13.04.2024
Die sofortige Beschwerde gegen die versagte Prozesskostenhilfe war mein letzter regulärer Versuch, das Verfahren trotz knapper Mittel fortsetzen zu können. Wie ihr aus dem 9. Akt wisst, wurde auch diese Hoffnung enttäuscht: Das Landgericht Kempten wies diese Beschwerde ohne erkennbare Auseinandersetzung mit meinen Argumenten zurück, und versuchte sogar noch einen Kriminellen aus mir zu machen. Diese These hat dann aber niemand aufgegriffen, sodass sie im Sande verlief – wäre sicher auch in die Hose gegangen.

Damit war für mich der Rechtsweg für die Bewilligung von PKH in der ordentlichen Gerichtsbarkeit faktisch beendet. Außerordentlich blieb mir also nur noch der Weg nach Karlsruhe (BVerfG), um hier eine grundrechtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs – Art. 103 Abs. 1 GG – zu beanstanden. Da das BVerfG aber i.d.R. verlangt, dass man, bevor man es anruft, auch außerordentlich versucht, den Streit beizulegen, erhob ich zunächst Anhörungsrüge nach § 321a ZPO vor dem AG Sonthofen. Damit soll den Gerichten Gelegenheit gegeben werden, seine zuvor erlassenen Entscheidung, nochmal zu überdenken und man kann damit eine Gehörsverletzung beanstanden – wenn man der Meinung ist, dass vorgetragene Argumente, Beweise und Indizien nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, bzw. gewürdigt wurden. Diese Anhörungsrüge vor dem Amtsgericht habe ich dann selbst verfasst, da dies über meine Anwältin finanziell nicht mehr tragbar war, und sie vermutlich da auch nicht mehr mitgegangen wäre.
17.04.2024
Am Mittwoch, 17.04.2024 – also innerhalb von zwei Gerichtsarbeitstagen – verwirft die Richterin meine AHR kostenfällig, vermutlich ohne die 12 Seiten auch wirklich gelesen zu haben. Die AHR sei unzulässig, hieß es zur Begründung:
Auszug aus Verwerfung Anhörungsrüge AG
Auszug aus: Verwerfung AHR durch AG
Datum: 17.04.2024
Quelle: Gerichtsbeschluss
Zitat: „[…] Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft, wenn die Gehörsverlet-zung mit einem ordentlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gerügt werden kann (BeckOK ZPOlBacher,52. Ed. 1.3.2024, ZPO S 321a Rn. 12). Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen vom 29.01.2024, mit dem der Antrag des Klägers vom 21.09.2023 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, war das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Von diesem Rechtsmittel hat der Kläger auch Gebrauch gemacht.“
🟡 Kommentar: Diese Argumentation wirkt auf mich wie eine formalistische Sackgasse: Wenn die Gehörsverletzung gerade in der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde selbst liegt – also in der Art und Weise, wie über meinen Vortrag hinweggegangen wurde –, dann kann es doch nicht genügen, einfach nur auf die theoretische Existenz des Rechtsmittels hinzuweisen. Das Gericht scheint sich hier unter dem Deckmantel der Unzulässigkeit vor einer inhaltlichen Prüfung abschirmen zu wollen.
Und was ist, wenn ein Gericht die sofortige Beschwerde gegen eine PKH-Versagung einfach zurückweist – ohne ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen – so wie hier? Wäre das dann das Ende der Fahnenstange? Aus meiner Sicht würde das bedeuten, dass sich Gerichte bei PKH-Entscheidungen – insbesondere wenn sich Amts- und Landgericht einig sind – einer übergeordneten Kontrolle weitgehend entziehen könnten. Genau für solche Fälle ist doch der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge geschaffen worden.
