17.10.2024

Dass der Kuhne keine PKH mehr bekommen soll, steht fest. Da sind sich die „Schwarzkittel“ einig. Meine sofortige Beschwerde gegen die Versagung von PKH, für eine Klage auf Schadenersatz aufgrund vorgetäuschten Eigenbedarfs, wird somit folgerichtig auch vom LG zurück gewiesen.
Der Ablauf des 2. PKH-Prüfungsverfahrens ist dem meines ersten PKH-Antrags vergleichbar. Inkonsistent erscheint daher zunächst, dass meine sofortige Beschwerde, zwar genau wie beim ersten Mal, auch vom AG an das LG weiter geleitet wurde, diesmal aber keine 3-köpfige Kammer darüber entschieden hat, sondern ein Einzelrichter, der im ersten Fall Teil der Kammer war. Ob das so korrekt ist, kann ich nicht beurteilen, merkwürdig erscheint es allemal.
Aber sei´s drum, ob die Ablehnung nun von den Hl. 3 Königen oder nur von einem einzelnen König kommt, spielt letztlich auch keine Rolle. Lasst uns lieber auf das Wesentliche konzentrieren, nämlich auf den Inhalt der Zurückweisung. Und der hat es wieder in sich:

🔧 erneute Zurückweisung sofortige Beschwerde:
1. Auszug aus: Beschluss
Datum: 17.10.2024
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Die sofortige Beschwerde wurde zwar fristgerecht eingereicht (§§ 569, 127 ZPO), jedoch fehlt ihr das Rechtschutzinteresse. Zwar erwächst ein Beschluss, durch den die Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, nicht in materiel-le Rechtskraft (BGH BeckRS 2019, 396; NJW 2004, 1805).“
🟡 Kommentar: Im hier erwähnten BGH Beschluss vom 03.03.2004 Az. IV ZB 43/03 wird erläutert, dass ein PKH-Verfahren kein streitiges Verfahren, sondern seinem Charakter nach, ein der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren ist (Seite 5 3. Abs.) und nicht in materieller Rechtskraft erwächst, d. h., eine erneute Antragstellung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, selbst wenn ein früherer Antrag zum selben Sachverhalt bereits abgelehnt wurde.
Der BGH macht deutlich, dass ein erneuter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zulässig ist, sofern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände geändert haben – etwa durch neue Beweismittel, eine geänderte Sachlage oder neue rechtliche Bewertungen. Damit steht fest: Ein wiederholter Antrag ist nicht per se unzulässig, sondern kann sehr wohl zulässig sein, wenn er auf einer geänderten oder vertieften Begründung basiert.
Vor diesem Hintergrund erscheint die pauschale Verneinung eines Rechtsschutzinteresses durch das Landgericht mehr als fragwürdig, zumal mein neuer Antrag konkrete neue Argumente und Beweise enthält, die in früheren Verfahren nicht geprüft oder gewürdigt wurden.
2. Auszug aus: Beschluss
Datum: 17.10.2024
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Daher kommt auch nach erfolgter und mit sofortiger Beschwerde nicht oder erfolglos angegriffe-ne Ablehnung des Antrages ein erneuter Antrag in Betracht, sofern die Voraussetzungen für die Bewilligung im Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung erfüllt sind U(BeckOK ZPO 54. Ed. § 127 Rn. 11).“
🟡 Kommentar: Richtig! Denn die Voraussetzungen sind erfüllt. In diesem Satz verweist das Landgericht auf den BeckOK ZPO, dort auf § 127 Rn. 11, wo zutreffend ausgeführt wird, dass ein erneuter PKH-Antrag zulässig bleibt, wenn sich die Voraussetzungen für die Bewilligung zwischenzeitlich geändert haben.
Auch hier gilt: Das bloße Scheitern einer sofortigen Beschwerde gegen einen früheren Ablehnungsbeschluss führt nicht dazu, dass jede spätere Antragstellung unzulässig wäre. Vielmehr betont auch die zitierte Kommentarliteratur, dass eine neue Entscheidung zulässig ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen.
