Meine und die des Vermieteranwalts Reaktionen auf die Verfügung des Amtsgerichts, bzw. meine Vergleichsanfechtung
13.02.2025
Auf die im 16. Akt behandelte Verfügung des Amtsgerichts Sonthofen vom 06.02.2025 habe ich mit Schriftsatz vom 13.02.2025 reagiert. Im Wesentlichen erkläre ich hierin, dass

- meine Anfechtung des Vergleichs vom 01.02.2025 aufrecht erhalten bleibt
- ich um eine gerichtliche Entscheidung bitte
- mein vergleichsweiser Auszug nicht automatisch die Erledigung des Räumungsrechtsstreits zur Folge hat und
- man mir mit Rechtsnachweisen begründen möge, warum man die Anfechtung für unzulässig – also den „falschen Weg“ – hält.
13.03.2025
Nachdem ich die Anfechtung des Vergleichs nicht zurück genommen habe, wurde diese dann der Gegenseite zugestellt. Einen Monat nach meiner Stellungnahme nimmt dann auch der Vertreter des Vermieters hierauf Stellung. ChatGPT sagt dazu:
„Danke, Sven – dieser Schriftsatz ist ein echter Klassiker: abwehrend, relativierend, verdrehend, und wie so oft: mehr Nebel als Substanz.“ Wie schlau Computer doch heutzutage schon sind. 😉
Dazu ein paar Kommentare von mir:

🔧 Stellungnahme Gegenseite
Auszug aus: Stellungnahme des Vermieters auf meine Anfechtung des Vergleichs
Datum: 13.03.2025
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Die Versetzungsmaßnahme war zu keinem Zeitpunkt streitig. Vorlage der Versetzungsverfü-gung war deswegen grundsätzlich überhaupt nicht angezeigt. Vorlage erfolgte lediglich vor-sorglich wegen des richterlichen Hinweises gem. § 139 ZPO in der Verfügung vom 11.11.2021 dahingehend, dass bislang kein Beweisantritt erfolgt sei. Mit Schriftsatz vom 30.11.2021 er-folgte zudem Verweis darauf, dass der klägerische Sachvortrag nicht, zumindest nicht sub-stantiiert, bestritten war mit der Folge, dass der Sachvortrag als zugestanden galt.“
🟡 Kommentar: Hier stecken mehrere Fehler bzw. Unwahrheiten drin. Im Einzelnen:
- „Die Versetzungsmaßnahme war zu keinem Zeitpunkt streitig.“ – Das ist schlicht FALSCH!
Im Schriftsatz vom 30.11.2021 habe ich über meinen damaligen Anwalt erklärt:
„Zunächst ist anzuführen, dass nicht ins Blaue hinein bestritten worden ist, dass der Klä-ger die streitgegenständliche Wohnung für seine Tochter tatsächlich benötigt. Es wurden ausreichend Zweifel vorgetragen, die ein Bestreiten zulässig machen. Zudem könnte auch der Beklagte, was hiermit auch ausdrücklich vorgenommen wird, mit Nichtwissen bestreiten, dass der Kläger die streitgegenständliche Wohnung für seine Tochter tatsächlich benötigt. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist zuläs-sig, da der Beklagte keinerlei Kenntnis von den Gesprächen zwischen dem Kläger und seiner Tochter im Hinblick auf die streitgegenständliche Wohnung hat. Folglich kann der Beklagte hierzu auch nicht konkret vortragen, sondern nur mit Nichtwissen bestreiten, dass der Kläger die streitgegenständliche Wohnung für seine Tochter tatsächlich benö-tigt.“
und weiter:
„Dass die vorgetragene Personalmaßnahme zum damaligen Zeitpunkt schon absehbar oder angekündigt war, wird mit Nichtwissen bestritten. Hierzu verfügt der Beklagte über keinerlei Wissen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die ausgeführte Personalmaßnah-me die Familiensituation und damit den daraus resultierenden Bedarf an Wohnraum für die Tochter … geändert hat. Zudem wird auch mit Nichtwissen bestritten, dass die Personalmaßnahme tatsächlich, wie vorgetragen, durchgeführt worden ist.“
Trotzdem ich in einer späteren Stellungnahme das Gericht explizit darauf hingeweisen habe, lässt man ihm durchgehen, zu behaupten, dass die Versetzungsmaßnahme zu keiner Zeit streitig gewesen sein soll. Auf die Idee, mal zu überprüfen, dass das komplett unwahr sein könnte, kommt man nicht.
