit der Beweisführung besteht, genügt es für die Bejahung der Erfolgsaussicht grundsätzlich, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der bedürftigen Partei ausgehen wird (BeckOK ZPO/Reichling, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 114 Rn. 31).“

🟡 Kommentar: Es genügt also für die Bewilligung von PKH, „dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt“. Diese kommt bereits dann ernsthaft in Betracht,

  • wenn ich vortrage, dass die Tochter nie eingezogen ist; das auch mit den Lichtbildern beweise
  • wenn ich vortrage, dass der Vermieter noch wenige Monate vor der Kündigung versicherte, dass seine Kinder kein Interesse an der Wohnung haben
  • wenn ich vortrage, dass diese Kündigung im Wesentlichen auf den Streitereien über die geänderte Hausordnung, die ca. 5 Wochen vor der Kündigung begannen, basierte
  • wenn ich vortrage, dass im September 2022 noch behauptet wurde, dass der Bedarf für die Tochter immer noch bestanden haben soll, sie aber gut 3 Monate später doch nicht einzieht
  • wenn ich die durch den erzwungenen Auszug entstandenen finanziellen und psychischen Schäden umfangreich darlege
  • usw.

Alles Tatsachen, die im Rahmen einer Beweisaufnahme (Zeugen, Akten, Parteivernehmung) überprüft werden können und somit eine ernsthaft in Betracht kommende Beweisaufnahme begründen – was wiederum hätte zur PKH-Bewilligung führen müssen. Das Gericht folgt hier aber nicht einmal seiner eigenen Argumentation, wenn es dann allein anhand der nicht bewiesenen Einlassungen des Vermieters meinen PKH-Antrag ablehnt. Die Stellungnahme des Gegners könnte die Erfolgsaussichten des PKH-Antrags nur dann erschüttern, wenn sie mit nachvollziehbaren, konkreten und objektiven Belegen verbunden ist. Und was nachvollziehbar, konkret und objektiv ist oder eben nicht, entscheidet das Gericht natürlich in freier Beweiswürdigung (Ironie: off). Mit Rechtsstaat hat das m.M.n. nichts zu tun.

3. Zitat: „[…] Beruft sich die bedürftige Partei allein auf das Beweismittel der Parteivernehmung und ist angesichts der Einlassung des Gegners nicht zu erwarten, dass dieser die streitige Behauptung bestätigt, so ist die Erfolgsaussicht zu verneinen (OLG Düsseldorf OLGR 1993, 218).“

🟡 Kommentar: Erstens habe ich mich nicht nur auf das Beweismittel der Parteivernehmung berufen und zweitens gibt es zu diesem über 30 Jahre alten Beschluss des OLG Düsseldorf vom 8. März 1993 – 11 W 107/92 keinen Langtext mehr, der mit vertretbarem Aufwand zu beschaffen wäre – bei juris.de nicht und auch nicht beim OLG Düsseldorf. Selbst die Richterin konnte mir auf meine Anfrage nur den Leitsatz von juris.de vorlegen. Dort steht aber nur drin, Zitat: „1. Ein Prozeßkostenhilfegesuch kann mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen werden, wenn bei Würdigung aller Umstände mit einem der bedürftigen Partei günstigen Beweisergebnis nicht ernstlich zu rechnen ist. Insoweit gilt das Verbot der Beweisantizipation im Prozeßkos-tenhilfeverfahren nur begrenzt. 2. Die genannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die beweisbelastete arme Partei sich nur auf die Parteivernehmung des Gegners stützt und konkrete Umstände nicht erwarten lassen, daß dieser seine Einlassung ändert.“ Ob also dieser Beschluss in meinem Fall überhaupt einschlägig wäre, könnte nur geprüft werden, wenn man wissen würde, was genau da drin steht.

