21.06.2025

Die Hoffnung, mit meinen Argumentationen doch noch irgendwie, irgendwo, irgendwann bei irgendwem Gehör zu finden, lebt selbstverständlich weiter in mir fort – wenngleich mir klar ist, dass hierzu wohl ein mittelgroßes Wunder geschehen müsste, um das diese Richter von ihrem hohen Ross absteigen würden. Deshalb nutze ich natürlich auch hier die Rechtsmittel, die möglich sind, nachdem mir das AG meinen PKH-Antrag für die Anfechtung des Räumungsvergleichs abgelehnt hat, s. 18. Akt – um zumindest eine theoretische Chance auf so ein Wunder am Leben zu erhalten. Nach § 567 ZPO ist das in meinem Fall die s.g. „sofortige Beschwerde“ mit einer Notfrist von einem Monat. Wie auch hier nicht anders zu erwarten, hilft das AG meiner sofortigen Beschwerde nicht ab. Hier die Nichtabhilfeentscheidung.
24.06.2025

Und so wie auf den Tag die Nacht und auf Regen Sonnenschein folgt, möchte ich auch dieses Dokument etwas filetieren:
🔧 Nichtabhilfeentscheidung:
Auszug aus: Beschluss Nichtabhilfe sofortige Beschwerde
Datum: 24.06.2025
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
Das Vorbringen aus der Beschwerdeschrift rechtfertigt es nicht, von der angegriffenen Entschei-dung abzuweichen. Dies gilt auch angesichts der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Diffe-renzierung zwischen „einem abstrakten rechtlichen Bestreiten des Eigenbedarfs“ und einer „Täu-schung durch gezielte zeitliche Falschdarstellung in einem Beweismittel“.“
🟡 Kommentar: So, so! In den 10 Seiten Beschwerdeschrift steht also absolut nix drin, was es Wert gewesen wäre, sich mal näher Gedanken darüber zu machen. Weder über:
- Verspätete Vorlage der Versetzungsverfügung:
- Das Dokument wurde erst am 30.11.2021 vorgelegt, obwohl es auf den 10.12.2020 datiert ist. Das widerspricht der Behauptung, die Versetzung sei bereits vor der Kündigung geplant gewesen.
- Handschriftlich unkenntlich gemachtes Datum:
- Das Datum wurde bewusst mit schwarzem Stift übermalt, was als arglistige Täuschung zu werten sein kann.
- Unvereinbarkeit der Ausbildungsanmeldung der Tochter:
- Die Tochter des Vermieters hat sich bereits sieben Monate vor meinem Auszug in 100 km Entfernung für eine mehrjährige Ausbildung angemeldet, was der Behauptung, dass sie jemals Bedarf an der Wohnung gehabt hat, widerspricht.
- Aussage des Vermieters gegenüber der Polizei:
- Der Vermieter gab an, dass ihm die Versetzung erst im November 2020 mitgeteilt wurde – also nach der Kündigung.
- Datum der Kündigung vs. Datum der Versetzungsverfügung:
- Kündigung erfolgte am 20.08.2020, Versetzungsverfügung ist aber vom 10.12.2020. Das spricht klar gegen einen rechtmäßigen Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung.
- Fehlender Nachweis der Versetzung vor Kündigung:
- Es existiert kein einziger Beleg, dass die Versetzung bereits zum Zeitpunkt der Kündigung konkret und absehbar war.
- Unterschied zwischen Prozessverlauf und tatsächlicher Täuschung:
- Das Gericht ignoriert, dass eine Täuschung erst nach Vergleichsschluss festgestellt wurde, was aber die Anfechtung rechtfertigt.
Das Gericht demonstriert hier eine geradezu skandalöse Verweigerung der ernsthaften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Täuschungsvorwürfen. Statt die fundamentale Differenzierung zwischen abstraktem Bestreiten des Eigenbedarfs und der nachweislichen arglistigen Täuschung durch eine manipulierte Versetzungsverfügung zu prüfen, beschränkt sich die Begründung auf völlig banale Formalien, wie, dass das Datum angeblich „durchscheint“ und „schlecht leserlich“ sei.