Genau das war hier der Fall: In meinem erneuten Antrag vom 09.05.2024 habe ich unter anderem auf konkrete neue Punkte / Beweise / Entwicklungen hingewiesen, die zuvor nicht Gegenstand der gerichtlichen Bewertung waren. So habe ich bspw. ausführlich vorgetragen und bewiesen, dass:
- der behauptete Wunsch der Tochter, einen eigenen Hausstand in meiner Wohnung begründen zu wollen, allein als Kündigungsgrund nicht ausreicht, wenn ansonsten kein Bedarf nach § 573 BGB besteht, die Wohnung also i.S.v. Abs. 2 Nr. 2 nicht benötigt wird – Seite 7, Pkt. 2 zu 1. a).
- ein Bedarf für die Tochter sich also allenfalls aus einer Versetzung des Vaters hätte ergeben können – zu 1. c),
- die Versetzung aber erst nach der Kündigung eingeleitet wurde, diese also als Kündigungsgrund ebenfalls nicht tragfähig ist – zu 1. b),
- die Versetzungsverfügung zu der nachträglich inszenierten Versetzung verspätet und zudem mit einem unkenntlich gemachten Datum vorgelegt wurde – Seite 10, 2. Abs.,
- die Tochter bereits 7 Monate vor Auszugstermin in über 100 km Entfernung einer mehrjährigen Ausbildung entgegensah – Seite 15, Nr. d),
- ein angekündigter Besichtigungstermin meiner Wohnung mit Tochter nie stattfand, was ein zwingendes Indiz dafür ist, dass die Tochter gar kein Interesse an der Wohnung hatte – Seite 13, Pkt. 3. a)
- usw..
Das Landgericht geht auf diese neuen Aspekte jedoch mit keinem Wort ein, sondern behandelt den Antrag so, als würde er vollständig identisch auf denselben Grundlagen beruhen wie der vorherige.
3. Auszug aus: Beschluss
Datum: 17.10.2024
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Allerdings kann einem Antrag auf erneute Entscheidung auf Grundlage desselben Lebensachver-haltes das Rechtschutzbedürfnis fehlen, insbesondere wenn bereits mehrere gerichtliche Ent-scheidungen über einen in diesem Zusammenhang gestellten Prozesskostenhilfeantrags ergan-gen sind (BGH NJW 2004, 1805).“
🟡 Kommentar: Genau, wobei die Betonung auf „kann“ liegt. Wenn man sowas schon anführt, dann sollte man auch erläutern, warum das auf den vorliegenden Fall zutrifft und nicht nur behaupten, dass lediglich derselbe Lebenssachverhalt vorgetragen wurde. Man bemüht zwar erneut den BGH (NJW 2004, 1805), hier zur Frage des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bei einem erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe auf Grundlage desselben Lebenssachverhalts, aber was genau von mir lediglich 1:1 vorgetragen worden sein soll, erklärt man nicht. Richtig ist, dass in der Entscheidung des BGH ausgeführt wird, dass ein mehrfach wiederholter PKH-Antrag missbräuchlich sein kann, wenn sich keine neuen Umstände ergeben haben und lediglich versucht wird, eine frühere Ablehnung zu umgehen.
Diese Rechtsprechung betrifft jedoch nur Fälle, in denen der Antragsteller immer wieder denselben Lebenssachverhalt ohne neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte vorträgt – und genau das trifft auf meinen Antrag gerade nicht zu.
Ich habe eine Vielzahl neuer Beweise und Aspekte vorgelegt, die weder im ersten PKH-Verfahren noch in der dortigen Beschwerdeentscheidung gewürdigt wurden, gar nicht gewürdigt werden konnten, da sie da entweder noch gar nicht vorgetragen waren, oder noch gar nicht bekannt waren.
Somit kann nicht von einem bloß „gleichen Lebenssachverhalt“ gesprochen werden, und erst recht nicht von einem „missbräuchlichen“ Vorgehen. Der Hinweis auf den BGH zielt damit ins Leere oder wird zumindest verkürzt wiedergegeben, denn der BGH betont selbst, dass die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist.