Davon, dass alle Umstände in meinem Fall gewürdigt worden wären, kann vorliegend mit Nichten die Rede sein. Das Gericht hat sich stattdessen lediglich auf den Vortrag des Vermieters gestützt und damit überschießend den OLG-Leitsatz mit zur Grundlage der PKH-Ablehnung gemacht. Zumal es in dem OLG-Beschluss (vgl. Pkt. 2) offenkundig auch nur darum ging, dass ein PKH-Antragsteller sich in seinem Antrag lediglich auf die Parteieinvernahme seines Gegeners gestützt hatte, dieser aber nicht den Anschein machte, zu bestätigen, was der Antragsteller von ihm erwartete. Unter keinen erdenklichen Umständen ist dies mit meinem Fall zu vergleichen, denn ich hab MICH – neben etlichen weiteren Beweisen und Indizien – zur Parteieinvernahme gestellt und nicht den Gegner.

4. Zitat: „[…] „Der Mieter, der einen Schadensersatzanspruch aus einer Vertragsverletzung geltend macht, hat … die Tatsachen, die die Pflichtverletzung begründen, als Voraussetzung des Schadensersatzan-spruchs darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen (stRspr; BGH NJW 2005, 2395; NJW-RR 1990, 1422).“

🟡 Kommentar: Das ist völlig unstreitig. Das Zitat entspricht der ständigen Rechtsprechung: Wenn ich Schadensersatz verlange, muss ich die Pflichtverletzung vortragen und notfalls auch beweisen.

Aber: Diese Beweislast-Regel ändert nichts daran, dass im PKH-Verfahren keine abschließende Entscheidung über den Erfolg der Beweisaufnahme getroffen werden darf. Es darf also nicht schon vorweg entschieden werden, dass „meine Beweisaufnahme sicher erfolglos wäre“. Ich habe konkrete Tatsachen vorgetragen (kein Einzug, kein Briefkastenschild, mündliche Zusicherungen des Vermieters, Streit über neue Hausordnung etc.) – also alles, was zu meiner Darlegungspflicht gehört. Dass der Gegner widerspricht, ist normal – das macht eine Beweisaufnahme aber nicht von vornherein aussichtslos.

Das Gericht verwechselt hier die Beweislast im Hauptsacheverfahren mit der Prüfung der Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren. Und genau das führt dazu, dass mein Antrag nicht neutral entschieden, sondern voreilig abgelehnt wurde.

5. Zitat: „[…] Die Beweislastverteilung zu Lasten des Mieters gilt auch im Falle der Gel-tendmachung von Schadensersatz aufgrund einer behaupteten vorgetäuschten Eigenbedarfskün-digung. Dem Mieter obliegt es daher, zu beweisen, dass die vom Vermieter zur Begründung des Eigenbedarfs angegebenen Tatsachen nicht zutreffen. Der Umstand, dass es sich bei dem be-haupteten Fehlen der Nutzungsabsicht des Vermieters um eine innere, negative Tatsache han-delt, deren Nachweis dem Mieter im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann, führt zu keiner Um-kehr der Beweislast (vgl. BeckOK MietR/Siegmund, 34. Ed. 1.11.2023, BGB § 573 Rn. 92).“

🟡 Kommentar: Richtig! Natürlich liegt die Beweislast für eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung beim Mieter – das ist ebenfalls unstreitig.

Aber, auch hier gilt: Das ist eine Frage für den Hauptsacheprozess! Im PKH-Verfahren hätte das Gericht nicht prüfen dürfen, ob ich das „schon jetzt“ beweisen kann. Es hätte nur prüfen müssen, ob mein Vortrag überhaupt Tatsachen enthält, die eine ernsthaft in Betracht kommende Beweisaufnahme rechtfertigen. Dass der Beweis für die „innere Tatsache“ schwer ist, ist also kein Argument gegen PKH, sondern gerade ein Argument dafür, dass man überhaupt eine Beweisaufnahme durchführen muss. Wenn das Gericht diesen Punkt schon im PKH-Verfahren gegen mich verwendet, verkennt es den Sinn des PKH-Prüfungsverfahrens.