22.04.2024
Man sollte meinen, dass die AHR damit eigentlich abgeschlossen sei. Aber nein, das AG legt diese auch noch dem LG vor, damit dort auch noch mal kostenfällig abgewiesen werden kann:
Auszug aus Verwerfung Anhörungsrüge LG
Auszug aus: Verwerfung AHR durch LG
Datum: 22.04.2024
Quelle: Gerichtsbeschluss
Zitat: „[…] Soweit sich das Begehren des Beschwerdeführers gegen den Kammerbeschluss vom 12.03.2024 wendet, steht einer weiteren Befassung hiermit der durch § 78 Abs. 1 ZPO normierte Anwaltszwang entgegen. Hiernach unterliegen die Gegenvorstellung sowie die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO dem Anwaltszwang; die angegriffene Entscheidung ist von einem Landgericht erlassen. Der Antragsteller wendet sich gegen diese Entscheidung mittels persönlichem Schrei-ben vom 13.04.2024. Insofern war eine weitere Befassung mit dem Vorbringen des Antragstellers aus gesetzlichen Gründen nicht möglich.“
🟡 Kommentar: Die ganze Abfolge erscheint irgendwie merkwürdig: Das Amtsgericht verwirft meine Anhörungsrüge als unzulässig, leitet sie aber dennoch eigeninitiativ an das Landgericht weiter – und dort folgt prompt die erwartbare nächste Zurückweisung, diesmal mit Hinweis auf Anwaltszwang. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit meinem Vorbringen bleibt auch hier vollständig aus. Am Ende steht nicht etwa die Prüfung eines möglichen Gehörsverstoßes, sondern eine zusätzliche Rechnung.
Besonders fragwürdig finde ich: Wenn das Amtsgericht meine Eingabe ans Landgericht weitergibt, hätte es mich zumindest darauf hinweisen müssen, dass dort ein Anwaltszwang gilt. Stattdessen werde ich ungefragt an ein Gericht „weitergereicht“, bei dem ich allein formal gar nicht auftreten darf – zahlen soll ich aber dennoch. Für Menschen ohne anwaltliche Vertretung öffnet sich hier kein Zugang zum Recht, sondern eher eine kostenpflichtige Sackgasse.
Zirkelschlüssig ist für mich auch die Reihenfolge insgesamt: Ich reiche die sofortige Beschwerde – noch mit Anwalt – beim Amtsgericht ein, das leitet sie an das Landgericht weiter, wo sie abgewiesen wird. Die anschließende Anhörungsrüge richte ich – ohne Anwalt – an das Amtsgericht, weil ich mich ja ohne Anwalt gar nicht direkt ans Landgericht wenden dürfte. Das Amtsgericht aber leitet diese Rüge dann doch ans Landgericht weiter – obwohl klar ist, dass ich dort alleine nicht auftreten darf. Das bedeutet im Ergebnis: Gegen die Zurückweisung meiner Beschwerde hätte ich alleine gar nicht mehr vorgehen können. Trotzdem wird mein Vorbringen weitergeleitet – mit absehbarer Folge.
Für mich ergibt sich daraus nur ein Schluss: es sollten mir noch mehr Kosten auf´s Auge gedrückt werden. Is´ ja nix Neues, dass Querulanten wie ich, wenn sie gar keine Ruhe geben, dann über die Kosten in die Knie gezwungen werden sollen. Ob die Vorgehensweise des AGs rechtlich so in Ordnung ist, kann ich abschließend nicht beurteilen, fragwürdig erscheint es mir allemal.
Wie auch immer, so eine AHR bringt in aller Regel ohnehin nix. Selten, dass mal ein Richter aufgrund dessen seine zuvor getroffene eigene Entscheidung korrigiert. Dazu müsste man ja zugeben, dass man einen Fehler gemacht hat. Das aber können nur Menschen, die auch die entsprechende menschliche Größe dazu haben. Wie sagte Norbert Blüm einst:
Zitat: „Eher trifft der Blitz einen Menschen, als ein Richter Konsequenzen aus Fehlern zieht.“
Und vom Alten Fritz fällt mir dazu noch ein:
„Daß ein Justizkollegium, daß Ungerechtigkeiten ausübt, weit gefährlicher und schlimmer ist, wie eine Diebesbande, vor der man sich schützen, aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üble Passiones auszuführen, vor diese kann sich kein Mensch hüten, die sind ärger wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind.“ Der preußische König Friedrich II in einem Protokoll vom 11. Dezember 1779

Dem ist wohl nix hinzuzufügen.
