06.11.2024

Da sich die Entscheidung des Landgerichts aus dem 13. Akt in keinster Weise mit meinen neu vorgebrachten Beweisen, Indizien und Argumenten aus meinem erneuten PKH-Antrag vom 09.05.2024 und meiner sofortigen Beschwerde gegen dessen Ablehnung vom 14.08.2024 auseinandersetzt, erhebe ich folgerichtig erneut Anhörungsrüge (AHR), auch wenn von vorn herein feststeht, dass da auch nicht mehr dabei rum kommt. Aber, für eine Verfassungsbeschwerde ist das nun mal in aller Regel zwingend vorzuschalten.
Der hehre Gedanke des Gesetzgebers, damit dem Gericht die Möglichkeit zu geben, seine zuvor ergangene Entscheidung zu überdenken und ggf. zu korrigieren, läuft aber praktisch immer ins Leere. In der Praxis dürfte nur ein Bruchteil dieser Rügen überhaupt zur Kenntnis genommen, geschweige denn positiv beschieden werden. Wie gesagt, dazu müsste das Gericht ja zugeben, dass es zuvor Fehler gemacht hat. Und so ein Armutszeugnis stellt sich ein Gericht in der Regel dann doch nicht aus – insbesondere, wenn es von einem juristischen Niemand wie mir darauf hingewiesen wird.

Auch wenn ich keine genauen Zahlen kenne, denke ich, dass Erfolgsquoten unter 1 % keine Seltenheit sind – ein weiteres Symptom für das Selbstverständnis mancher Gerichte, sich grundsätzlich unfehlbar zu wähnen. Das Ziel, das der Gesetzgeber damit zweifellos auch verfolgt – das Bundesverfassungsgericht zu entlasten – wird damit jedenfalls nicht erreicht.
Ein paar Punkte aus meiner AHR, mit denen ich die Gehörsverletzungen darstelle, möchte ich kurz heraus greifen:
- Ignorierte Beweise: Weder das Amts- noch das Landgericht gingen auf die neuen Belege aus meinem PKH-Antrag vom 09.05.2024 ein – etwa die mutmaßlich manipulierte Versetzungsverfügung, den nachgewiesenen Nichteinzug der Tochter oder den auffälligen zeitlichen Zusammenhang zwischen Hausordnungsstreit und Kündigung.
- Einseitige Bewertung: Demgegenüber wurden die Aussagen des Vermieters ungeprüft als schlüssige „Tatsachen“ übernommen, während meine umfangreich belegten Gegenargumente komplett unter den Tisch fielen – ein klarer Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
- Falsche Annahme eines identischen Sachverhalts: Das Landgericht behauptete, es liege derselbe Lebenssachverhalt vor wie beim ersten PKH-Antrag, obwohl ich diesmal ganz neue, entscheidungserhebliche Tatsachen vorgelegt und zusätzlich die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung beantragt habe. Damit wurde mein Recht auf eine faire Prüfung erneut umgangen.
Im Detail rüge ich (Seite 5 meiner AHR), dass nicht darauf eingegangen wurde:
- dass die Versetzungsverfügung erst mehrere Monate nach der Kündigung ergangen ist,
- dass diese Versetzungsverfügung mutmaßlich manipuliert ist,
- dass die Versetzung zum Zeitpunkt der Kündigung nicht hinreichend konkret für eine Eigenbedarfskündigung war und
- dass auch keinerlei Vorgespräche dazu stattgefunden haben – dies wird jedenfalls massiv bestritten,
- dass die Tochter bereits im Mai 2022 in über 100 km Entfernung gemeldet war und dort einer Ausbildung bei der … entgegensah, was ebenfalls dafür spricht, dass sie nie einen Bedarf hatte, in … einziehen zu wollen, denn nach Aussage des Vermieters hat sie sich angeblich ja erst nach einer eMail an ihn vom 22.10. 2022 gegen einen Einzug in die streitgegenständliche Wohnung entschlossen,
- dass sich ein Bedarf der Tochter nach § 573 II Nr. 2 BGB an der Wohnung auch nicht allein aus deren angeblichen Wunsch, dort einziehen zu wollen, ergeben kann,
- dass der Streit über die massiv geänderte Hausordnung und nicht ein angeblicher Bedarf der Tochter oder eine Versetzung ins Ausland Auslöser für die Kündigung gewesen ist – auch dass dieser Streit im Juli 2020 begann und gleich im August 2020 gekündigt wurde, stellt für die Gerichte ebenfalls offenbar keinerlei prüfungswürdige Merkwürdigkeit dar,
- dass die Tochter an einem vom Antragsgegner behaupteten Wohnsitz nie gemeldet war, woraus auch geschlussfolgert werden kann, dass es der Antragsgegner mit der Wahrheit allgemein nicht so genau nimmt,
- und, nebst weiteren Indizien hierzu, dass die Kündigung zum Zeitpunkt des Ausspruchs mithin unwirksam war.
