Zum Anfang des Falls

11. Akt: Der 2. Anlauf – Schadenersatzklage

28.03.2024

Am 28.03.24 konnte ich die Akte, die die Staatsanwaltschaft Kempten, aufgrund meiner Anzeige wegen Betrugs angelegt hatte, einsehen. Hierin gibt der Vermieter zu Protokoll, dass ihm die Versetzung, auf der die Kündigung maßgeblich beruhen sollte, im November 2020 angekündigt und diese mit Datum 10.12.2020 wirksam wurde. Durch die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft ergab sich damit eine völlig neue, bislang nicht vorgelegte Beweislage, die erhebliche Zweifel an der behaupteten Versetzungsabsicht zum Zeitpunkt der Kündigung aufgeworfen hat.

Akte Staatsanwaltshaft Kempten

Auszug aus: Einlassungen des Vermieter
Datum: 26.07.2023
Quelle: eMail des Vermieters an Ermittlungsbeamten (Polizei)
Zitat: „[…] Ich wurde mit Ankündigung vom November 2020 mit einer Personalmassnahme vom 10.12.2020 … versetzt und habe meinen Dienst dort zum 01.03.2021 angetreten.“

🟡 Kommentar: Diese Aussage war für mich entscheidend dafür, dass die Versetzung erst nach der Kündigung (20.08.2020) eingeleitet wurde. Es wird zwar noch behauptet, Zitat aus demselben Dokument: „Im Laufe des Jahres 2019 begannen Gespräche mit meinen Vorgesetzten bzw. dem Personalamt der Bundeswehr bezüglich einer dienstlichen Personalmassnahme (Versetzung).“ Anhaltspunkte dafür, dass diese Versetzung aber bereits zum Zeitpunkt der Kündigung so hinreichend konkret war, dass sie als Kündigungsgrund tragfähig gewesen wäre, ergaben sich aber aus dem Dokument nicht. Weder in diesem Dokument noch in anderen Schriftsätzen seines Anwalts wurden zu diesen angeblichen Gesprächen irgendwelche (genaueren) Angaben gemacht.

Im Gegenteil: Sein Anwalt behauptete in seinem Schriftsatz vom 04.11.2021 noch

Schriftsatz an das Gericht

Auszug aus: Schriftsatz des Anwalts des Vermieters an das Amtsgericht
Datum: 04.11.2021
Quelle: Seite 1
Zitat: „[…] Soweit sich der Beklagte (Anm.: das bin hier ich) hier auf ein Telefongespräch in der 5. oder 6. KW des Jahres 2020 bezieht, ist dem grundsätzlich entgegenzuhalten, dass vom Kläger zu keinem Zeitpunkt Zusi-cherungen erklärt wurden. Im Übrigen war zum damaligen Zeitpunkt die Personalmaßnahme mit der Versetzung des Klägers … weder absehbar noch angekündigt.“

🟡 Kommentar: Damit widerspricht der Anwalt nicht nur der späteren Aussage seines Mandanten gegenüber der Polizei, sondern erklärt sogar das Gegenteil. Einmal wird diffus behauptet, dass bereits 2019 Vorgespräche zu einer Versetzung statt gefunden haben sollen, andererseits will man Anfang 2020 davon noch nix gewusst haben. Kann ja sein, dass ich das nur widersprüchlich finde, und es dafür eine einfache Erklärung gibt. Aber auch für solche Widersprüche und die neuen Beweislagen interessierten sich die Gerichte – trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits – nicht.


Aber ich will hier eigentlich auf etwas Anderes hinaus.

09.05.2024

Mit dieser Aussage, dass ihm die Versetzung im November 2020 angekündigt und dann am 10.12.2020 schriftlich verfügt wurde, hat sich für mich – durch die eingangs erwähnte Akteneinsicht – eine neue Beweislage dahingehend ergeben, dass die Versetzung nun doch erst nach der Kündigung eingeleitet wurde. Und da bei neuer Beweislage die Möglichkeit besteht einen zuvor abgewiesenen PKH-Antrag für dieselbe Klage noch einmal stellen zu dürfen (vgl. z.B. BFH Beschluss vom 08. November 2013, X S 41/13, Rz. 3), machte ich natürlich Gebrauch davon. Da ich mir aber keinen weiteren Anwalt leisten wollte und auch nicht konnte, stellte ich selbst mit Schriftsatz vom 09.05.2024 einen erneuten PKH-Antrag für eine Klage wegen Schadenersatz und Schmerzensgeld beim Amtsgericht in Sonthofen. 17 Seiten, auf denen ich detailliert alles das was im ersten Verfahren nicht zur Sprache kommen konnte, plus die neuen Argumente, darlege.