2. „Vorlage der Versetzungsverfü-gung war deswegen grundsätzlich überhaupt nicht angezeigt.“ Auch das ist FALSCH!
Denn der Vermieter muss seinen Mieter, im Falle einer Kündigung, zum frühest möglichen(!) Zeitpunkt über die Umstände, die zur Kündigung geführt haben, informieren. Das wäre hier unmittelbar nach Erhalt der Versetzungsverfügung im Dezember 2020 gewesen. Zitat BGH: „Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Mie-ter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu ver-schaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderli-che zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen …“, vgl. BGH Urteil vom 22.05.2019, Az. VIII ZR 167/17 Rn. 19.
Dem genügt es sicher nicht, in der Kündigung nur lapidar zu behaupten, Zitat Kündigung vom 20.08.2020: „… dass mein Mandant im Rahmen einer anderweitigen dienstlichen Verwendung, seine bisherige Wohnung aufgeben wird.“ Was das genau bedeutet wird nicht erklärt, geschweige denn nachgewiesen. Ging ja zu dem Zeitpunkt auch noch nicht, denn die Versetzung musste ja erst inszeniert werden.
Stattdessen wird diese Versetzungsverfügung solange es geht zurück behalten, und dann auch erst auf Hinweis des Gerichts, kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgelegt.
3. „… dass der klägerische Sachvortrag nicht, zumindest nicht sub-stantiiert, bestritten war mit der Folge, dass der Sachvortrag als zugestanden galt.“ Das ist genauso FALSCH!
Denn, wenn bewiesen ist, dass der klägerische Sachvortrag mehrfach und explizit bestritten wurde, kann er auch nicht als zugestanden gelten.
Mit diesem Vortrag versucht die Gegenseite, einen zentralen Aspekt des gesamten Räumungsverfahrens im Nachhinein aus der Welt zu reden. Der Eindruck, den sie zu erwecken versucht: Die Versetzung des Klägers sei nie strittig gewesen – also habe es auch keinen Grund gegeben, sie näher zu beleuchten oder gar zu beweisen. Doch das ist – mit Verlaub – ein Zerrbild der Wirklichkeit. Es wäre völlig lebensfremd, anzunehmen, dass jemand, der so entschlossen um seine Wohnung kämpft, einen Kündigungsgrund akzeptiert hätte, der lediglich auf einer vagen „anderweitigen dienstlichen Verwendung“ beruht, ohne Nachweise dafür zu verlangen.
Tatsächlich ging es bis zur Vorlage der Versetzungsverfügung immer auch darum, ob eine Versetzung überhaupt stattgefunden hat. Entscheidend dabei war und ist bis heute, wann diese Versetzung eingeleitet wurde – und ob sie zum Zeitpunkt der Kündigung vom 20.08.2020 bereits so hinreichend konkret war, um als tragfähiger Kündigungsgrund gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB überhaupt herangezogen werden zu können. Neben der Täuschung durch das manipulierte Datum der Versetzungsverfügung war auch das Dreh- und Angelpunkt meines Widerspruchs gegen die Kündigung, ebenso der späteren Räumungsklage, meiner Schadenersatzklagen und der nun erfolgten Anfechtung des Vergleichs.
Wenn der Kläger selbst – im Rahmen eines späteren Ermittlungsverfahrens – gegenüber der Polizei erklärt, ihm sei die Personalmaßnahme „erst im November 2020 angekündigt“ worden, dann lag zum Zeitpunkt der Kündigung im August 2020 keinerlei konkretisierbarer Eigenbedarf vor. Punkt! Womit die Kündigung unwirksam ist. Die zeitliche Abfolge ist hier nicht irgendein Detail, sondern rechtlich entscheidend. Denn ein später entstandener Bedarf kann eine bereits ausgesprochene Kündigung nicht nachträglich rechtfertigen. Das ist gefestigte Rechtsprechung.
