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18. Akt: Die Ablehnung von PKH für die Anfechtung des Räumungsvergleichs

Die Realität ist subtiler, aber oft nicht weniger beklemmend.

Es ist immer das gleiche Spiel: ich kann vortragen was ich will, man findet bei Gericht immer einen Weg um mich abblitzen zu lassen, mag der auch noch so holprig oder absurd sein. Oder mit einer Metapher zu sprechen: man findet immer einen Weg um mich wieder unter Wasser zu drücken, wenn ich meinerseits einen Weg gefunden habe, auf dem vielleicht doch Gerechtigkeit möglich sein könnte.

Die Eigenbedarfskündigung vom 20.08.2020 war vorgetäuscht, daran kann es keinen vernünftigen Zweifel mehr geben:

  • die Kündigung kam ca. 4 Wochen nach einem nicht befriedeten Streit über eine massiv zu meinem Nachteil geänderte Hausordnung,
  • für die Tochter, für die gekündigt wurde, wurde wenige Monate zuvor noch erklärt, dass sie kein Interesse an der Wohnung hat,
  • ein vom Vermieter angekündigter Besichtigungstermin für die Tochter in der Wohnung fand nie statt,
  • die dienstliche Versetzung des Vermieters – die die Kündigung tragen sollte – wurde ihm erst 3 Monate nach der Kündigung angekündigt und ca. 4 Monate nach der Kündigung erst verfügt,
  • die Tochter meldet sich bereits 7 Monate (01. Mai 2022) vor(!) Ablauf der vergleichsweise vereinbarten Räumungsfrist (31. Dezember 2022) in über 100km Entfernung an, um dort eine mehrjährige Ausbildung zu beginnen,
  • die Tochter wurde zu ihren Absichten und warum sie gerade diese Wohnung benötigt, nie persönlich angehört,
    • selbst die Richterin im Räumungsklageverfahren hatte sich in Vorbereitung zur mündlichen Verhandlung am 22.12.2021 in ihren persönlichen Notizen (die mir vorliegen) Fragen an die Tochter (geladen als Zeugin) aufgeschrieben, so z. B.:
      • Fragen an die Zeugin:
      • Wo Schule?
      • Hat sie Auto? Pendlergemeinschaft?
      • Wie soll es nach Abi weiter gehen?
      • Hat sie schon Lehre … ?
      • Wo genau will sie anfangen?
      • Bewerbungen geschrieben?
      • Wieso genau die Wohnung?
      • Welche Wünsche?
      • Welche Bedürfnisse?
      • entscheidend ernsthafter u. konkretisierbarer Nutzungswunsch?
      • §574a?!
    • gestellt wurden diese Fragen indes nie.
  • der Verkauf der Wohnung wurde noch in der Räumungsfrist eingeleitet und
  • man legt bei Gericht ein Beweisdokument für die Versetzung (Versetzungsverfügung) vor, das bereits fast ein Jahr zuvor ausgestellt wurde und bei dem das Datum unkenntlich gemacht wurde, damit nicht auffällt, dass diese Verfügung erst ca. 4 Monate nach der Kündigung ausgestellt wurde.

Jeder kann es seh´n, dass hier was zum Himmel stinkt, denn eindeutiger geht´s praktisch nicht. Nur die Gerichte wollen nichts hören, nichts sehen und nichts Vernünftiges sagen, geschweigen denn, mal bisserl genauer hinschau´n.

Wenn das alles immer noch nicht ausreicht um diese Eigenbedarfskündigung wenigstens massiv infrage zu stellen, dann frage ich mich, was muss noch alles geschehen oder vorgetragen werden, damit ein bayerisches Gericht tätig wird, um die ganzen Beweise, Indizien, Widersprüche und Ungereimtheiten etwas näher zu beleuchten. Das, was hier läuft, hat nix mehr mit Mieterschutz oder gar Mietrecht zu tun, hier geht es nur noch darum einen Querulanten mundtot zu machen und ein vermeintlich „integeres“ Mitglied der Gesellschaft – Oberst der Bundeswehr – vor u. U. berechtigten Schadenersatzforderungen zu schützen. Solche Forderungen im Keime zu ersticken geht bei einem Mittellosen natürlich am leichtesten, in dem man ihm einfach mit fadenscheinigen Argumenten PKH versagt. Und haarsträubend lief es auch dieses Mal.

