
🧾 Anfechtung des Räumungsvergleichs
01.02.2025
Einen gerichtlichen Vergleich (hier der Räumungsvergleich) kann man – bei arglistiger Täuschung – nach § 123 und 124 BGB bis zu ein Jahr nach Bekanntwerden der Täuschung, anfechten. Was auch logisch ist, denn schließlich soll in einem Rechtsstaat jemand, der sich eine Leistung erschlichen hat, damit nicht durchkommen können. Leuchtet jedem Otto-Durchschnittsmenschen ein, nur offenbar dem kgl. bayr. Amtsgericht zu Sonthofen nicht.
Am 28.03.2024 wurde mir durch die Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft die Täuschung bewusst. Hier erklärte der Vermieter, dass ihm die Versetzung, die den Bedarf der Tochter an meiner Wohnung begründen sollte, erst im November 2020 angekündigt und am 10.12.2020 schriftlich – per Verfügung – mitgeteilt wurde. Die Kündigung selbst war aber schon auf den 20.08.2020 datiert und mir am 02.09.2020 (wegen Urlaub) zugegangen.
Es liegt daher der zwingende Verdacht nahe, dass es zum Zeitpunkt der Kündigung keinen tragfähigen Kündigungsgrund gab; die Kündigung somit unwirksam ist. Denn Kündigungsgründe müssen bei Ausspruch der Kündigung vorliegen, zumindest aber so konkret absehbar sein, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit eintreffen werden. Nachweise dafür hat der Vermieter nie erbracht. Er behauptete lediglich, dass es bereits 2019 Vorgespräche zu so einer Versetzung gegeben haben soll. Überprüft wurde das nie – trotz dem ich mehrfach darauf hingewiesen habe.
Also fechte ich jetzt den Vergleich mit Schriftsatz vom 01.02.2025 an. Da das ein neues Verfahren darstellt, habe ich ebenfalls PKH dafür beantragt.
Die nunmehr zuständige Richterin Klokocka versuchte mir mit Verfügung vom 06.02.2025 zu erklären, dass das der „falsche Weg“ sei und legt mir nahe, die Anfechtung zurück zu nehmen. Was der richtige Weg wäre, verrät sie mir leider nicht. Was auch logisch erscheint, wenn der Staffelstab der vorhergehenden Richterinnen weitergegeben werden soll. Hierauf möchte ich wieder etwas näher eingehen:

Verfügung zur Anfechtung des gerichtlichen Räumungsvergleichs
Auszug aus: Verfügung
Datum: 06.02.2025
Quelle: Schriftstatz
Zitat: „[…] Die mit Schriftsatz vom 01.02.2025, Eingang beim AG Sonthofen am 04.02.2025, übersandte An-fechtung des gerichtlichen Vergleichs vom 22.12.2021, verbunden mit dem – insoweit auszule-genden – Antrag, das Verfahren 1. Instanz fortzuführen, ist vorliegend der „falsche Weg“: Die Vergleichsanfechung würde im vorliegenden Fall (sollte sie erfolgreich sein) „nur“ dazu füh-ren, dass die Rechtshängigkeit der Räumungsklage nicht beendet wäre, der ursprüngliche Rechtsstreit wäre fortzuführen.“
🟡 Kommentar: Genau das ist mein Ziel: ich will ja mit der Anfechtung erreichen, dass das Räumungsverfahren wieder aufgenommen und endlich fair geführt wird. Das ist völlig legitim. Was daran falsch sein soll, erschließt sich nicht. Ebenso wenig, warum mit dem Adverb „nur“ der Eindruck erweckt werden soll, dass die Fortsetzung des Verfahrens irrelevant sei. Auch die Tatsache, dass ich bereits ausziehen musste, behindert nicht die Anfechtung, denn es geht ja letztlich um Schadenersatzforderungen. Warum sonst sollte man einen Vergleich anfechten? Und solche Forderungen können ohnehin erst nach einem Auszug geltend gemacht werden, dann nämlich, wenn der Auszug durch Täuschung erschlichen wurde – wenn also überhaupt erst ein Schaden entstanden sein kann.