Dass die Versetzungsverfügung erst fast ein Jahr nach der Ausstellung (10.12.2020) und über ein Jahr nach der Kündigung (20.08.2020) am 30.11.2021 bei Gericht eingereicht wurde, und dann auch noch in einer Form, bei der das Ausstellungsdatum durch eine handschriftlich platzierte Ziffer unkenntlich gemacht wurde, spricht ebenfalls eine klare Sprache. Die Wahrheit ist: Die Vorlage war notwendig, weil sonst ohnehin niemand die Versetzung und den darauf basierenden (behaupteten) Eigenbedarf geglaubt hätte – nicht das Gericht, nicht mein damaliger Anwalt und ich erst recht nicht.
Auszug aus: Stellungnahme des Vermieters auf meine Anfechtung des Vergleichs
Datum: 13.03.2025
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Damit kann die Vorlage der Versetzungsverfügung auch nicht ursächlich für den Abschluss des Vergleichs für den Beklagten gewesen sein, wie er dies nun suggeriert bzw. behauptet. Die Versetzung wurde beklagtenseits zu keinem Zeitpunkt bestritten. Weder gerichtlich noch vor-gerichtlich. Beweisantritt war damit wie ausgeführt grundsätzlich überhaupt nicht erforderlich.“

🟡 Kommentar: Auch durch gebetsmühlenartiges Wiederholen, wird eine Unwahrheit nicht wahr. Dass ich die Versetzung mehrfach bestritten habe, habe ich nachgewiesen und diese Behauptung damit eindeutig und ohne jeden Zweifel widerlegt. Damit kann also meine Behauptung, dass die verspätete Vorlage der manipulierten Versetzungsverfügung, ursächlich für den Abschluss des Vergleichs war, auch nicht aus der Welt geschaffen werden.
Dieser Abschnitt der Erwiderung offenbart weniger eine sachliche Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Ablauf als vielmehr den Versuch, ein Stück Realität nachträglich umzuschreiben.
Tatsächlich wurde die Versetzungsmaßnahme – wie oben ausgeführt – sehr wohl bestritten, und zwar ausdrücklich und dokumentiert:
- bereits im Schriftsatz vom 30.11.2021 mit den Worten: „Dass die vorgetragene Personalmaßnahme zum damaligen Zeitpunkt schon absehbar oder angekündigt war, wird mit Nichtwissen bestritten.“
- und in meiner späteren Stellungnahme vom 10.04.2025 nochmals ausführlich bekräftigt.
Wenn eine Behauptung mit Nichtwissen bestritten wird, obwohl die beweisführende Partei allein Zugriff auf die entsprechenden Informationen hat, dann entsteht nach der Zivilprozessordnung (Stichwort sekundäre Darlegungslast) gerade dadurch die Verpflichtung, Beweis anzutreten. Genau das ist hier passiert – spätestens durch die richterliche Verfügung vom 11.11.2021, in der das Gericht selbst festhält, dass es an einem Beweisantritt zur behaupteten Personalmaßnahme fehlt.
Was folgt: Die Versetzungsverfügung wird – erst auf diesen richterlichen Hinweis hin – als Anlage K2 nachgereicht. Nicht etwa freiwillig und proaktiv, wie es das jetzige Narrativ suggeriert, sondern weil man wusste, dass ohne einen schriftlichen Nachweis die Klage sowieso keinen Bestand haben würde.
Und genau diese Verfügung – in einer Version, in der das entscheidende Datum zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht zu erkennen war – war es, die letztlich den entscheidenden Impuls für meine Zustimmung zum Vergleich auslöste. Ich ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass die Versetzung bereits lange zuvor beschlossen war und somit die Eigenbedarfskündigung tragen konnte.
Dass ich mich dabei getäuscht habe – und dass diese Täuschung nicht von mir, sondern durch das Vorgehen der Gegenseite verursacht wurde –, ergibt sich aus der späteren Aufarbeitung der Akte bei der Staatsanwaltschaft. Ohne diese Verfügung hätte ich dem Vergleich nie zugestimmt.
Die jetzige Behauptung, dass die Verfügung nicht ursächlich für den Vergleich gewesen sei, ist daher nicht nur lebensfremd, sondern schlicht unzutreffend. Der Vergleich wurde auf Grundlage eines manipulierten und verspätet eingereichten Dokuments geschlossen – und genau deshalb jetzt angefochten.