6. Zitat: „[…] Wird die vom Vermieter behauptete beabsichtigte Nutzung nach dem Auszug des Mieters nicht umge-setzt, liegt der Verdacht nahe, dass der Bedarf nur vorgeschoben gewesen ist. In diesem Fall ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel („stimmig“) darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Bedarf nachträglich entfallen sein soll; an diese se-kundäre Darlegung(slast) sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW 2017, 2819 mwN).“

🟡 Kommentar: Die Betonung liegt hier zweifellos auf „strenge Anforderungen“, und nicht nur bloße Behauptungen. Der vom Gericht zitierte Grundsatz des BGH (NJW 2017, 2819) sagt ganz klar: Wenn der Eigenbedarf nicht umgesetzt wurde, muss der Vermieter schlüssig und plausibel erklären, warum. Diese sekundäre Darlegungslast dient gerade dem Schutz des Mieters und setzt eine strenge Prüfung voraus. Dass das Gericht in meinem Fall trotzdem die wenig bis gar nicht plausiblen Erklärungen des Vermieters ungeprüft als ausreichend ansieht und keine Beweisaufnahme mehr für nötig hält, steht im Widerspruch zu diesem Grundsatz. Denn ob diese Erklärung wirklich „stimmig“ ist, kann nicht im PKH-Verfahren entschieden werden – das ist Aufgabe des Hauptverfahrens.

Mit anderen Worten: Das Zitat spricht eigentlich eher für mich, nicht gegen mich. Das Gericht hat aber auch diesen wichtigen Grundsatz verkannt.


Soweit zu den Textbausteinen, nun zu den (mutmaßlich) eigenen Argumentationen des Gerichts:

7. Zitat: „[…] Vorliegend behauptet der Kläger, der mit der streitgegenständlichen Kündigung vom 20.08.2020 behauptete Eigenbedarf der Tochter des Beklagten sei lediglich vorgetäuscht worden. Grund für die Kündigung seien vielmehr Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gewesen, die sich ab dem Einzug neuer Mieter in die Dachgeschosswohnung ab Juni 2020 entwickelt hätten. Trotz der Bekundung im September 2022, dass die Tochter weiterhin Interesse an der Wohnung habe, sei diese nicht eingezogen, sodass der Eigenbedarf lediglich vorgetäuscht gewesen sei.“

🟡 Kommentar: Hier gibt das Gericht meinen Vortrag korrekt wider: Ich habe behauptet, dass der Eigenbedarf von Anfang an nur vorgeschoben war und dass es in Wirklichkeit um Streitigkeiten mit dem Vermieter ging (Anm.: später stellte sich sogar noch heraus, dass es auch um den Verkauf der Wohnung ging). Diese Darstellung ist nicht pauschal oder unsubstantiiert, sondern wird von mir mit konkreten Tatsachen untermauert (Bildnachweise, kein Einzug der Tochter, keine Nutzung der Wohnung, frühere Zusagen des Vermieters, dass kein Eigenbedarf besteht, Streitereien im Haus, usw.). Auch hier ist es normal, dass der Vermieter das bestreitet. Aber es ändert nichts daran, dass meine Darstellung konkret und überprüfbar ist – genau das macht eine Beweisaufnahme notwendig. Und damit ist die „ernsthaft in Betracht kommende Beweisaufnahme“ sehr wohl gegeben. Auch wenn das Gericht hier meinen Vortrag zusammenfasst, zeigt es leider nicht auf, warum meine Darstellung von vornherein „nicht glaubhaft“ oder „von vornherein aussichtslos“ sein soll. Genau das ist im PKH-Verfahren aber entscheidend.

Als nächstes einen ganzen Block am Stück kommentiert:

Teil A: Feststellung des unstreitigen Nichteinzugs + Verdacht des vorgetäuschten Eigenbedarfs

8. Zitat: „[…] „Die Tochter des Beklagten ist unstreitig nicht in die ehemals vom Kläger bewohnte Wohnung eingezogen. Es liegt somit nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf seitens des Beklagten lediglich vorgeschoben wurde.“

🟡 Kommentar: Richtig! Hier wird zu Recht festgestellt, dass der Nicht-Einzug den Verdacht eines vorgeschobenen Eigenbedarfs begründet. Damit ist klar: Das Gericht erkennt selbst an, dass es Beweisaufnahmebedarf gibt.