4. Auszug aus: Beschluss
Datum: 17.10.2024
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ent-scheidend (Zöller ZPO 35. Aufl., § 117 Rn. 5). Unter Heranziehung dieser Kriterien besteht für den Antragsteller kein Rechtschutzbedürfnis.“
🟡 Kommentar: Welche Kriterien sind hier speziell für meinen Fall gemeint? Zuvor ausgeführt wurde lediglich allgemein, dass
- ein PKH-Beschluss nicht in materieller Rechtskraft erwächst,
- wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ein neuerlicher Antrag in Betracht kommt,
- einem erneuten Antrag bei gleichem Lebenssachverhalt das Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann und
- dass bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der jeweilige Einzelfall zu prüfen sei.
Wie sich diese lediglich allgemein gültigen Regeln in meinem Fall speziell verwirklicht haben, wird nicht dargelegt. Man stützt sich also mal wieder nur auf allgemeine Floskeln, ohne einen Bezug zum Fall herzustellen. Das ist ungefähr so wie wenn im Kalender steht: „mittwochs Blumen gießen“, und man das dann immer so macht, auch wenn´s regnet.
Der Verweis auf Zöller (§ 117 Rn. 5) ist zwar insofern korrekt, als dort ausdrücklich betont wird, dass bei der Beurteilung eines möglichen Missbrauchs stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. Gerade deshalb erstaunt es, dass das Gericht keinerlei Auseinandersetzung mit den neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln erkennen lässt.
Das Landgericht begnügt sich mit dem Hinweis, dass im früheren Verfahren bereits über denselben Schadenersatzanspruch verhandelt worden sei – ohne zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Grundlage inzwischen erweitert oder vertieft wurde. Das ist mit dem Grundsatz der Einzelfallbetrachtung, wie im Zöller gefordert, nicht vereinbar. Eine schematische Ablehnung unter dem Schlagwort „missbräuchlich“ oder „gleicher Lebenssachverhalt“ genügt hier nicht.
Ich habe im neuen PKH-Antrag neue Beweismittel eingebracht, die bei redlicher Prüfung geeignet sind, die Erfolgsaussichten der Klage noch deutlich stärker und sicherer zu bewerten als im Vorverfahren.
Spätestens das Landgericht hätte sich mit diesen konkreten Umständen auseinandersetzen müssen. Dass es das nicht getan hat, sondern lediglich pauschal auf das angeblich „fehlende Rechtsschutzbedürfnis“ verweist, widerspricht der im Zöller geforderten Einzelfallprüfung.
5. Auszug aus: Beschluss
Datum: 17.10.2024
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Der Antragsteller hat bereits im Verfahren … Prozesskostenhilfeantrag beim Amtsge-richt Sonthofen gestellt, welchem der identische Antrag auf Zahlung von Schadenersatz wegen einer behaupteten vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung zugrunde lag.“
🟡 Kommentar: Ja – der Antrag auf Schadenersatz und Schmerzensgeld mag derselbe geblieben sein. Doch darum geht es nicht. Entscheidend ist: Der zugrunde liegende Vortrag hat sich erheblich weiterentwickelt. Der neue Antrag stützt sich auf umfangreichere und neue Beweise, Indizien und Argumente, die zuvor so nicht vorlagen oder vom Gericht schlicht nicht gewürdigt wurden – etwa die Aussage des Vermieters aus der Betrugsanzeige gegen ihn, gegenüber der Polizei, wonach die angebliche Versetzung erst Monate nach der Kündigung angekündigt worden sei, was den Verdacht auf eine vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung deutlich erhärtet.