Gerne könnte man auch darüber diskutieren, dass ich wieder zurück in meine Wohnung ziehe, aber das dürfte – nachdem die Wohnung neu vermietet wurde – wohl eher theoretischer Natur sein.
Dass dieser Weg unbequem für das Gericht ist, macht ihn doch noch lange nicht „falsch“. Und dass meine Anfechtung angeblich der ‚falsche Weg‘ sei, ist auch kein juristisches Argument, sondern eine bloße Behauptung – vielleicht sogar auch nur ein schwacher Versuch, mich erneut abzuschrecken.

Ich habe den Schriftsatz nicht geschrieben, weil mir langweilig war, oder um das Gericht zu nerven. Ich habe ihn geschrieben, weil ich dem Vergleich unter seelischem und psychischem Druck und unter einer arglistigen Täuschung zugestimmt habe, womit klar ist, dass die Grundlage des gesamten Verfahrens infrage steht. Das Gericht aber reagiert nicht auf meine Argumente, sondern nur auf einen eher unbedeutenden formalen Aspekt (Erledigterklärung durch Anfechtung Vergleich), der zudem auch noch äußerst fraglich erscheint.
Auszug aus: Verfügung
Datum: 06.02.2025
Quelle: Schriftstatz
Zitat: „[…] Nachdem der Beklagte im Schreiben vom 01.02.2025 selber mitteilt, dass er zwischenzeitlich aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen sei, ist im Hinblick auf den klägerischen Antrag, der allein auf Räumung der vorgenannten Wohnung gerichtet war, Erledigung eingetre-ten. Selbst wenn sich der Beklagten einer etwaigen Erledigterklärung der Klagepartei nicht an-schließen würde, würde allenfalls die Feststellung erfolgen können, dass sich der Rechtsstreit er-ledigt habe.“
🟡 Kommentar: Ich weiß nicht, aber irgendwie ist das eine merkwürdige Argumentation. Ich will doch den Vergleich nicht anfechten nur um feststellen zu lassen, dass das Räumungsverfahren mit meinem Auszug abgeschlossen sei. Und auf welcher Rechtsgrundlage steht die Behauptung überhaupt, dass durch meinen Auszug und die Anfechtung allenfalls die Erledigterklärung der Räumungsklage erfolgen könne? Wozu kann man denn dann einen Vergleich anfechten? Wohl kaum, um lediglich feststellen zu lassen, dass sich das Verfahren, in dem er geschlossen wurde, erledigt hat.
Nur weil ein Mensch einer Situation nachgegeben hat – sei es aus Druck, Erschöpfung, Täuschung oder finanzieller Not – ist das doch noch lange keine Anerkennung der Rechtmäßigkeit dessen, was ihm vorher angetan wurde. Dass ich ausgezogen bin, war kein freiwilliger Akt – es war eine Art Kapitulation vor einer bösartigen Intrige. Dass das Gericht nun sagt: ‚Dann ist das Ganze ja erledigt‘, liest sich für mich mehr als zynisch.
Wer ein Verfahren einfach als erledigt erklären will, ohne, dass jemals geprüft wurde, ob die Kündigung überhaupt berechtigt war, macht genau das, was ich dem und den Vor-Gerichten vorwerfe: Wegsehen. Weghören. Abkürzen. Verweigern. Aus meiner Sicht ist das eine durchschaubare Täter-Opfer-Umkehr: ich wurde aus meiner Wohnung gedrängt, und weil ich gegangen bin, will man nun so tun, als sei das Problem gelöst. Es ist genau umgekehrt: Mein Auszug war das Ergebnis der problematischen Umstände – nicht ihr Ende. Dass ich ausgezogen bin, ist also keinesfalls der Beweis, dass der Vergleich rechtmäßig war.