Teil B: Sekundäre Darlegungslast des Vermieters

9. Zitat: „[…]„Der Beklagte hat somit im Rahmen einer sekundären Darlegungslast substantiiert und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der Bedarf nachträglich entfallen sei.“

🟡 Kommentar: Auch korrekt, denn das BGH-Urteil NJW 2017, 2819 Rn. 19 sagt genau das: Der Vermieter muss in solchen Fällen „stimmig“ darlegen, warum der Eigenbedarf weggefallen sein soll. Leider ist „stimmig“ hier auch so eine typisch deutsche schwammige Rechtsprechung. Denn was wirklich stimmig ist, kann – wie man vorliegend sieht – der Richter, bzw. die Richterin je nach Tagesform und – laune selbst bestimmen.


Teil C: Darstellung der angeblich plausiblen Erklärung des Vermieters

10. Zitat: „[…]„Dem ist der Beklagte vollumfänglich nachgekommen. (…)“

🟡 Kommentar: Genau hier beginnt das Problem: Das Gericht übernimmt diese Erklärung des Vermieters – teilweise sogar wörtlich – unkritisch und erklärt sie „vollumfänglich plausibel“ – obwohl es gerade Aufgabe des Prozesses wäre, diese Plausibilität im Wege der Beweisaufnahme zu überprüfen. Damit verlässt das Gericht die eigentliche Prüfungsstufe des PKH-Verfahrens.


Teil D: Schlussfolgerung des Gerichts

11. Zitat: „[…] „Der vom Beklagten dargestellte Ablauf ist vollkommen nachvollziehbar und in sich schlüssig. (…) dass sich die Lebensumstände (…) derart geändert haben, dass ein ehemals bestehender Bedarf nicht mehr gegeben ist.“

🟡 Kommentar: Das Gericht stellt hier bereits eine eigene Würdigung und „abschließende Entscheidung“ über die Glaubwürdigkeit der Beklagten-Version an – was nach ständiger Rechtsprechung im PKH-Verfahren nicht zulässig ist. Es hätte nur prüfen dürfen, ob mein eigener Vortrag eine ernsthafte Möglichkeit zur Beweisaufnahme bietet – und das war hier zweifellos der Fall.

12. Zitat: „[…] Die Beweislast verbleibt somit beim Kläger. Beweis hat der Kläger lediglich in Form der Parteiver-nehmung angeboten.“

🟡 Kommentar: Ja, die Beweislast liegt grundsätzlich beim Kläger – das habe ich schon auch so verstanden. Aber hier wird so getan, als ob ich nur mich selbst als „Beweismittel“ angeboten hätte. Das entspricht nicht der Wahrheit: Ich habe auch konkrete Umstände vorgetragen (keine Beschriftung am Briefkasten, Zusicherungen des Vermieters, Streitigkeiten, Zeugen, Fotos), die auf eine ernsthafte Beweisaufnahme hinweisen. Allein der Verweis auf meine „Parteivernehmung“ unterschlägt also, dass ich sehr wohl greifbare Tatsachenbehauptungen gemacht habe, die durch weitere Beweismittel (Nachbarn, Dokumente) untermauert werden könnten.

Genau darin liegt das Problem: Das Gericht reduziert meinen Vortrag auf „nur Parteivernehmung“ – und ignoriert, dass der Ausgang der Beweisaufnahme offen ist und damit die PKH hätte bewilligt werden müssen!

13. Zitat: „[…] Dem Kläger wird es somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen den Beweis zu erbringen, dass die vom Beklagten zur Begründung des Eigenbedarfs angegebenen Tatsachen nicht zutreffen.“

🟡 Kommentar: Das setzt dem Ganzen dann die Krone auf: Das Gericht behauptet, es sei „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit“ davon auszugehen, dass ich meinen Beweis nicht erbringen werde. Damit trifft das Gericht bereits eine abschließende Prognose darüber, wie der Prozess ausgeht – das ist aber im PKH-Verfahren unzulässig, vgl. BVerfG Beschluss vom 29. November 2019 Az. 1 BvR 2666/18, Rn. 12. Im PKH-Verfahren geht es nicht um eine „Wahrscheinlichkeitsabwägung“, sondern nur um die Frage, ob mein Vortrag plausibel ist und eine ernsthafte Beweisaufnahme rechtfertigt.