Mit Schriftsatz vom 13.05.2024 vergibt das Gericht dann das Aktenzeichen und teilt mit, dass mein Antrag (mit Klage) der Gegenseite übersandt wurde. Ein Name eines zuständigen Richters wurde in dem Dokument allerdings weder direkt noch indirekt mitgeteilt, das Schreiben kam von der Justizangestellten. Da ich aber schon eine gewisse Ahnung hatte und natürlich auch mächtig neugierig bin, rief ich beim Gericht an, gab das Aktenzeichen durch und fragte, wer denn für meine neue Klage zuständig sei.

Ihr ahnt es wahrscheinlich schon: Bingo, es ist genau die Richterin zuständig, die mir meinen ersten PKH-Antrag mit merkwürdiger Argumentation abgelehnt hat und mit der ich eng befreundet bin. Ach nee, sorry, das war ja der Anwalt des Vermieters – kleiner Joke am Rande. 😉 Was für ein Zufall …

Das Ganze ist bis hierher ja bereits äußerst merk- bzw. fragwürdig gelaufen, sodass ich da eher nicht so richtig an einen Zufall glauben konnte. Ich fragte also telefonisch nach, wann ich den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts mal einsehen kann (darf man ja lt. §21e Abs. 9 GVG), um herauszufinden, wie es zu der Zuteilung der Richterin gekommen ist. Auch wenn man für ein deratiges Auskunftsbegehren eigentlich keinen Grund braucht, fragte man nach, warum ich den einsehen will. Ich erklärte, dass ich keinen Grund dafür brauche.

Schließlich musste ich noch einen schriftlichen Antrag (war per eMail möglich) stellen, der dann erst vom Direktor des Amtsgerichts genehmigt werden musste. Eigentlich auch so ne Sonderbarkeit, denn einen GVP kann von jedermann normalerweise zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Andere Gerichte veröffentlichen den sogar auf ihrer Internetseite, wie z. B. das OLG Karlsruhe.

Aus dem GVP ergaben sich aber keine Anhaltspunkte, dass hier etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen sein könnte. Also fragte ich explizit nach. Ich erhielt zwar eine Antwort, in der mir erklärt wird, dass die Zuteilungen nach einem automatisierten Turnus erfolgen würden. Eine nochmalige Nachfrage, wie genau es zur Zuteilung der Richterin gekommen ist, ob es dazu Dokumente gibt, die das belegen könnten, brachte dann aber nix. So richtig überzeugt hat mich das also nicht. Es blieb der Verdacht, dass der Richterin bewusst meine erneute Klage zugeteilt wurde – damit da wohl auch ja nix schief geht.


Wie auch immer, ich musste damit leben, auch wenn´s mir nicht gefiel. Mein Argwohn verstärkte sich dann auch weiter:

Was für ein Theater …

19.06.2024

Per Verfügung gibt das Gericht am 19.06.24 bekannt, dass es beabsichtigt die beiden Verfahren (1. und 2. Schadenersatzklage jeweils mit PKH-Antrag) zusammen zu legen und gibt den Parteien Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen, wovon ich klarerweise abermals Gebrauch machte. Ich fragte nach, welchen Sinn das haben soll, bezweifelte, dass das überhaupt möglich wäre, da ich davon ausging, dass das erste Verfahren mit der abgelehnten PKH rechtskräftig beendet war und welchen verfahrensökonomischen Nutzen das bringt. Bis auf eine Erklärung, dass das erste Verfahren mit der PKH-Ablehnung trotzdem noch anhängig ist, bekam ich keine weitere Erläuterung, warum die beiden Verfahren zusammen gelegt werden sollten. Die Richterin machte es aber trotzdem, trotz meines ausdrücklichen Widerspruchs.