Das Gericht widerspricht sich hier selbst, wenn in derselben Entscheidung einerseits betont wird, dass ein neuer Antrag bei veränderter Sachlage zulässig ist, dann aber im selben Atemzug die konkret vorgetragenen Änderungen ignoriert werden. Hier soll mir mal wieder ein „X“ für ein „U“ vorgemacht, wenn man versucht alle neuen Tatsachen und Sachverhalte mit demselben Lebenssachverhalt wegargumentieren zu wollen. Eine solche pauschale Gleichsetzung lässt außer Acht, dass sich mein späterer Antrag auf neue Tatsachen und Beweismittel stützt, die zum Zeitpunkt des ersten Antrags noch gar nicht vorlagen, bzw. noch gar nicht vorgelegen haben können, oder eben vom Gericht überhaupt nicht berücksichtigt worden sind. Welchen Sinn hätte es, einen PKH-Antrag bei neuer oder erweiterter Sachlage erneut stellen zu können, wenn das Gericht sich offensichtlich grundsätzlich weigert, genau diese neue Sachlage auch nur zur Kenntnis zu nehmen?
Selbst wenn sich die Klageanträge formal ähneln, bedeutet das noch lange nicht, dass auch die tatsächliche Grundlage („Lebenssachverhalt“) identisch ist – insbesondere, wenn nachträgliche Aussagen des Gegners, neue Dokumente oder Änderungen in der Sachlage vorgebracht werden.
Es ist daher unzureichend und irreführend, den erneuten PKH-Antrag vom 09.05.24 mit dem ersten Antrag vom 21.09.23 gleichzusetzen, ohne den veränderten bzw. erweiterten tatsächlichen Hintergrund zu berücksichtigen.
6. Auszug aus: Beschluss
Datum: 17.10.2024
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Zusätzlich wurde im hiesigen Verfahren nur ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung bestellt, wobei deren Rechtmäßigkeit bereits im Rahmen des Schadenersatzanspru-ches zu prüfen ist.“
🟡 Kommentar: Diese Behauptung ist nicht nur völlig realitätsfern, sondern geradezu absurd. Denn eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung im Rahmen des Schadenersatzverfahrens kann ja gerade nicht erfolgen – weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert wurde und es damit überhaupt nicht zu einem Hauptsacheverfahren – wo derartige Sachen zu prüfen wären – kommen konnte. So entsteht ein Zirkelschluss: Das Gericht argumentiert mit einer vorzunehmenden Prüfung, die es selbst durch die Ablehnung der PKH unmöglich macht. Das ist kein tragfähiges Argument, sondern eine bloße Schutzbehauptung zur Schein-Legitimierung der Verweigerung von Rechtsschutz. Wer so argumentiert, verlagert die Klärung von zentralen Fragen ins Leere und führt das Verfahren ad absurdum. Für mich ist hier offensichtlich, dass es nur darum geht, zu verhindern, dass ich das Hauptsache-Verfahren überhaupt führen kann, dazu ist jedes Mittel recht – mögen die Argumente auch noch so an den Haaren herbeigezogen sein.
7. Auszug aus: Beschluss
Datum: 17.10.2024
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Darüber hinaus liegt dem Schadensersatzantrag der absolut gleiche Lebenssachverhalt zugrun-de.“
🟡 Kommentar: Eine Falschbehauptung wird nicht dadurch richtiger, dass man sie ständig wiederholt. Der Lebenssachverhalt ist eben nicht „absolut gleich“, sondern durch neue Beweise, Indizien und Argumente entscheidend erweitert worden. Dasselbe Paket mit neuen Inhalten bleibt eben nicht dasselbe Paket. Diese Behauptung ist schlicht falsch und wirkt wie ein Versuch, von der fehlenden Auseinandersetzung mit dem geänderten Vortrag abzulenken.
8. Auszug aus: Beschluss
Datum: 17.10.2024
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Darüber hinaus hat der Antragsteller noch eine Anhörungsrüge erhoben und erfolglos Verfas-sungsbeschwerde eingelegt.“
🟡 Kommentar: Und? Was soll damit bewiesen werden? Dass eine Anhörungsrüge vor diesem Gericht keinen Erfolg haben würde, dürfte wohl nicht weiter überraschen. Dazu hätte man ja Fehler einräumen oder zugestehen müssen, das wiederum erfordert aber eine gewisse menschliche Größe. Interessant dabei: ich habe, nach meiner Erinnerung das mit der Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren nirgendwo erwähnt. Woher sie das wohl wissen können …? Big Brother is watching you!