Auszug aus: Verfügung
Datum: 06.02.2025
Quelle: Schriftstatz
Zitat: „[…] Vor diesem Hintergrund wurde bislang davon abgesehen, den Schriftsatz vom 01.02.2025 der Klagepartei zuzustellen, um nicht etwaige Kosten auszulösen, die dem Beklagten anschließend ggfs. in Rechnung gestellt werden könnten. Es ist dem Beklagten selbstverständlich unbenommen, eine Klage auf Schadenersatz wegen un-berechtigter Kündigung des Mietverhältnisses einzureichen.Vor diesem Hintergrund wird der Beklagte um Stellungnahme bis spätestens 28.02.2025 gebeten, ob er seinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens 1. Instanz, der dem Schrift-satz vom 01.02.2025 im Wege der Auslegung entnommen wird, zurücknimmt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird ebenfalls um Mitteilung bis spätestens 28.02.2025 ge-beten, sodann würde der Schriftsatz vom 01.02.2025 der Klagepartei zugestellt werden.“

🟡 Kommentar: Na das ist ja mal nett. Man sorgt sich um meinen Geldbeutel. Oder ist es vielleicht doch bloß ne Drohung, dass es teuer für mich werden könnte, wenn ich nicht endlich kapituliere? Man weiß es nicht. 😉 Glaubwürdig wäre Letzteres allemal: Diese Justiz, die mich jahrelang nicht vor einem bösartigen Komplott schützte, will mich plötzlich vor möglichen Kosten bewahren – ausgerechnet dann, wenn ich erneut versuche, den ganzen Schwindel aufzudecken? Das ist keine Fürsorge. Das ist ein Einschüchterungsversuch.
Ich habe zu dieser Thematik schon zwei Klagen erhoben (was dem Gericht bekannt sein sollte), die mit jeweils äußerst problematischer Ablehnung von PKH im Keime erstickt wurden. Wie groß wäre denn dann die Erfolgsaussicht bei einer dritten??? Diese „Empfehlung“ eine neue Klage einzureichen, ist im Gesamtkontext auch eher als zynisch einzustufen. Gern würde ich annehmen wollen, dass das ein freundlich gemeinter Rat sein soll, allein es fehlt der Glaube. Lieber wäre mir, wenn man endlich anfangen würde mich ernst zu nehmen, und den ganzen Lug mal genau beleuchtet.
Kein Wort zu meinem Vorwurf, dass der Vergleich auf einer Täuschung beruhte. Kein Wort zu den Lügen des Vermieters, die ich längst nachgewiesen habe. Kein Wort zur Rolle des Gerichts selbst.

Stattdessen: Kostenratschläge, Rückzugsempfehlungen und Hinweise angeblich falsch abgebogen zu sein. Ein kläglicher Versuch, dass ich das Thema doch endlich einfach begraben möge. Doch ich habe nicht vier Jahre lang gekämpft, um jetzt einfach den Schwanz einzuziehen. Erst wenn die letzte Patrone verschossen ist und ich mit bloßen Händen nicht mehr kämpfen kann, werde ich vielleicht aufgeben. Wie gesagt, dieser Fall ist zu offensichtlich und haarsträubend, als dass man den einfach so abhaken könnte. Dafür fehlt mir dann wieder die menschliche Größe, um hier einfach ein Ei drüber schlagen zu können. Glaubt mir, hätte ich auch nur den leisesten Zweifel daran, dass das was ich hier tue, nicht richtig wäre, hätte ich das Ei schon längst geschlagen – aber den habe ich nun mal nicht. Und bislang war auch noch keiner da, der hätte solch einen Zweifel in mir säen können.
Im nächsten Akt geht es dann um meine Reaktion hierauf, und um das, was der Anwalt des Vermieters auf meine Anfechtung erwidert hat. Ich selbst kündigte an, dass ich an meinem Antrag festhalte – und auf eine gerichtliche Entscheidung bestehe.
Denn wenn ein Gericht nicht einmal mehr prüfen will, ob ein Vergleich erschlichen wurde, dann ist nicht der Vergleich das Problem – sondern das System, das ihn und den „Täter“ widerrechtlich schützt.