28.04.2024
Auch wenn mir bewusst war, dass die Annahmewahrscheinlichkeit beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe unter 5 % liegt – und die Chance, dort tatsächlich Gehör zu finden, noch geringer ist –, bin ich diesen Weg gegangen. Wer möchte, kann meine Verfassungsbeschwerde hier nachlesen. Weiter eingehen möchte ich darauf nicht, da sie letztlich nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Warum nicht, bleibt offen – wie so oft.
🇩🇪 Ein Gericht für alle – oder nur für ganz wenige?
Zitat BVerfG z.B. Jahresbericht 2024, Seite 50: „Mit der Verfassungsbeschwerde kann sich jedermann mit der Behauptung an das Bundesverfassungsgericht wenden, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt unmittelbar in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG). Dieser direkte Zugang für Bürgerinnen und Bürger zum Bundes-verfassungsgericht prägt dieses als Bürgergericht.“
„Bürgergericht„? Naja, kann man so sehen, muss man aber nicht. Ich bin auch darauf reingefallen.
Ungefähr 5.000 bis 6.000 solcher Beschwerden gehen dort jedes Jahr ein. Angenommen wird aber nur ein Bruchteil. Da stellt sich unweigerlich die Frage: Warum leistet sich Deutschland ein „höchstes Gericht des Volkes“, wenn es für das Volk de facto kaum erreichbar ist?
Von all den nicht angenommenen Beschwerden zu glauben, sie enthielten sämtlich kein grundrechtlich relevantes Unrecht, wäre reichlich naiv. Das hieße all denen Anwälten, die eine Beschwerde dort vortragen und auch nicht angenommen werden, zu unterstellen, dass sie keine Ahnung von ihrem Job haben, und das nur aus monetären Gründen machen würden. Viel wahrscheinlicher ist: es fehlt einfach an Kapazitäten und/oder oft auch an der „tieferen grundsätzlichen Bedeutung“ oder „einer höheren verfassungsrechtlichen Tragweite“ – damit so ein Gericht auch den Namen „Bürgergericht“ verdienen könnte. In der Realität heißt das: Nur wer einen Fall mit politischer oder systemischer Relevanz vorträgt, hat überhaupt eine theoretische Chance. Die Anderen haben nicht mal die.

Für den Einzelnen, der vielleicht einfach nur eine eklatante Ungerechtigkeit erfahren hat, bleibt Karlsruhe in den allermeisten Fällen eine verschlossene Tür, und das wissen natürlich auch solche Richter, wie die, mit denen ich mich rumärgern muss. Tipp: vielleicht hilft es ja, vorher ins Gefängnis zu gehen. 😉 So wie er hier, Zitat tagesschau.de | Strafvollzug & Reintegration: „Schon fünfmal hat er vor dem Bundesverfassungsgericht wegen anderer Haftbeschwerden gewonnen.“ Das verstehe wer will.
Hinzu kommt: Eine Begründung für die Ablehnung gibt es in der Regel nicht. Wer sich mit seiner letzten Hoffnung ans Bundesverfassungsgericht wendet, wird meist nicht einmal darüber informiert, warum seine Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. In der Regel heißt es nur: „Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.“
Welchen Sinn macht es also, wenn der Bürger sich zwar auch ohne Anwalt an dieses Gericht wenden darf – was ja oberflächlich gesehen Bürgernähe signalisiert und niederschwellig wirkt – es am Ende dann aber doch nur eine hübsch klingende Kulisse mit Feigenblattfunktion ist, wo nur wenige Privilegierte das Glück haben, überhaupt angenommen zu werden. Ein Bürgergericht sieht für mich irgendwie anders aus. Von den Kosten, die ein Anwalt i.d.R. für so eine Beschwerde im oberen 4 bis sogar 5-stelligen Bereich aufruft – als oft weitere unüberwindliche Schwelle – ganz zu schweigen. Von mir aus könnte man sich das ganze Spektakel auch sparen – spart Geld, Verdruss und Illusionen.
Im 11. Akt wird es dann um meinen 2. Anlauf, eine Schadenersatzklage mit PKH vorzutragen, gehen.