Auszug aus: Stellungnahme des Vermieters auf meine Anfechtung des Vergleichs
Datum: 13.03.2025
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Die Behauptung der Manipulation ist entschieden zurückzuweisen. Allein der Umstand, dass der Beklagte das Datum lesen konnte, widerlegt dessen Behauptung. Wenngleich nach Sich-tung der Anlage K 2 die Bezeichnung tatsächlich hätte mittiger angebracht werden können. Die Beschriftung ging jedoch erkennbar auch durch das Datum.“

🟡 Kommentar: Das, was man ohnehin nicht mehr bestreiten kann, räumt man dann scheibchenweise ein. Womit aber einerseits noch lange nicht widerlegt ist, dass hier vorsätzlich manipuliert wurde und auch nicht, dass die manipulierte Verfügung ursächlich für den Vergleichsschluss war.
Dieser Absatz spricht wieder mal Bände – allerdings weniger über die Faktenlage als über die Art und Weise, wie hier versucht wird, sie zu relativieren, bzw. zu verharmlosen.
Die Gegenseite erkennt selbst an, dass die handschriftlich angebrachte „2“ der Anlagenbezeichnung über das Datum geschrieben wurde. Damit ist das entscheidende Detail bereits bestätigt: Das Datum war teilweise verdeckt – und das an genau der Stelle, an der es im Verfahren entscheidend war.
Dass ich das Datum erst später – Monate nach der Verhandlung und mit digitaler Vergrößerung – entziffern konnte, widerlegt die Manipulation keineswegs, sondern zeigt lediglich, dass sie nicht vollständig gelungen war. Entscheidend ist aber: Zum Zeitpunkt der Verhandlung war mir das Ausstellungsdatum der Versetzungsverfügung nicht bewusst. Es war visuell verdeckt – und in der psychischen Ausnahmesituation, in der ich mich befand, fiel mir dieser Umstand auch nicht auf. Selbst meinem Anwalt und dem Gericht fiel das überdeckte Datum nicht auf – und die dürften sich mutmaßlich nicht mal in einer psychischen Ausnahmesituation befunden haben
Das ist der eigentliche Beweis dafür, wie wirksam die Manipulation war – auch wenn der Verdacht, dass hier z.T. vielleicht sogar vorsätzlich weggeguggt wurde, für mich nicht ganz aus der Welt zu schaffen ist.
Im Übrigen stellt die Formulierung: „die Bezeichnung hätte mittiger angebracht werden können“ faktisch ein Eingeständnis dar, dass die Anbringung nicht sorgfältig, sondern nachlässig bis fahrlässig erfolgte – und das bei einem verfahrensrelevanten Beweismittel. Ob das vorsätzlich oder fahrlässig geschah, ist juristisch für die Anfechtung unerheblich: Schon eine fahrlässige Irreführung, die für den Abschluss des Vergleichs kausal war, genügt – und begründet damit hinreichende Erfolgsaussichten, die zudem auch für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ausgereicht hätte.
Die nachträgliche Bagatellisierung durch die Gegenseite ändert nichts an der zentralen Tatsache:
Das Datum wurde nicht einfach zufällig schwer lesbar gemacht – es wurde genau an der sensiblen Stelle verdeckt, und das zu einem Zeitpunkt, in dem genau dieses Datum über die Wirksamkeit der Kündigung entschied.
Hätte ich es rechtzeitig vor Vergleichsschluss erkannt, hätte ich dem Vergleich niemals zugestimmt. Es wäre nicht logisch, dass ich mich zwar zuvor vehement gegen die Kündigung wehre und dann, wenn ich ein so wichtiges Detail (Datum, das beweist, dass die Versetzung erst deutlich nach der Kündigung eingeleitet wurde, die Kündigung damit unwirksam wäre) erkannt hätte, dies in meiner Verteidigung außer Acht gelassen und im Angesicht dessen trotzdem zugestimmt hätte. So blöd bin dann selbst ich nicht.
Auszug aus: Stellungnahme des Vermieters auf meine Anfechtung des Vergleichs
Datum: 13.03.2025
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Sofern der damalige Beklagte weiter ausführt, dass er psychisch im Rahmen der mündlichen Verhandlung angespannt gewesen sei, ist dies ebenfalls unbeachtlich. Auch vorgerichtlich wurde zu keinem Zeitpunkt die anderweitige dienstliche Verwendung des damaligen Klägers in Abrede gestellt. Zudem war der ehemalige Beklagte sowohl vorgerichtlich als auch gericht-lich anwaltlich vertreten.“

🟡 Kommentar: Sie können es noch so oft wiederholen, Herr Anwalt, Ihre Behauptung, ich hätte die anderweitige dienstliche Verwendung nie in Abrede gestellt, wird damit trotzdem nicht wahr. Dass Anwälte bei der Auslegung von Fakten gelegentlich etwas „kreativer“ sind, als es das Gesetzt erlaubt, ist nix Neues. Der eigentliche Skandal dabei ist, dass ihm das Gericht das – trotz mehrfacher Hinweise meinerseits – durchgehen lässt.