21.11.2024
Ein bekanntes Muster: Zurückweisung der Anhörungsrüge vom 06.11.2024
Wenig überraschend weist das LG meine AHR erneut zurück – samt der mittlerweile schon beinahe reflexartig wirkenden Unterliegensgebühr. Begründet wird dies in gewohnt formelhafter Weise: Mein Vorbringen sei im Wesentlichen lediglich eine Wiederholung früherer Argumente, das Gericht habe alles berücksichtigt, der Gehörsverstoß liege daher nicht vor. Fertig aus! Kein Wort zu den konkreten Punkten, keine Auseinandersetzung mit der Kritik, keine Antwort auf zentrale Fragen. Stattdessen ein Hinweis, der bezeichnender nicht sein könnte: Das Rügeverfahren „dient nicht der erneuten Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers“.
Das mag sein – aber genau dafür ist das Rügeverfahren gedacht: um rügen zu können, dass entscheidungserhebliches Vorbringen gar nicht erst berücksichtigt wurde. Was jedoch entscheidungserheblich ist, entscheidet das Gericht – ganz nach Tagesform und -laune, Stimmung oder persönlicher Präferenz – in freier Meinungsbildung selbst.
Und weil es keinen objektiven Maßstab oder Tatsachenkatalog gibt, was wann wie zur Entscheidung herangezogen werden muss, ist dem Ermessen – oder sagen wir lieber: der Willkür – Tür und Tor geöffnet.
Wovon in diesem Fall wieder reichlich Gebrauch gemacht wurde:
Zurückweisung Anhörungsrüge
1. Auszug aus: Beschluss des Landgerichts
Datum: 21.11.2024
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Die Anhörungsrüge ist gemäß §§ 525 Satz 1, 321 a Abs. 1 ZPO statthaft, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.“
🟡 Kommentar: Da bin ich aber froh. Damit stellt der Einzelrichter nun explizit fest, dass meine Anhörungsrüge zulässig ist – ohne Hinweis auf einen Anwaltszwang vor dem Landgericht. Ein klarer Gegensatz zur Begründung der ersten Anhörungsrüge, die im April 2024 von einer dreiköpfigen Kammer des Landgerichts Kempten kurzerhand verworfen wurde – mit der Begründung, sie sei unzulässig, da sie vor dem LG nicht über einen Anwalt eingereicht wurde.
Dass ein und dasselbe Gericht einmal auf einem angeblich zwingenden Anwaltszwang beharrt (3er Kammer) und wenige Monate später (Einzelrichter) exakt dieses Argument völlig ignoriert, zeigt, wie willkürlich selbst mit formalen Fragen umgegangen wird – offenbar je nachdem, ob sie gerade ins gewünschte Ergebnis passen oder nicht. Entweder wusste die Kammer es nicht besser (wovon kaum auszugehen ist), oder es ging gar nicht um Rechtsklarheit, sondern darum, den Inhalt gar nicht erst prüfen zu müssen. Der jetzt entscheidende Richter war zuvor Mitglied jener Kammer, hätte also wissen können, wie zuvor entschieden wurde. Aber: ‚Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern‚, wird er sich wohl gedacht haben. Da weiß die linke Hand offenbar nicht was die rechte tut, schon gar nicht wenn´s Monate zurück liegt.
2. Auszug aus: Beschluss des Landgerichts
Datum: 21.11.2024
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Rügeverfahen dient nicht der erneuten Auseinan-dersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers. Der Antragsteller wiederholt im wesentlichen seine bisherigen Argumente, wonach eine Verlet-zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darin begründet sein soll, dass das Gericht seinen rechtlichen Ausführungen nicht folgt. Dies trifft nicht zu.“

🟡 Kommentar: Falsch! Ich habe nicht behauptet, dass das Gericht nicht das entschieden hat, was ich gern gehabt hätte, ich habe aufgeführt, worauf die Gerichte erst gar nicht eingegangen sind, also womit mein rechtliches Gehör verletzt sein soll, denn dafür ist die AHR schließlich gedacht. Und ich habe dargelegt, dass bei sorgfältiger Prüfung meiner Beweise, man letztlich zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, vielleicht sogar müssen. Aber wie gesagt, die können die Tatsachen drehen und wenden wie sie wollen, je nachdem was gerade zu wem besser passt.
In diesem Abschnitt zeigt sich exemplarisch die völlige Aushöhlung des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Die Anhörungsrüge wird wiederholt mit einem pauschalen Hinweis abgebügelt, hier: sie diene ja nicht dazu, sich noch einmal mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinanderzusetzen. Nur: Genau darum geht es bei einer Gehörsrüge – nämlich um die Prüfung, ob entscheidungserheblicher Vortrag übergangen wurde.