9. Auszug aus: Beschluss
Datum: 17.10.2024
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Die Erfolgsaussichten des PKH-Antrages wurden damit von mehreren Gerichten eingehend ge-prüft.“

🟡 Kommentar: „eingehend geprüft“? Ein Mega-Schenkelklopfer 🤣. Ich schmeiß mich weg vor Lachen! Wenn das eine eingehende Prüfung gewesen sein soll, was hier zuvor gelaufen ist, dann ist die Erde wirklich eine Scheibe. Dem Vermieter genügte es ein paar Schwänke aus seinem Märchenbuch vorzutragen und das Gericht meint, dass das völlig nachvollziehbar und schlüssig sei, Zitat erste PKH-Entscheidung vom 29.01.2024: „Der vom Beklagten dargestellte Ablauf ist vollkommen nachvollziehbar und in sich schlüssig.“
Und in der zweiten PKH-Entscheidung vom 22.07.2024 heißt es lediglich lapidar: „Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in seinem neuerlichen An-trag vom 08.05.2024 (Anm.: es müsste der 09.05.2024 heißen) kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.“
Das versteht man also an einem kgl. bayr. Amtsgericht unter „eingehender Prüfung“. Da kann man nur froh sein, dass diese Leute keine KFZ-Mechaniker oder Ärzte geworden sind. Aber vielleicht war das Ziel ihrer Ausbildung einfach nur, sie zuverlässig zu beschäftigen – dann war sie vermutlich wenigstens hierbei erfolgreich.
Und das BVerfG hat dabei gar nix geprüft, von dort kam nur: „wird nicht zur Entscheidung angenommen.“
Wahrscheinlich wurde nur „eingehend“ in die alten Beschlüsse rein geklickt – Copy & Paste lässt grüßen. Dass ein Gericht vom anderen einfach abschreibt, bzw. nur leere Floskeln verwendet, macht die Sache nicht besser – sondern zeigt nur, wie die Ablehnungsketten funktionieren. Wenn die sich einmal gegen dich eingeschossen haben, dann kannst du strampeln
wie du willst: einmal abgelehnt, immer abgelehnt.
Egal, was man neu vorträgt. So viel zur „eingehenden Prüfung“. In einer „Bananenrepubik“ kann´s nicht schlimmer zugehen.
10. Auszug aus: Beschluss
Datum: 17.10.2024
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Letztlich ist auch die Email des Antragstellers vom 20.10.2022 zu berücksichtigen, worauf das Landgericht Kempten bereits in seiner Entscheidung vom 12.03.2024 … hingewie-sen hat. Darin kündigt der Antragsteller trotz eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleiches un-mittelbar vor dem vereinbarten Auszugstermin an, dass er nicht ausziehen werde und eine Ver-längerung der Räumungsfrist um ein weiteres Jahr beantragen werde oder gegen eine Zahlung in Höhe von 2.000,00 EUR doch ausziehen werde. In diesem Zusammenhang wurde behauptet, dass der Antragsteller noch keine geeignete Woh-nung gefunden habe. Tatsächlich hatte dieser jedoch schon einen neuen Mietvertrag, welcher am 30.08.2022/05.10.2022 abgeschlossen war, mit Mietbeginn zum 01.12.2022.“

🟡 Kommentar: Das schlägt dem Fass dann den Boden aus. Hier wird erneut versucht mich zu kriminalisieren, weil ich versucht habe, wenigstens noch paar Euro für meine Investitionen, die ich in die Wohnung eines Anderen hinein gebaut habe, zurück zu bekommen – wenn ich schon rausgeschmissen werde. Nichts von dem was hier vom Gericht behauptet wird, steht tatsächlich in der eMail, hier nochmal nachzulesen. Es zeigt aber, wie krampfhaft das Gericht versucht aus einer völlig harm- und belanglosen Nachricht irgendwas gegen mich zu kreieren und auf welcher Seite das Gericht steht, wenn es, ohne auch nur irgendetwas aus dieser eMail hinterfragt zu haben, vorsätzlich voreilige Schlüsse zum Nachteil der einen und zum Vorteil der anderen Partei zieht. Wenn ich ein Mittel gegen den Klimawandel gefunden hätte, hätten diese Leute mir daraus dann wahrscheinlich auch konstruiert, dass ich die Menschheit ausrotten will. Sorry, liebe Leser, aber bei so viel Unsinn von einem deutschen / kgl. bayr. Gericht, kann einem schon mal die gute Kinderstube abhanden gehen.