Diese Passage zeigt somit eindeutig: Das Gericht verlässt die Prüfungsebene des § 114 ZPO (nur „ernsthaft in Betracht kommend“) und springt direkt in eine endgültige Beweiswürdigung. Das ist ein klarer Verstoß gegen den Grundsatz, dass PKH nicht an eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs“ geknüpft ist – sondern schon an eine offene Erfolgschance.

Verfassungsrechtlich besonders bedenklich hierbei:
Indem das Gericht bereits von einer „überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Scheiterns“ spricht, verletzt es den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zum Rechtsschutz (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Denn genau dafür ist die PKH da: Auch diejenigen Bedürftigen, die nur eine „offene“ Erfolgschance haben, dürfen ihr Anliegen gerichtlich prüfen lassen – ohne dass schon im Vorfeld die Richterbank das Ergebnis „weissagt“.

Last but not least, Zitat: „[…] Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet in der Folge keine ausreichende Aussicht auf Erfolg.“

🟡 Kommentar: Doch, hätte sie schon, wenn man sich fair und unpateiisch mit unserem Sachvortrag auseinander gesetzt hätte. Mit dieser Begründung, die das Gericht hier abgibt, hätte man das Jura-Examen wohl nicht bestanden.

Fazit:

Diese PKH-Ablehnung besteht im Wesentlichen nur aus kaum zusammen passenden Textbausteinen und nicht nachvollziehbaren Scheinargumenten. Das Gericht hat hier eindeutig nicht neutral geprüft, ob mein Vortrag zur Beweisaufnahme eine ernsthafte Chance gehabt hätte. Es hat vielmehr schon selbst das Ergebnis antizipiertund damit das PKH-Verfahren in eine Farce verwandelt. Statt nur zu prüfen, ob mein Vortrag plausibel und ernsthaft überprüfbar ist, hat die Richterin gleich selbst entschieden, wie die Beweisaufnahme ausgehen wird und damit meinen PKH-Antrag auch gleich abgebügelt. Besonders bedenklich ist, dass das Ganze vor dem Hintergrund der engen Freundschaft zwischen Richterin und Vermieteranwalt geschieht. Prost, kann ich da nur sagen.

➡️ Rechtliches Gehör sieht für mich irgendwie anders aus. Ich, als Laie, dachte immer, dass darunter zu verstehen sei, dass man die Argumente beider(!) Parteien hört und ggf. überprüft. Hier hat das Gericht offenbar bereits von vornherein entschieden, dass es meinem Vortrag sowieso nicht glauben wird. Das widerspricht nicht nur dem Zweck der PKH, sondern auch dem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Und so wird die formale „Prüfung der Erfolgsaussicht“ zur reinen Schutzbehauptung für eine Ablehnung, die längst feststeht.

Wer jetzt glaubt, das wäre schon ein Tiefpunkt richterlicher Ignoranz, dem sei gesagt: schlimmer geht immer. Wartet´s ab.

Solche Entscheidungen sind sicher eher die Ausnahme, aber es zeigt, was auch in einem Rechtsstaat alles jederzeit möglich ist, wenn man es nur will.

Klar, ich hätte auch ohne PKH das Verfahren fortsetzen können, nur leider hat die Richterin hierzu einen Gerichtskostenvorschuss iHv. 972,- € festgelegt, den ich nicht aufbringen kann. Und selbst wenn, das Geld hätte ich genauso gut in die Tonnen treten können, da mir ja klar war, dass ich – egal was ich vortrage – bei dieser Richterin keine Kekse bekommen würde.

Im 9. Akt: Die Beschwerde zur PKH-Ablehnung wird es dann um die Beschwerde gehen, die zu dieser Entscheidung erhoben wurde. Auch alles ziemlich haarsträubend.

Ich freue mich über eure Kommentare, selbst wenn sie kritisch wären. Und wenn etwas technisch nicht richtig funktioniert, Links ins Leere zeigen oder Änderungen in der Bedienung gewünscht werden, gerne auch hier rein schreiben.

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