Diese Passage ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert – und in sich widersprüchlich.
Zunächst die Behauptung, mein psychischer Zustand während der mündlichen Verhandlung sei „unbeachtlich“:
Das ist nicht nur unsensibel, sondern auch rechtlich falsch.
Die Zivilprozessordnung und das BGB kennen sehr wohl Konstellationen, in denen die persönliche Situation des Erklärenden für die Wirksamkeit seiner Willenserklärung eine entscheidende Rolle spielt – insbesondere dann, wenn sich aus dieser Situation eine besondere Empfänglichkeit für Täuschung oder Überrumpelung ergibt (§ 123 BGB i.V.m. § 119 BGB analog).
Dass ich zum Zeitpunkt der Verhandlung massiv unter Druck stand, ist nicht bloß eine Behauptung, sondern wurde von mir frühzeitig und ausdrücklich vorgetragen – gestützt durch:
- die dokumentierte Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, aufgrund eines Nervenzusammenbruchs, bei dem ich vor dem drohenden Verlust meiner Lebensgrundlage, ca. 15 min. lang nur geheult habe und mich nicht beruhigen konnte. Sowas kommt nicht von jetzt auf gleich, sowas hat immer auch ein Vorgeschichte.
- eine angebotene ärztliche Stellungnahme meines Psychotherapeuten,
- und mein Verhalten während der Verhandlung, das auch dem Gericht erkennbar war. Wobei die damalige Richterin (bewusst oder unbewusst) maßgeblichen Anteil am Gelingen der Täuschung hatte, da sie sich ja selbst vorgenommen hatte, Druck hinsichtlich eines Vergleichs auszuüben.
Wer in einer solchen Ausnahmesituation einer professionell inszenierten Beweisvorlage gegenübersteht – mit einem Dokument, das entscheidend für die Glaubhaftmachung des Eigenbedarfs ist und in dem das entscheidende Datum verdeckt wurde – kann sehr wohl getäuscht werden, selbst wenn er anwaltlich vertreten ist.
Denn: Auch ein Anwalt kann sich irren – oder der Täuschung unterliegen, wenn ihm das wesentliche Detail nicht auffällt.
Der lapidare Verweis auf meine anwaltliche Vertretung lässt zudem außer Acht, dass mein damaliger Anwalt nicht auf Täuschung geschult war, sondern sich auf die (vermeintlich) vollständige Dokumentenlage verließ.
Dass auch er das verdeckte Datum der Versetzungsverfügung nicht bemerkte, spricht gerade nicht gegen die Täuschung – sondern belegt ihre Wirkung.
Und schließlich: Der Hinweis, dass ich die „dienstliche Verwendung des Klägers nie in Abrede gestellt“ hätte, ist nicht nur falsch, sondern widerspricht sogar dem Inhalt der eigenen Schriftsätze. Wie weiter oben dargestellt, bestritt ich mehrfach mit Nichtwissen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung eine konkrete Versetzung vorlag – und genau das war entscheidend.
Auszug aus: Stellungnahme des Vermieters auf meine Anfechtung des Vergleichs
Datum: 13.03.2025
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Sofern seitens des damaligen Beklagten nun aus einer E-Mail des damaligen Klägers an den ermittelnden Polizeibeamten aus der Ermittlungsakte zitiert wird, möge er doch vollständig zitieren. Seitens des damaligen Klägers wurde hier u.a. auch ausgeführt
„Im Laufe des Jahres 2019 begannen Gespräche mit meinen Vorgesetzten bzw. dem
Personalamt der Bundeswehr bezüglich einer dienstlichen Personalmassnahme (Ver-
setzung). Ich strebte zu diesem Zeitpunkt eine Versetzung in das Ausland an, in Frage
kam dann im Laufe des Jahres ein Vorstellungsgespräch beim … . Auch fuer Dienstposten
in … wurde ich zu die-sem Zeitpunkt betrachtet „
🟡 Kommentar: Dass solche Zitate nicht, oder wie impliziert, nicht vollständig widergegeben wurden, liegt schlicht darin begründet, da sie keinerlei Beweiswert besitzen. Ohne Nachweise sind Aussagen wie, dass 2019 Gespräche zu einer Personalmaßnahme begonnen haben sollen, oder der Vermieter bereits zu diesem Zeitpunkt eine Versetzung ins Ausland anstrebte, oder dass der Kläger auch für andere Auslandseinsätze betrachtet wurde, lediglich leere Behauptungen, die entschieden bestritten wurden.