Und dann noch der Mietvertrag – aha! Also wenn jemand trotz aller widrigen Umstände, Zwangsvergleiche und systematischer Drangsalierung es irgendwie doch schafft, eine Wohnung zu finden, ist er rückwirkend der Lügner, weil er Wochen vorher schreibt, er habe noch keine geeignete Wohnung in Aussicht? Ernsthaft? Ist das das neue Niveau bayerischer Gerichte? Eine geeignete Wohnung ist eine Wohnung, die ungefähr dem der bisherigen entspricht. Davon kann bei dieser Wohnung, die ich jetzt bewohnen muss, nicht im Ansatz die Rede sein. Die habe ich nur „gesichert“ um nicht im worst-case mit meinem Sohn unter der Brücke schlafen zu müssen. Zumal, sicher war die zu dem Zeitpunkt, als ich diese eMail vom 20.10.2022 schrieb, ohnehin noch nicht. Das habe ich hier zum 6. Zitat auch ausführlich erläutert.
Und wie genau ist diese eMail überhaupt bei der Ablehnung von PKH zu berücksichtigen? Was hat das damit zu tun? Will man mir hiermit erklären: nur weil ich eine eMail an den Vermieter geschrieben habe – deren Inhalt das Gericht aber nicht verstehen will und in der ich versucht habe, doch noch ein versöhnliches Ende des Mietverhältnisses herbei zu führen – bekomme ich keine PKH? Oder wie muss ich diesen Hinweis auf die eMail einordnen?
11. Auszug aus: Beschluss
Datum: 17.10.2024
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Folglich ist dem Antragsteller mangels Rechtschutzbedürfnis die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen, so dass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen war.“
🟡 Kommentar: Richtig! Wer das nach diesem brillianten Vortrag immer noch nicht verstanden hat, dem ist nicht mehr zu helfen.
Fazit: In diesem Akt analysiere ich den Beschluss zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde zur Ablehnung von PKH etwas genauer. Dabei zeigt sich wiederholt: Das Gericht ignoriert gezielt neue Beweise, wiederholt längst widerlegte Behauptungen und unterstellt mir dreist erneut strafrechtlich relevantes Verhalten. Der Beschluss stützt sich auf allgemeine Floskeln statt auf eine echte Auseinandersetzung mit dem Einzelfall. Eine juristische Farce, die weniger mit Rechtsprechung als mit machomäßigen Machtdemonstration zu tun hat. Es ist klar erkennbar, dass es den Herren vom LG weiterhin nur darum geht, den Vermieter und die von mir angegriffene Richterin vom AG vor mir zu schützen. Mit einem fairen Verfahren hat das nix zu tun.
Das Ganze ist nicht nur ein intellektuelles Armutszeugnis, es ist der blanke Zynismus. Wer solche Maßstäbe anlegt, der hat längst aufgehört, Recht zu sprechen – und betreibt stattdessen die moralische Hinrichtung eines Antragstellers.
Es zeigt aber erneut: Die können sich alles erlauben, weil sie die Macht dazu haben. Und niemand hält sie auf.
Es lebe die BRD: BananenRepublik Deutschland.