Hier mal die wichtigsten Aussagen in der erneuten PKH-Ablehnung vom 20.05.2025:

🔧 PKH-Ablehnung für die Anfechtung des Räumungsvergleichs:

Auszug aus: Beschluss Amtsgericht Sonthofen
Datum: 20.05.2025
Quelle: Schriftstück
Zitat: „[…] 1. Der Prozessvergleich nach § 794 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO besitzt eine untrennbare Doppelnatur: er ist zum einen prozessuale Handlung, zum anderen ein materielles Rechtsgeschäft nach § 779 BGB. Um einen Rechtsstreit zu beenden, muss er prozessual wirksam zustande gekommen sein und als materielles Geschäft zutreffend nach § 779 BGB zustande gekommen sein. Die Beklagte behauptet, der Prozessvergleich vom 22.12.2021 sei nichtig, da er ihn wegen arglis-tiger Täuschung anfechte. Das bedeutet, dass der Prozessvergleich von vorneherein nicht wirk-sam gewesen sein soll, § 142 Abs. 1 BGB). Wäre dies der Fall, wäre der alte Rechtsstreit fortzu-setzen, vgl. dazu Thomas/Putzo, ZPO, 42. Auflage, § 794 Rn. 36 bis 39.“

🟡 Kommentar: Zur Doppelnatur und Täuschung – was das Gericht unterschlägt

Zunächst zur Richtigstellung, damit keine Missverständnisse auftreten: es heißt nicht „Die Beklagte“ sondern Der Beklagte! Und es ist auch nicht beabsichtigt irgendetwas daran zu ändern.

Zum Zitat: Der Prozessvergleich vom 22.12.2021 wird vom Gericht – vom Grundsatz her – korrekt als doppelnaturiges Rechtsgeschäft beschrieben – er muss sowohl prozessual (nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) als auch materiell-rechtlich (nach § 779 BGB) wirksam zustande gekommen sein. Doch genau diese materielle Wirksamkeit bestreite ich – und zwar mit guten Gründen.

Die Anfechtung des Vergleichs geschah gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung. Aus meiner Sicht war der behauptete Eigenbedarf frei erfunden. Dass mir der Vermieter diesen Bedarf im Vergleichsverfahren, durch Vorlage der Versetzungsverfügung, glaubhaft machte, beruhte aber auf bewusst verfälschten Angaben (Unkenntlichmachung eines wichtigen Datums), die in Wahrheit auch erst Monate nach der Kündigung erging.

In einem normalen Hauptsache-Verfahren würde nun geprüft werden, ob diese Täuschung tatsächlich vorlag. Doch im PKH-Verfahren wird dies kurzerhand abgetan. Das Gericht unterstellt, dass ein Anfechtungsgrund schon deshalb nicht vorliegen könne, weil ich den Eigenbedarf in meinen Schriftsätzen vor der mündlichen Verhandlung bestritten hätte. Soll heißen: „wenn du einem Vergleich zu einem Verfahrensgegenstand zustimmst, den du zuvor bestritten hast, kannst du am Ende nicht behaupten getäuscht worden zu sein“.

Vorliegend eine absurde Argumentation: Wer einmal Zweifel geäußert hat, kann also später nicht mehr getäuscht worden sein – selbst dann nicht, wenn sich die Täuschung erst später herausstellt und erhärtet? Das Gericht unterschlägt hier, dass ich durch Vorlage der Versetzungsverfügung 3 Wochen vor der mündlichen Verhandlung, die Versetzung gar nicht mehr bestreiten konnte und auch nicht mehr bestritten habe. Denn damit war für mich für die mündliche Verhandlung zunächst klar: der Vermieter wird für mehrere Jahre ins Ausland versetzt, die Familienwohnung wird deshalb aufgegeben und da die Tochter in D verbleibt, braucht sie meine Wohnung. So habe ich diese Versetzungsverfügung verstanden und demnach dem Vergleich entsprechend zugestimmt.

Vom Ablauf her, kann ich das also auch nachvollziehen. Wenn, ja wenn, diese Versetzung vor(!) der Kündigung schon hinreichend konkret gewesen wäre. Das ist sie aber nie gewesen, die wurde erst nach(!) der Kündigung eingeleitet. Damit ist aber die gesamte Kündigung unwirksam, da somit zum Zeitpunkt der Kündigung kein tragfähiger Kündigungsgrund vorlag und s.g. „Vorratskündigungen“ unzulässig sind, vgl. BGH Beschluss vom 11.10.2016 VIII ZR 300/15 Tenor Nr. a).