22.07.2024

Mit Beschluss vom 22.07.2024 lehnt sie dann auch – wie wohl nicht anders zu erwarten war – meinen 2. PKH-Antrag, ohne sich auch nur ansatzweise damit auseinander zu setzen, ab. Das müsst ihr gelesen haben:

Beschluss PKH-Ablehnung

Auszug aus: Beschluss des Amtsgericht
Datum: 22.07.2024
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Auf die im Beschluss vom 29.01.2024 ausführlich dargelegten Gründe wird ausdrücklich Bezug ge-nommen. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinem neuerlichen An-trag vom 08.05.2024 (Anm.: richtig wäre 09.05., keine Ahnung, wie sie darauf kommt) kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist daher abzulehnen.“

🟡 Kommentar: Kein Witz, mehr gab´s auf meine 17 Seiten nicht. Dabei bezieht sie sich auch noch ausschließlich auf ihre Begründung zur PKH-Ablehnung aus dem Januar 2024, obwohl ich bspw. in dem neuerlichen Antrag im Mai erstmalig vorgetragen habe, dass die am 30.11.21 erstmalig bei Gericht vorgelegte Versetzungsverfügung mutmaßlich manipuliert ist, und dass sich daraus ergeben würde, dass zum Zeitpunkt der Kündigung noch gar kein Kündigungsgrund vorlag. Was dann zur Folge hätte, dass die Kündigung unwirksam ist. Meine neuerlichen Argumente aus dem Mai können also im Januar noch gar nicht thematisiert worden sein. Interessiert sie alles nicht, wird einfach lapidar abgebügelt:

Der Kuhne wird abgelehnt, fertig aus! Egal was er vorträgt!

So kommt mir das zumindest vor.


Wie ihr euch sicher denken könnt, lass ich sowas nicht auf mir sitzen. Im nächsten Akt wird es dann darum gehen, mit welch fragwürdigen Argumenten meine sofortige Beschwerde gegen die erneute PKH-Ablehnung zurück gewiesen wurde.

Hier aber noch eine Zusammenfassung von dem was bisher geschah:

