14.08.2024

Nun – nachdem mein erneuter PKH-Antrag, trotz eindeutiger Beweise, dass der Räumungsvergleich arglistig erschlichen wurde, völlig willkürlich abgelehnt wurde – legte ich mit Datum 14.08.2024 auch hier sofortige Beschwerde ein. Im Wesentlichen beanstandete ich, dass sich das Gericht bei seiner Ablehnung dieses PKH-Antrags nicht im Ansatz mit den umfangreich von mir mit Schriftsatz vom 09.05.2024 vorgetragenen Beweisen, die ohne vernünftige Zweifel für einen vorgetäuschten Eigenbedarf und einen erschlichenen Räumungsvergleich sprechen, auseinander gesetzt hat, womit das Recht auf Gehör nach Art. 103 Abs. 1 und das Willkürverbot aus Art. 3 GG verletzt sind.
12.09.2024
Lasst uns an dieser Stelle auch hier mal etwas genauer auf die Ablehnung der sofortige Beschwerde vom 12.09.2024 schauen:
Nichtabhilfe sofortige Beschwerde
Auszug aus: Dokument
Datum: 12.09.2024
Quelle: Gerichtsbeschluss
Zitat: „[…] Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Das Vorbringen aus der Beschwerdeschrift rechtfertigt es nicht, von der angegriffenen Entschei-dung abzuweichen.“
🟡 Kommentar: Copy & Paste statt inhaltlicher Prüfung
Dass bei Gericht viel mit Textbausteinen gearbeitet wird, ist bekannt. In den ersten Sätzen dieser Entscheidung zeigt sich einmal mehr, dass das Gericht sich mit den konkreten Argumenten überhaupt nicht auseinandersetzt. Vielmehr wird – wie schon auch in anderen Beschlüssen – ein teilweise identischer Standardtext verwendet. Hier mal beispielhaft zum Vergleich (1 und 2 selbe Richterin, 3 andere Richterin):
| Beschluss vom 29.02.2024 | Beschluss vom 12.09.2024 | Beschluss vom 24.06.2025 |
| „Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nichtabgeholfen. Das Vorbringen aus der Beschwerdeschrift rechtfertigt es nicht, von der angegriffenen Entschei- dung abzuweichen. Insbesondere enthält der Beschwerdevortrag keine tatsächlichen oder recht-lichen Gesichtspunkte, mit denen sich die angefochtene Entscheidung nicht befasst hat. Daher hält das Gericht an der Begründung dieser Entscheidung fest und nimmt auf die Gründe Be-zug. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht mög-lich.“ | „Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Das Vorbringen aus der Beschwerdeschrift rechtfertigt es nicht, von der angegriffenen Entschei- dung abzuweichen. Insbesondere enthält der Beschwerdevortrag keine tatsächlichen oder recht-lichen Gesichtspunkte, mit denen sich die angefochtene Entscheidung nicht befasst hat. Daher hält das Gericht an der Begründung dieser Entscheidung fest und nimmt auf die Gründe Bezug. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich.“ | „Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Das Vorbringen aus der Beschwerdeschrift rechtfertigt es nicht, von der angegriffenen Entschei- dung abzuweichen.“ |
Dieses „Label“ kann man praktisch beliebig überall drauf babbm, egal, was zuvor vorgetragen wurde. Das hat nichts mit einer echten Auseinandersetzung zu tun. Diese Textgleichheit legt den Verdacht nahe, dass meine Argumente entweder nicht gelesen oder bewusst ignoriert werden. Sie verstärkt den Eindruck einer reinen Formbearbeitung, ohne individuelle inhaltliche Prüfung. Das Gericht übernimmt damit keine Verantwortung für die sachliche Richtigkeit seiner Entscheidung, sondern verweist lediglich auf sich selbst – und das bereits zum wiederholten Mal, wobei die verwendeten Textbausteine offenbar auch noch wie so ne Art Staffelstab, von einer Richterin an die andere weiter gegeben werden.
Wieder einmal wird nicht auf meine Argumente eingegangen. Stattdessen bestätigt sich der Eindruck, der sich wie ein Roter Faden durch die Instanzen zieht: Wer sich hartnäckig gegen Ungerechtigkeit wehrt, landet schnell in einer Schublade „Q“ für Querulant – und mit dieser Zuschreibung scheint jedes Verfahren nur noch Formsache zu sein.
Auszug aus: Dokument
Datum: 12.09.2024
Quelle: Gerichtsbeschluss
Zitat: „[…] Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die Tochter des Beklagten in die streitgegenständli-che Wohnung nicht eingezogen ist, nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass der Eigenbedarf nicht bestanden hat.“
🟡 Kommentar: Ah ja – man darf also eine Wohnung per Eigenbedarf einklagen, sie nie beziehen, und das soll laut Gericht keinerlei Bedeutung haben? Offenbar genügt es inzwischen, den Eigenbedarf einmal formvollendet anzudeuten, um ihn später folgenlos zu ignorieren. Missbrauchsschutz? Nebensache! Mieterschutz? Für die Tonne! Hauptsache, der Mieter ist draußen. Der Rest wird unter „Zweifel bleiben erlaubt“ abgehakt – kann man aber ignorieren.
Wenn das nun aber nicht ohne Weiteres gefolgert werden kann, wäre das dann nicht eine Gelegenheit gewesen, da mal bisserl genauer hinzuschauen??? Zum Beispiel, warum der Vermieter bislang keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass es Vorgespräche zu einer Versetzung bereits vor der Kündigung gegeben hat, oder warum die Tochter bereits im Mai 2022 weit weg zieht, oder warum sie angeblich gerade in diese Wohnung ziehen wollte, oder was es mit dem manipulierten Datum auf der verspätet vorgelegten Versetzungsverfügung auf sich hat, oder, oder, oder. Aber braucht man ja alles nicht, der nette Vermieter hat ja alles schon soooo schön plausibel erklärt, s. nächstes Zitat. Da wir ihm das dann auch noch schwarz auf weiß attestiert:
Auszug aus: Dokument
Datum: 12.09.2024
Quelle: Gerichtsbeschluss
Zitat: „[…] Vielmehr legt dies lediglich einen Verdacht nahe, dass der Bedarf nur vorge-schoben gewesen ist. Der daraus folgenden sekundären Darlegungslast ist der Beklagte vollum-fänglich nachgekommen.“
🟡 Kommentar: Sekundäre Darlegungslast vollumfänglich erfüllt – Supi, den merk´ ich mir. Nix für ungut Euer Ehrin, aber seitens des Vermieters einfach nur zu behaupten, dass es sich die Tochter anders überlegt hat – weil ich in einer eMail vom Oktober 2022 an den Vermieter angeblich keine Anstalten signalisiert hätte, ausziehen zu wollen, obwohl sie da seit Mai 2022 bereits in über 100 km Entfernung gemeldet war (Meldebestätigungen liegen vor) und einer mehrjährigen Ausbildung entgegensah, genügt dem nun wirklich nicht. Nein, die diesbezügliche Aussage, Zitat Vermieter- Schriftsatz vom 02.11.2023: „Da Herr Kuhne weiterhin, so mit E-Mail vom 20.10.2022 an Herrn xxx, zu erkennen gab, dass er wenig Anstalten zum Auszug erkennen lassen wollte, entschied sich die Tochter des Herrn xxx schließlich zu einem Umzug in eine Wohngemeinschaft.“, ist daher glatt gelogen – Punkt!