Dieser Absatz ist aber ein Paradebeispiel dafür, wie die Gegenseite versucht, vom Kernproblem abzulenken, indem sie auf eine vermeintlich selektive Zitierweise hinweist. Dabei bestätigt der „vollständige“ Kontext („Ich wurde mit Ankündigung vom November 2020 mit einer Personalmassnahme vom 10.12.2020 in … versetzt …“) gerade das, was ich dargelegt habe, nämlich, dass die Versetzung für den Zeitpunkt der Kündigung nie nachgewiesen werden konnte und auch erst deutlich danach eingeleitet wurde.
Die hier angeführten Passagen aus der E-Mail an den ermittelnden Polizeibeamten enthalten keinerlei belastbaren Beleg dafür, dass zum Zeitpunkt der Kündigung am 20. August 2020 bereits eine konkretisierte Versetzungsentscheidung vorlag. Vielmehr ist die Rede von:
- allgemeinen Gesprächen mit dem Personalamt im Laufe des Jahres 2019,
- einer persönlichen Absicht, ins Ausland zu wechseln,
- sowie von in Betracht gezogenen Posten in … oder … .
Nichts davon hat den Charakter einer verbindlichen, geschweige denn dienstlich angeordneten Maßnahme.
Der relevante Teil – und darauf habe ich von Anfang an hingewiesen – lautet dagegen:
„Im November 2020 wurde mir mitgeteilt, dass ich versetzt werde.“
Erst das ist der Zeitpunkt, an dem aus einer bloßen Option ein dienstlicher Befehl wurde – und der sich somit als entscheidender zeitlicher Wendepunkt erweist. Denn: Diese Mitteilung kam erst rund drei Monate nach der Kündigung, womit klar ist, dass der behauptete Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung nicht bestand.
Wenn man also vollständig zitieren will, dann bitte richtig:
Die E-Mail belegt gerade nicht, dass bereits im Sommer 2020 ein konkreter Eigenbedarf bestand – sondern dass dieser frühestens erst im November 2020 entstand.
Die Gegenseite hofft offenbar darauf, dass das Gericht sich mit der blumigen Sprache in der E-Mail zufrieden gibt, ohne auf den zeitlich entscheidenden Passus zu achten. Doch wer sich wirklich mit dem Inhalt auseinandersetzt, erkennt:
Auch der vollständige Kontext stützt meine Darstellung – und nicht die des Klägers. Aber gut, Wahrheit ist selten objektiv und liegt oft im Auge des Betrachters – insbesondere, wenn man nur das sieht, was man sehen will.
Auszug aus: Stellungnahme des Vermieters auf meine Anfechtung des Vergleichs
Datum: 13.03.2025
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Klage vom 27.07.2021 war auf Räumung und Herausgabe gerichtet. Räumung und Heraus-gabe sind schließlich erfolgt. Es ist Erledigung eingetreten. Infolgedessen wird Erledigterklärung für den Kläger abgegeben.“
🟡 Kommentar: Na prima, jetzt haut man gleich selbst ein Ei über die ganze Sache – quasi um dem Gericht Arbeit abzunehmen – wie nett. Diese Passage soll wohl suggerieren, dass mit dem physischen Auszug aus der Wohnung auch der gesamte Streitstoff gegenstandslos geworden sei – doch das ist rechtlich jedoch nicht haltbar.
Zwar ist es richtig, dass die ursprüngliche Räumungsklage mit meinem Auszug formal erledigt ist. Doch das betrifft nur den ursprünglichen Räumungsanspruch, nicht jedoch die Frage, ob der zugrunde liegende Vergleich rechtswirksam zustande kam – und ob er ggf. angefochten und rückabgewickelt werden kann.