Statt sich mit konkreten Argumenten zu befassen – etwa der Frage, warum kein einziges der neuen Beweismittel auch nur erwähnt wurde –, beschränkt sich das Gericht auf eine pauschale Behauptung: Ich hätte ja nur wiederholt, dass man mir nicht folgt. Das ist nicht nur eine grobe Verkürzung, sondern ein klassischer „Katze-in-den-Schwanz-Biss“: Weil das Gericht meint, es habe mich gehört, muss es mich nicht mehr anhören. Problem gelöst.
3. Auszug aus: Beschluss des Landgerichts
Datum: 21.11.2024
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] lm Beschluss des Landgerichts vom 17.10.2024 wurde ausführlich dargelegt, warum das Gericht von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für den erneuten Prozesskostenhilfeantrag ausgeht. Dabei wurde der Sachvortrag des Antragstellers und die maßgeblichen rechtlichen Aspekte be-rücksichtigt.“
🟡 Kommentar: Das mit dem „ausführlich dargelegt“ hatten wir auch schon mal in der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde, 9. Auszug. Auch hier trägt es natürlich zu meiner allgemeinen Erheiterung bei. Das Gericht behauptet, es habe meinen Vortrag und die maßgeblichen rechtlichen Aspekte berücksichtigt. Was es nicht sagt: Was genau davon? Und wo?
Die von mir in der Anhörungsrüge konkret beanstandeten Punkte – z. B. die neuen Beweise zum Nichteinzug, die mutmaßlich manipulierte Versetzungsverfügung oder die neue rechtliche Bewertung im Zusammenhang mit dem Feststellungsantrag – wurden weder inhaltlich gewürdigt noch auch nur erwähnt. Stattdessen stützt man sich auf das Totschlagargument des angeblich „gleichen Lebenssachverhalts“ – obwohl der BGH in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich betont, dass neue entscheidungserhebliche Umstände ein neues Rechtsschutzinteresse und damit auch einen neuen PKH-Antrag rechtfertigen, BGH Beschluss vom 16.12.2008, Az. VIII ZB 78/06.
Es ist offensichtlich, dass es hier nicht um korrekte Anwendung von Recht und Gesetzt geht, sondern lediglich erneut darum, den Mantel der Rechtsförmlichkeit über eine von Beginn an feststehende Ablehnung zu legen. Die Botschaft lautet auch hier: „Egal was du vorträgst, du kriegst keine PKH mehr – begreif´ das endlich!“.
4. Auszug aus: Beschluss des Landgerichts
Datum: 21.11.2024
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Die Anhörungsrüge hat daher im Ergebnis keinen Erfolg, sodass es bei dem Be-schluss des Landgerichts Kempten vom 17.10.2024 verbleibt. Dem Antragsteller ist zwingend eine pauschale Unterliegensgebühr in Höhe von 66,– € aufzuerle-gen (KV-GKG-Nummer 1700), weil die Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde.“

🟡 Kommentar: Die Rechnung kommt wie immer zum Schluss
Wie gehabt: Keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidenden Argumenten, aber eine pauschale Unterliegensgebühr gibt’s obendrauf. Natürlich „zwingend“, weil es das GKG-Nummer 1700 so vorsieht – mittlerweile kostet´s 72,- €.
Dass sich ein unbemittelter Antragsteller hier gegen formelhafte Ablehnungen und oberflächliche Beschlüsse zur Wehr setzt, wird damit zusätzlich sanktioniert. So sorgt das System dafür, dass man sich gut überlegt, ob man überhaupt noch widerspricht. Aber genau das ist vermutlich auch der Sinn der Übung: Klappe halten, Steuern zahlen!
Fazit: Ein weiterer Ruf ins Nichts – aber notwendig
Auch wenn von Anfang an klar war, dass diese Anhörungsrüge keine Änderung bringen würde, war ihr Zweck dennoch erfüllt: Sie dokumentiert, dass ich mich gewehrt habe – gegen eine Entscheidung, die mein Vorbringen ignorierte, meine Beweise überging und mein rechtliches Gehör mit leeren Floskeln abtat.
Wer aber eine Verfassungsbeschwerde schreiben will, muss diesen Ruf ins Nichts zuvor absetzen. Das sieht der vorgeschriebene Weg vor – auch wenn man auf diesem Weg i.d.R. ohnehin nicht gehört wird. Und doch bleibt es wichtig, jeden dieser Schritte sichtbar zu machen.
Als Nächstes versuchte ich diesmal eine Beschwerde vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof. Wie das ausgegangen ist, erfahrt ihr im 15. Akt.