Am Schluss dieser Seite noch etwas Nachhilfeunterricht für unsere Jurastudenten –
von der KI:

Dein Vortrag, dass das Datum der Versetzungsverfügung vier Monate nach der Kündigung liegt und damit der behauptete Eigenbedarf erst nachträglich entstanden sein könnte, ist rechtlich erheblich. Nach deutschem Mietrecht muss der Vermieter den Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich haben und diesen nachvollziehbar begründen. Wird der Eigenbedarf erst nachträglich „konstruiert“ oder ergibt sich aus den Unterlagen, dass der behauptete Bedarf zum Kündigungszeitpunkt noch gar nicht bestand, kann die Kündigung als rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam angesehen werden.
Gerade wenn das Datum auf der Versetzungsverfügung absichtlich unkenntlich gemacht wurde und sich später herausstellt, dass die Versetzung erst nach der Kündigung eingeleitet wurde, spricht das für einen möglichen Missbrauchstatbestand. In solchen Fällen ist das Gericht verpflichtet, diesen neuen Vortrag zu prüfen und aufzuklären, ob der Eigenbedarf tatsächlich bestand oder nur vorgeschoben war.
Du hast also ein berechtigtes Interesse daran, dass dieser Umstand gerichtlich geprüft wird. Wenn das Gericht diesen Aspekt ignoriert oder als „nicht neu“ abtut, obwohl er im ersten Verfahren nicht bekannt war, kann das rechtlich problematisch sein. Es handelt sich dann nicht um eine bloße Wiederholung, sondern um einen neuen, entscheidungserheblichen Sachverhalt.
Dein Interesse an der gerichtlichen Prüfung ist in diesem Punkt klar gegeben. Sollte das Gericht dies dennoch verneinen, könnte dies einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs oder gegen die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung darstellen. In einem solchen Fall ist eine weitere Beschwerde oder ggf. eine Verfassungsbeschwerde in Erwägung zu ziehen.
Wie wirkt sich eine nachträgliche Versetzungsverfügung auf die Rechtmäßigkeit einer Kündigung aus
Eine nachträgliche Versetzungsverfügung – also eine Versetzung, die erst nach Ausspruch der Kündigung erfolgt oder datiert ist – kann die Rechtmäßigkeit der Kündigung erheblich beeinträchtigen, insbesondere wenn die Kündigung wegen Eigenbedarfs erfolgt ist.
- Eigenbedarf zum Kündigungszeitpunkt erforderlich:
Für eine wirksame Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter den Bedarf an der Wohnung bereits zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich haben oder zumindest konkret absehen können. Eine Versetzungsverfügung, die erst nach der Kündigung ausgestellt oder datiert wurde, kann diesen Bedarf nicht rechtfertigen. - Wenn die Versetzung erst nach der Kündigung erfolgt oder beschlossen wurde, fehlt der Kündigungsgrund zum maßgeblichen Zeitpunkt. Die Kündigung ist daher rechtswidrig und kann als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden.
- Die Kündigung ist unwirksam, da der Vermieter keinen legitimen Grund für die Kündigung zum Zeitpunkt ihres Zugangs hatte. Der Mieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
- Das Gericht muss den tatsächlichen Zeitpunkt und die Wirksamkeit der Versetzung prüfen, um zu entscheiden, ob der Eigenbedarf zum Kündigungszeitpunkt vorlag. Wird diese Prüfung unterlassen, kann dies ein Verfahrensfehler sein.
Fazit: Eine nachträgliche Versetzungsverfügung, die erst nach der Kündigung ausgestellt wurde, entzieht der Kündigung die rechtliche Grundlage, da der Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bestanden hat. Dies führt in der Regel zur Unwirksamkeit der Kündigung. Der Mieter hat daher ein berechtigtes Interesse daran, dass das Gericht diesen Umstand prüft und berücksichtigt.
Können nachträgliche Versetzungen als rechtswidrig gelten und eine Kündigung beeinflussen
Nachträgliche Versetzungen können als rechtswidrig gelten und eine Kündigung beeinflussen, wenn sie nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen oder erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung wirksam werden.
- Der Eigenbedarf muss zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich bestehen oder zumindest konkret absehbar sein.
