Zum Anfang des Falls

15. Akt: Beschwerde vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof

14.12.2024

Wie nicht anders zu erwarten war, führte auch die 2. Anhörungsrüge nicht zur Überprüfung von den von mir vorgetragenen Gehörsverletzungen. Somit blieb mir nur noch eine Verfassungsbeschwerde. Diesmal wollte ich es beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) versuchen. Meine Beschwerde richtete sich gegen mehrere Gerichtsentscheidungen, die meine Anträge auf Prozesskostenhilfe für eine Klage wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld abgelehnt haben. Grund für die Klage war der mutmaßlich vorgetäuschte Eigenbedarf meines ehemaligen Vermieters.

Gegenstand der Beschwerde

Die Beschwerde richtete sich gegen vier gerichtliche Entscheidungen:

  • Amtsgericht Sonthofen, Beschluss vom 22.07.2024 (Az. 2 C 385/23): Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags vom 09.05.2024
  • Amtsgericht Sonthofen, Beschluss vom 12.09.2024 (Az. 2 C 385/23): Nichtabhilfe zur sofortigen Beschwerde gegen den ersten Beschluss
  • Landgericht Kempten, Beschluss vom 17.10.2024 (Az. 53 T 1349/24): Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts
  • Landgericht Kempten, Beschluss vom 21.11.2024 (Az. 53 T 1349/24): Zurückweisung meiner Anhörungsrüge vom 06.11.2024

Ich rüge im Wesentlichen:

  • Das Amtsgericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussichten für einen Prozesskostenhilfeantrag deutlich überspannt, indem es die Rechtsverfolgung bereits im PKH-Verfahren summarisierte und Beweise antizipierte, ohne meinen Vortrag vollständig zu würdigen.
  • Dass meine vorgetragenen Beweise, Indizien und Argumente, die den vorgetäuschten Eigenbedarf beweisen sollen, nicht zur Kenntnis genommen und nicht gewürdigt wurden.
  • Der gesetzliche Richter wurde mir entzogen, indem die Gerichte die offensichtliche Befangenheit der Richterin am Amtsgericht nicht hinreichend geprüft hatten.
  • Zudem gab es eine inkonsistente und willkürliche Behandlung meiner Anträge, was den Zugang zu einer fairen gerichtlichen Prüfung meiner Klage praktisch verwehrte.

Meine Anträge an den BayVerfGH

Ich beantrage, dass der BayVerfGH feststellt, dass die oben genannten Entscheidungen meine Grundrechte aus der Bayerischen Verfassung (BV) in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben:

  • Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV – Gesetzlicher Richter / Unparteilichkeit der Gerichte
  • Art. 91 Abs. 1 BV – Anspruch auf rechtliches Gehör
  • Art. 118 Abs. 1 BV – Allgemeines Willkürverbot

Außerdem beantragte ich die Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Sonthofen und des Landgerichts Kempten sowie die Rückverweisung der Klage an ein zuständiges Gericht zur Neuentscheidung. Die ganze Beschwerde kann man auch [hier] nachlesen.


03.02.2025

Am Thema vorbei.

Beim BayVerfGH ist es offenbar so, dass zunächst Referenten die eingehenden Beschwerden auf den Tisch bekommen. Ob hier alle Beschwerden beantwortet werden, weiß ich nicht. Ich hab – im Unterschied zum BVerfG – jedenfalls eine ausführliche Antwort bekommen, auch wenn diese leider nicht so ausgefallen ist, wie ich das erhofft hatte. Im Wesentlichen wurde argumentiert, dass meine Beschwerde unsubstantiiert ist und ich der auf Art. 51 Abs. 1 VfGHG beruhenden Begründungslast nicht entsprochen habe.

Da mithin meiner Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg eingeräumt wurde, wurde mir nahe gelegt die Beschwerde zurück zu nehmen, da andernfalls der BayVerfGH berechtigt ist eine Beschwerdegebühr von bis zu 3.000,- € zu erheben.

Ich habe zwar darauf nochmal Stellung genommen, es kam auch noch ne Antwort, auf die ich auch nochmal reagierte, letztlich musste ich die Beschwerde dann aber doch zurück nehmen, da ich das Risiko einer solch hohen Gebühr nicht eingehen konnte und die Erfolgsaussichten, nach Einschätzung des Referenten, ja praktisch gleich Null waren – mehrere Hundert Seiten für die Tonne. Verstanden habe ich bis heute nicht, warum die von mir vorgetragenen Argumente nicht als grundrechtsrelevante Gehörsverletzungen erkannt werden konnten – musste mich am Ende aber doch damit abfinden, auch hier mit meinem Anliegen nicht durchdringen zu können. In einem anderen Bundesland wäre es vielleicht anders gelaufen – man weiß es nicht …

Deshalb will ich darauf auch nicht weiter eingehen. Manche Dinge muss man eben einfach so hinnehmen wie sie sind. Das enttäuschende Prinzip, wie sich diese Gerichte die Leute vom Hals halten, ist aber hier genauso wie in Karlsruhe: Man kann zwar (theoretisch) auch ohne Anwalt ein Verfassungsgericht anrufen. Als juristischer Laie wird man aber in den allermeisten Fällen so viele Fehler machen, dass man nicht wahrgenommen, bzw. nicht angenommen wird. Und wollte man es mit Anwalt versuchen, wird die finanzielle Hürde von mehreren Tausend Euro für so eine Verfassungsbeschwerde, oder die drohende Beschwerdegebühr, die allermeisten dann doch davon abhalten.

Nun gut, wenigstens wurde mir hier aus München versucht zu erklären, was ich falsch gemacht habe, was die vorherigen Instanzen (AG, LG) nicht vermochten. Ob mir das für die nächste Verfassungsbeschwerde was helfen wird, wird sich zeigen. Ich glaube zwar nicht, versuchen werde ich es aber dennoch wieder. Denn die aktuell (Sommer/Herbst 2025) laufende Anfechtung des Räumungsvergleichs läuft genau wieder in die gleiche Richtung.

Im nächsten Akt geht es dann ausführlich um diese Anfechtung des Räumungsvergleichs.

Ich freue mich auf eure Kommentare

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