Die Verkürzung des Sachverhalts durch das Gericht ist nicht nur inhaltlich falsch, sondern auch rechtlich bedenklich. Sie verkennt nicht nur die Bedeutung neuer Beweismittel, sondern ignoriert auch die vom Bundesgerichtshof immer wieder betonte sekundäre Darlegungslast der Gegenseite (vgl. Grüneberg, BGB, § 123 Rn. 30), sobald eine Täuschung nachvollziehbar behauptet wurde. Genau das habe ich getan – und die Gegenseite? Sie schweigt zur entscheidenden Frage: Wann genau wurde die Versetzung angekündigt bzw. eingeleitet? Und das Gericht will das auch gar nicht so genau wissen. Am besten man kehrt´s gleich unter den Teppich.


Auszug aus: Beschluss Amtsgericht Sonthofen
Datum: 20.05.2025
Quelle: Schriftstück
Zitat: „[…] 2. Das Protokoll über die Sitzung am 22.12.2021 belegt, dass die Formvoraussetzungen für einen wirksam geschlossenen Prozessvergleich vorlagen, insbesondere wurde der Prozessvergleich vorgelesen und von beiden Parteien genehmigt; ein Widerruf ging innerhalb der gesetzten Frist nicht ein.“

🟡 Kommentar: Formalien als Schutzschild gegen unbequeme Wahrheiten

Das Gericht verweist im zweiten Absatz auf das Sitzungsprotokoll vom 22.12.2021. Daraus ergebe sich, dass der Vergleich formal korrekt zustande gekommen sei – er wurde vorgelesen, genehmigt, ein Widerruf sei nicht erfolgt.

Das ist soweit richtig – gleichzeitig aber auch völlig irrelevant, wenn es um die Frage geht, ob ich beim Vergleichsschluss getäuscht wurde. Dass die Formalien korrekt sind, bedeutet ja nicht, dass trotzdem getäuscht worden sein kann. Wer arglistig getäuscht wird, handelt zwar möglicherweise äußerlich freiwillig, aber eben nicht innerlich frei – und genau darum geht es bei § 123 BGB.

Die Anfechtung wegen Täuschung greift nicht erst dann, wenn jemand mit vorgehaltener Pistole zum Vergleich gedrängt wird – sondern auch dann, wenn zentrale Informationen bewusst verschwiegen oder verdreht werden. Dass mir zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht bekannt war, dass die Versetzungsverfügung erst Monate nach der Kündigung angekündigt und ausgestellt wurde, ist unstreitig. Wie gesagt, das habe ich erst durch Einsicht in die Akte der StA am 28.03.2024 erfahren.

Statt diese neue Tatsache zur Kenntnis zu nehmen und die Täuschung wenigstens ansatzweise zu prüfen, versteckt sich das Gericht hinter dem formalen Ablauf der Sitzung – so, als ob Täuschung nicht möglich sei, sobald jemand in einem äußerlich korrekten Rahmen eine Unterschrift leistet. Diese Denkweise widerspricht nicht nur dem Gesetz, sondern auch dem gesunden Menschenverstand. Wenn man einem Vergleich vor Gericht zustimmt, ist es (in einem Rechtsstaat) logisch, oder sollte es zumindest sein, dass man das Recht bekommt, diesen später anzufechten, wenn sich herausstellt, dass der Vergleichsschluss von einer Täuschung beeinflusst wurde. Dass es auch unter solch normalerweise integeren Menschen, wie hochrangigen Offizieren, auch schwarze Schafe geben kann, wird vom Gericht völlig ausgeblendet. Nach dem Motto:

Es kann nicht sein, was nicht sein darf.


Auszug aus: Beschluss Amtsgericht Sonthofen
Datum: 20.05.2025
Quelle: Schriftstück
Zitat: „[…] 3. Der Antragsteller kann vorliegend das materielle Rechtsgeschäft, das im Prozessvergleich be-inhaltet ist, nicht wirksam anfechten, da er über den Eigenbedarf des Klägers getäuscht worden sei und bei Kenntnis der wahren Umstände den Prozessvergleich nicht abgeschlossen hätte:“

🟡 Kommentar: Täuschung trotz Widerspruch – eine absurde Verneinung

Why not? Das muss man sich mal wieder auf der Zunge vorstellen: Weil die Formalien im 2. Absatz für korrekt befunden wurden, kann ich also nicht mehr getäuscht sein, oder wie soll man das verstehen?