Die Rechtslage ist klar:
Ein unter Täuschung geschlossener Vergleich kann nach § 123 BGB angefochten werden, auch wenn er zwischenzeitlich vollzogen wurde.
Das bedeutet: Selbst wenn ich inzwischen ausgezogen bin, bleibt der Vergleich anfechtbar, wenn er unter falschen Voraussetzungen zustande kam – was hier gerade der Fall ist. Eine „Erledigung“ im prozessualen Sinn schließt das Anfechtungsrecht nicht aus, sondern ist in diesem Kontext schlicht irrelevant. Denn träfe dies stets so zu, wie es hier der Anwalt versucht zu implizieren, dann könnte niemand, der einem Vergleich zugestimmt hat, diesen jemals anfechten, wenn er ihn vollzogen hat, aber später feststellt, dass er besch… wurde.

Dass die Gegenseite nun versucht, mit der Räumung das gesamte Verfahren „für erledigt“ zu erklären, ist also nichts anderes als der Versuch, die Tür zur inhaltlichen Prüfung endgültig zuzuschlagen, ohne sich dieser je wirklich gestellt zu haben. Es ist ein juristisches „Abwinken“, das auf Durchhalteparolen beruht – nicht auf Argumenten.
Dass ich sowas nicht einfach so hinnehme, dürfte wohl klar sein. Auch wenn mir bewusst ist, dass ich dabei gegen Windmühlen kämpfe.
Auszug aus: Stellungnahme des Vermieters auf meine Anfechtung des Vergleichs
Datum: 13.03.2025
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Ein Anfechtungsrecht besteht nicht. Der Vergleich vor dem Amtsgericht Sonthofen ist – um in der Diktion des vormaligen Beklagten zu bleiben – weder unter Vortäuschung falscher Tatsachen (arglistige Täuschung) noch Manipulation eines wichtigen Dokuments zustande gekommen.“
🟡 Kommentar: Na, wenn Sie das sagen, Herr Anwalt, dann muss das ja stimmen, oder? Sie haben das ja schließlich studiert und ich nicht. Aber wie sagt man so schön: Manche Ausbildungen sind kostenlos und manche umsonst – wenn Sie verstehen, was ich meine.
Dieses Zitat stand ganz am Anfang seines Schriftsatzes. Diese pauschale Einleitung wirkt wie eine Art Beschwörungsformel: „Es gibt kein Anfechtungsrecht, weil wir sagen, dass es keins gibt.“ Doch (normale) Rechtsprechung wird nicht durch Wiederholung geschaffen – sondern durch Tatsachen und Beweise.
Im Laufe dieses Schriftsatzes hat die Gegenseite:
- wider besseres Wissen behauptet, die Versetzung sei nie bestritten worden – obwohl sie nachweislich mit Nichtwissen bestritten wurde,
- die Versetzungsverfügung als „nicht entscheidend“ dargestellt – obwohl sie erst auf richterlichen Hinweis hin nachgereicht wurde und kausal für den Vergleich war,
- die teilweise Überdeckung des Datums bagatellisiert – obwohl gerade dieses Datum entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kündigung war,
- meine psychische Ausnahmesituation als „unbeachtlich“ abgetan – obwohl sie dokumentiert und verfahrensrelevant war,
- und schließlich versucht, den Fall für „erledigt“ zu erklären – obwohl die Anfechtung eines Vergleichs auch nach Räumung rechtlich möglich und relevant bleibt.
Wenn ein Vergleich unter derart fragwürdigen Umständen zustande kam – insbesondere unter dem Einfluss eines unvollständig erkennbaren Beweismittels, das später von zentraler Bedeutung war – dann besteht selbstverständlich ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB. Und dieses Anfechtungsrecht war so gründlich, nachvollziehbar und schlüssig vorgetragen, dass es nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zumindest hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO bot – also genau das, was zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist.
Der Versuch der Gegenseite, all dies mit einem einzigen Satz vom Tisch zu wischen, ist nicht überzeugend, sondern durchschaubar. Und er passt leider nur allzu gut zum bisherigen Verlauf dieses Verfahrens.
Fast wie selbstverständlich lehnt auch diese Richterin meinen PKH-Antrag ab. Darum geht´s dann im 18. Akt.