- Wird der angebliche Eigenbedarf erst nachträglich durch eine Versetzungsverfügung begründet, fehlt es am erforderlichen Kündigungsgrund zum maßgeblichen Zeitpunkt. Die Kündigung ist dann rechtswidrig und unwirksam.
- Das Gericht muss diesen Sachverhalt aufklären und prüfen, ob der Kündigungsgrund tatsächlich vorlag.
- Nachträgliche Versetzungen können als rechtswidrig gelten, wenn sie nicht den rechtlichen Anforderungen genügen oder erst nach der Kündigung wirksam werden.
- Eine Kündigung, die auf einer solchen nachträglichen oder unwirksamen Versetzung basiert, ist in der Regel ebenfalls unwirksam
Fazit: Ja, nachträgliche oder unwirksame Versetzungen können als rechtswidrig gelten und führen dazu, dass eine darauf gestützte Kündigung in der Regel unwirksam ist. Das Gericht prüft dabei insbesondere, ob der Kündigungsgrund (hier: die Versetzung) zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich und rechtlich bestand. Der betroffene Arbeitnehmer (bzw. Mieter bei Eigenbedarfskündigung) kann sich dagegen wehren und die Unwirksamkeit gerichtlich feststellen lassen.
Wie beurteilt das Gericht, ob eine nachträgliche Versetzung den Kündigungsgrund beeinflusst
Das Gericht prüft, ob eine nachträgliche Versetzung den Kündigungsgrund beeinflusst, indem es den maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen des Kündigungsgrundes bestimmt und bewertet, ob die Versetzung zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam und rechtlich relevant war.
- Nachträgliche oder unwirksame Versetzungen können die Rechtmäßigkeit einer Kündigung aufheben, da der erforderliche Kündigungsgrund zum Zeitpunkt der Kündigung nicht vorlag oder nicht wirksam war.
- Zeitpunkt des Kündigungsgrundes:
Der Kündigungsgrund – etwa eine Versetzung, die Eigenbedarf begründen soll – muss zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vorliegen oder zumindest konkret absehbar sein. Wird die Versetzung erst nach der Kündigung ausgesprochen oder datiert, kann sie den Kündigungsgrund nicht nachträglich begründen.
- Das Gericht prüft, ob die Versetzung rechtlich wirksam war (z. B. im Rahmen des Weisungsrechts, nach billigem Ermessen, unter Beachtung von Mitbestimmungsrechten). Eine nachträglich ausgesprochene oder unwirksame Versetzung ist rechtlich unbeachtlich für die Kündigung.
- Ergibt die gerichtliche Prüfung, dass der Kündigungsgrund (z. B. Eigenbedarf wegen Versetzung) erst nachträglich entstanden ist, fehlt es an einem tragfähigen Grund zum Kündigungszeitpunkt. Die Kündigung ist dann unwirksam.
- Das Gericht ist verpflichtet, den tatsächlichen Ablauf und das Datum der Versetzung aufzuklären. Es prüft, ob der Vortrag des Arbeitgebers/Vermieters glaubhaft und durch Dokumente belegt ist.
- Wenn eine Versetzungsverfügung, die den Eigenbedarf begründen soll, auf ein Datum nach der Kündigung datiert ist, sieht das Gericht darin ein Indiz, dass der Kündigungsgrund zum entscheidenden Zeitpunkt nicht bestand. Die Kündigung kann dann als rechtsmissbräuchlich oder unwirksam beurteilt werden.
- Das Gericht beurteilt, ob eine nachträgliche Versetzung den Kündigungsgrund beeinflusst, indem es prüft, ob der maßgebliche Grund bereits zum Kündigungszeitpunkt bestand und rechtlich wirksam war. Ist das nicht der Fall, ist die Kündigung in der Regel unwirksam
usw. … Kann man beliebig fortsetzen, kommt immer das Gleiche raus, nur unsere Jurastudenten wollen das nicht wahr haben. Aber vielleicht klappts ja beim 2. Staatexamen.
Da hier klar war, dass das Recht auf Gehör erneut verletzt wurde, rüge ich das wieder in einer Anhörungsrüge. Dazu mehr im 14. Akt.