Und dann auch noch: Man kann einen Vergleich nicht anfechten, wenn man getäuscht wurde und man bei Kenntnis der wahren Umstände den Vergleich nicht geschlossen hätte. Mit Verlaub: Was für ein Unsinn.

Und weiter im 3. Absatz:

Zitat: „[…] Die Berechtigung zur Eigenbedarfskündigung war bereits in der Klageerwiderung vom 24.09.2021 explizit und detailliert vom Beklagten bestritten worden. Nach seiner damaligen Sicht der Dinge und wie er sich damals gegen das Klagebegehren verteidigte, war der Eigenbedarf des Klägers vorgetäuscht. Wenn aber bereits von Anfang an im Rechtsstreit die Berechtigung zur Eigenbe-darfskündigung explizit und detailliert umstritten war und die Parteien zur Beilegung dieses Strei-tes einen Räumungsvergleich geschlossen haben, dann mangelt es an einem Anfechtungsgrund.
Der Antragsteller und damalige Beklagte war bei Abschluss des Vergleichs nicht getäuscht, un-abhängig davon, ob die Versetzungsverfügung tatsächlich manipuliert war oder nicht.“

🟡 Kommentar: Mit diesem Absatz versucht die Richterin mir nun zu erklären, warum meine Anfechtung angeblich chancenlos sei: Ich hätte den Eigenbedarf ja schon in der Klageerwiderung vom 24.09.2021 „explizit und detailliert“ bestritten – und damit könne von Täuschung keine Rede mehr sein.

Diese Argumentation ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich unhaltbar und entlarvend zugleich. Zunächst mal: Wer einen behaupteten Eigenbedarf von Anfang an anzweifelt, tut das in der Regel auf Verdacht bzw. mit Nichtwissen – eben weil der Gegner Behauptungen aufstellt, deren Wahrheitsgehalt man infrage stellt, weil keine Beweise vorgelegt wurden und weil man sie daher nicht sofort überprüfen kann. Das ist gängige Rechtspraxis.

Die arglistige Täuschung besteht hier gerade darin, dass der Kläger mir gezielt falsche Angaben zur angeblichen Versetzung gemacht hat – um mein Vertrauen zu gewinnen und mich zur Zustimmung zum Vergleich zu bewegen. Dass ich bereits im Vorfeld Zweifel hatte, schließt eine spätere Täuschung doch nicht aus – im Gegenteil: Sie wurde durch nachträglich bekannt gewordene Beweise (z. B. polizeiliche Aussage) erst ans Licht gebracht bzw. erhärtet.

Das Gericht ignoriert dabei auch vollständig, dass die Täuschung hier nicht nur eine juristische Konstruktion, sondern tatsächlich nachvollziehbar behauptet und mit konkretem Beweisantritt unterlegt wurde.

Nach § 123 BGB muss ich im PKH-Prüfungsverfahren nicht beweisen, dass ich getäuscht wurde – es reicht, dass ich die Täuschung schlüssig behaupte. Dann liegt es an der Gegenseite, sich im Rahmen der sekundären Darlegungslast dazu zu erklären.

Besonders dreist wird es dann am Ende dieses Absatzes: Die Frage, ob die Versetzungsverfügung „tatsächlich manipuliert war oder nicht“, hält das Gericht für unwichtig – hält aber gleichzeitig meine Anfechtung für aussichtslos. Häähh??? Das ist nicht nur ein Widerspruch in sich, sondern auch ein eklatanter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) und das Gebot willkürfreier richterlicher Entscheidung. Es soll für eine Täuschung also unerheblich sein, ob ein zentrales Dokument manipuliert ist oder nicht? Das verstehe wer will, ich jedenfalls nicht.


Natürlich kann es auch sein, dass ich das Ganze nur deshalb nicht verstehe, bzw. nicht verstehen will, weil mir einfach die Intelligenz dazu fehlt – hab ja nur 10 Klassen POS in der DDR absolviert. Falls also jemand da draußen ist, der mir das was hier abläuft, verständlich erklären kann, kann man sich jederzeit gern bei mir melden.


Im 19. Akt geht es dann um meine sofortige Beschwerde hiergegen und deren Ablehnung durch das Amtsgericht.

Ich freue mich über eure Kommentare, selbst wenn sie kritisch wären. Und wenn etwas technisch nicht richtig funktioniert, Links ins Leere zeigen oder Änderungen in der Bedienung gewünscht werden, gerne auch hier rein schreiben.

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