  • Im August 2020 wurde mir meine Mietwohnung wegen Eigenbedarf gekündigt, ziemlich genau 1 Monat nachdem ein Streit mit dem Vermieter über eine neue Hausordnung entbrannte. Kündigungsgründe: Tochter des Vermieters möchte eigenen Hausstand begründen, Vermieter selbst wird anderweitig dienstlich verwendet (was immer das bedeuten mag)
  • ich widerspreche dieser Kündigung aus Härtefallgründen (überhitzter Wohnungsmarkt, geringes Einkommen, Nähe zur Schule meines Sohnes, jahrzehntelanger Verwurzelung, psychische Belastungen etc.)
  • Es kommt zur Räumungsklage im Juli 2021, hier wird ein Vergleich geschlossen, der mich verpflichtet bis Ende 2022 auszuziehen
  • kurz vor Vergleichsschluss wird eine Versetzungsverfügung des Vermieters vorgelegt, die belegen soll, dass er ins Ausland versetzt wurde; und da Ehefrau und Sohn mit verzogen sind, wurde die Familienwohnung in D aufgegeben, was den Bedarf für die in D zurückbleibende Tochter begründen soll
  • diese Versetzungsverfügung wurde aber ca. 4 Monate nach der Kündigung erst ausgestellt und damit das nicht gleich auffällt, wurde das Datum unkenntlich gemacht, was ich aber in der angespannten Situation vor der mndl. Verhandlung nicht bemerkt habe, ich ging davon aus, dass das authentisch ist und stimmte dem Vergleich zu, weil mir klar war: wenn der Vermieter versetzt wird und die Tochter in D verbleibt habe ich in dem Moment keine Argumente mehr gegen die Kündigung
  • nachdem ich im Dezember 2022 ausgezogen war, zog die Tochter aber nie ein, sie war spätestens im Mai 2022 ohnehin schon über alle Berge gezogen
  • ich fordere daraufhin außergerichtlich Schadenersatz und Schmerzensgeld vom Vermieter wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf; da das erfolglos blieb zeige ich ihn wegen Betrug bei der Polizei an
  • im September 2023 geht der Fall vor Gericht, ich klage hier ebenfalls auf Schmerzensgeld und Schadenersatz und stelle dafür einen Prozesskostenhilfe-Antrag
  • dieser wird mit der Begründung abgelehnt, dass die vorherigen Einlassungen des Vermieters, wie es dazu gekommen sein soll, dass die Tochter dann doch nicht eingezogen ist, dem Gericht als vollkommen nachvollziehbar und schlüssig erscheinen, ohne auch nur irgendeine Kleinigkeit dessen, was der Vermieter vorgetragen hat, überprüft zu haben, hierzu muss man noch wissen, dass die Richterin mit dem Anwalt des Vermieters eng befreundet ist
  • sofortige Beschwerde, Anhörungsrüge, Verfassungsbeschwerde hiergegen brachten nix
  • im März 2024 lasse ich mir die Akte der Staatsanwaltschaft, die aufgrund meiner Anzeige gegen den Vermieter erstellt wurde, zeigen
  • hierin bestätigt der Vermieter, dass ihm die Versetzung erst im November 2020 bekannt gegeben wurde und im Dezember 2020 dann amtlich wurde
  • damit war klar, dass diese Versetzung erst nach der Kündigung eingeleitet wurde, es also zum Zeitpunkt der Kündigung keinen tragfähigen Kündigungsgrund gab und diese mithin rechtswidrig war; der sonstige angebliche Wunsch der Tochter ihren eigenen Hausstand begründen zu wollen, ist als Kündigungsgrund nicht anerkannt, wenn ansonsten kein Bedarf besteht
  • mit diesen neuen Erkenntnissen im Rücken stelle ich im Mai 2024 einen erneuten Prozesskostenhilfe-Antrag für dieselbe Klage wie zuvor
  • die hier wieder zuständige Richterin – also die, die mit dem Anwalt der Gegenseite eng befreundet ist – lehnt meinen Antrag erneut lapidar ab, ohne sich auch nur ansatzweise mit den neuen Beweisen für einen vorgetäuschten Eigenbedarf auseinander zu setzen; sie bezieht sich lediglich auf ihre vorherige Ablehnung
  • gleiches Spiel wie zuvor: sofortige Beschwerde, Anhörungsrüge, Verfassungsbeschwerde brachten ebenfalls nix
  • nachdem das hier also auch eine Sackgasse war, fechte ich seit Mai 2025 den Vergleich an, da er, mit der verspäteten Vorlage der Versetzungsverfügung (09/2021) und dem manipulierten Datum, arglistig erschlichen worden war
  • auch hierfür stelle ich Prozesskostenhilfe-Antrag
  • dieser wird dann mit der Begründung abgelehnt, dass ich den Eigenbedarf explizit bestritten habe, aber ohne, dass das geklärt wurde, einem Vergleich zugestimmt hätte, womit mir angeblich der Anfechtungsgrund fehlen würde
  • unter den Tisch lässt das Gericht dabei fallen, dass ich den Eigenbedarf nach Vorlage der Versetzungsverfügung gar nicht mehr bestreiten konnte und auch nicht habe, ich also nur durch die Vorlage der manipulierten Versetzungsverfügung, zu dem Vergleich gedrängt wurde
  • auch die sofortige Beschwerde gegen die erneute Prozesskostenhilfe-Ablehnung blieb erfolglos, diese wurde dann damit zurück gewiesen, dass ich das Datum auf der Versetzungsverfügung hätte erkennen können und hätte nachfragen können, was es damit auf sich hat, dass das eine vorsätzliche Täuschung gewesen sein könnte, will das Gericht dabei nicht wahr haben, würde ich auch nicht, wenn ich den Vermieter und seinen Anwalt schützen wollte
  • und dabei wird dann auch noch dreist behauptet, dass völlig unklar sei, wer das Datum auf der Verfügung unkenntlich gemacht hat, obwohl klar ist, dass da ein Stempel „Anlage K“ drauf ist und sowas üblicherweise nur von Anwälten benutzt wird

Im nächsten Akt geht es dann um die sofortige Beschwerde, die ich gegen die erneute Ablehnung meines PKH-Antrags eingelegt habe.

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