Zu behaupten, die Tochter habe sich wegen meiner eMail vom 20.10.2022 gegen den Einzug in meine Wohnung und für eine Wohngemeinschaft weit entfernt entschieden, ist so dreist, dass es fast schon krimminelle Irreführung ist. Wer sowas bei Gericht vorträgt, will nicht aufklären, sondern verschleiern, und ist sich dabei seiner Sache offenbar auch ziemlich sicher. Klar, kann man ja auch, wenn man mit der Richterin regelmäßig Partys feiert und in Urlaub fährt. Kurz gesagt: Wenn hier jemand wenig Anstalten für irgendwas gemacht hat, dann der Vermieter und sein Vertreter – nämlich, die Wahrheit zu sagen.
Kein Bedarf an Belegen, kein Bedarf an Widerspruch – es reicht dem Vermieter, dass etwas einfach nur behauptet wird, trotz dem, ich später mehrfach auf diese Lüge hingewiesen habe, Zitat bspw. aus meinem Schriftsatz vom 09.05.2024: „Hier soll offenbar ein kausaler Zusammenhang zwischen der eMail und dem Sinneswandel der Tochter konstruiert werden, obwohl sie zu der Zeit (20.10.2022) bereits seit fast 5 Monaten (01.05.2022) in … wohnte.“

Meine mehrfach umfangreich begründete Darstellung, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war – geschenkt. Aber gut, an diesem Gericht reicht es bestimmten Leuten offenbar auch zu behaupten, dass die Erde eine Scheibe ist – und dann ist die Erde eben eine Scheibe! Woll´n wir bloß hoffen, dass keiner runterfällt.
Auszug aus: Dokument
Datum: 12.09.2024
Quelle: Gerichtsbeschluss
Zitat: „[…] Der Umzug des Beklagten … ist unstreitig erfolgt. Ob ein offizi-elles Versetzungsschreiben zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits vorgelegen hat, ist aus Sicht des Gerichts nicht entscheidend.“
🟡 Kommentar: Na klar: Warum sollte es auch entscheidend sein, wenn man nichts sehen oder hören will? Dass das ein wichtiger Beweis dafür ist, dass es zum Zeitpunkt der Kündigung noch gar keine Versetzung gab – Schwamm drüber, interssiert eh keine alte S… . Ob die Versetzung zum Zeitpunkt der Kündigung überhaupt schon existierte? Egal – nicht wichtig! Danke für die Klarstellung, euer Ehrin. Im Umkehrschluss bedeutet das praktisch: Man darf auch ohne konkreten Anlass wegen Eigenbedarf kündigen – Hauptsache, man hat danach eine schicke Geschichte parat, selbst wenn die bis zum Himmel stinkt. Wenn man die richtigen Beziehungen zum Gericht hat, kommt man locker auch mit sowas durch.
Aber was soll’s – der Beklagte hat ja behauptet, er hätte das mit der Versetzung ganz sicher kommen sehen. Und wie wir inzwischen von diesem Gericht wissen: Wer behauptet, gewinnt – man muss eben nur auf der richtigen Seite stehen.
25.09.2024
Ich habe zwar dann am 25.09.24 nochmal von mir aus krampfhaft versucht diese Ablehnung der sofortigen Beschwerde in einer Stellungnahme richtig zu stellen. Genutzt hat es mir indes nix, auch das LG lehnt stringent die sofortige Beschwerde ab. Wenn die nicht wollen, dann woll´n die eben nicht. Und warum? Weil sie´s können, weil sie die Macht dazu haben – und keiner hält sie auf. Und da ist man sich dann auch einig. Darauf gehe ich dann demnächst im nächsten 13. Akt ein.