Dieses plumpe Vorgehen verkennt nicht nur den Sinn von § 123 BGB, sondern ist offenbart auch eine Verkennung der prozessualen Realität insgesamt. Ich bin kein Jurist und konnte mithin im Verfahren keine eigenständige Untersuchungspflicht für ein bewusst verschleiertes, entscheidendes Dokument haben. Die juristische Pflicht, den Kläger auf die unklare Datumsschriftweise anzusprechen, wird hier dem Schwächsten in der Verfahrenslage zugemutet – ein unzumutbarer Maßstab.
Die behauptete Unklarheit des Datums ist keine Entlastung, sondern im Gegenteil Beleg für die gezielte Irreführung, die erst im Nachhinein offenkundig wurde. Die Nichtprüfung dieses Tatbestands durch das Gericht stellt eine eklatante Verletzung von Recht und Verfahrensgrundsätzen dar.
Kurz: Gerade in einem Verfahren, wo es um Täuschung geht, sollte in einem Rechtsstaat ein Gericht da nicht mal – ohne Ansehen der Person – etwas genauer und sorgfältiger prüfen? Das Einzigste, was dieses Gericht zu beschäftigen scheint, ist offenbar, wie es den Vermieter (is´ ja schließlich ein Oberst) mit immer wieder an den Haaren herbeigezogenen Argumenten am besten schützen kann und dem Beklagten (Antragsteller) damit den Zugang zu einem fairen Verfahren und wirkungsvollen Rechtsschutz verweigert.
PS: Man beachte dabei jeweils das Datum. Meine sofortige Beschwerde datiert vom 21.06.2025. Das war ein Samstag, an dem ich das Dok. persönlich beim AG eingeworfen habe. Am darauffolgenden Dienstag (24.06.25) hat die Richterin schon ihren Beschluss fertig.
Was schlussfolgern wir daraus 😉: 1.) So überlastet, wie immer behauptet wird, scheinen diese Gerichte offenbar nicht zu sein, 2.) sowas wie den nervigen Kuhne will man anscheinend möglichst schnell von Schreibtisch haben und 3.) Allzu aufmerksam wird sie sich meine 10 Seiten Beschwerdeschrift wohl auch nicht angesehen haben. Muss man ja auch nicht, wenn ohnehin von vorn herein feststeht, was entschieden wird. Wenn das mal nicht nach dem s.g. „kurzen Prozess“ ausschaut.
Auszug aus: Beschluss Nichtabhilfe sofortige Beschwerde
Datum: 24.06.2025
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Ein Vergleichsschluss ist geprägt von einem gegenseitigen Nachgeben und auch von dem Umstand, dass mit einem Vergleich Prozessrisiken, die sich aus gesetzlichen Regelungen zur Beweislastverteilung erge-ben, abfangen werden.“
🟡 Kommentar: Richtig ist, dass man mit einem Vergleich grundsätzlich Kompromissbereitschaft signalisiert, typischerweise dann, wenn die eigene Position nicht mehr hundertprozentig erfolgversprechend erscheint. Durch die Vorlage der Versetzungsverfügung am 30.11.2021 trat genau dieser Fall ein, und ich stimmte dem Vergleich folgerichtig zu, da damit zunächst der Bedarf der Tochter an der Wohnung als bewiesen erschien. Mir blieb in diesem Moment also gar nichts anderes übrig.
Nachdem ich merkte, dass die damals zuständige Richterin ohnehin nicht daran interessiert war, den Fall bis ins Detail aufzuklären – etwa ob meine vorgetragenen Härtefallgründe den angeblichen Bedarf der Tochter überragen würden – und auch mein Anwalt mir nicht riet, weiter zu kämpfen, stimmte ich zähneknirschend zu.

Die entscheidende Frage ist: Wessen Prozessrisiken waren damals wirklich größer, also wer profitierte mehr von einem Vergleich? Heute wissen wir, dass die des Vermieters – wenn alles ordnungsgemäß gelaufen wäre – um ein Vielfaches größer waren als meine Risiken. Wenn im damaligen Räumungsverfahren herausgekommen wäre, dass die Versetzung erst Monate nach der Kündigung verfügt wurde, wäre nämlich sein gesamtes Kartenhaus zusammen gefallen. Ein Vergleich war für ihn damit praktisch ein Erfolg auf (fast) ganzer Linie: Er musste nix zahlen, wurde den lästigen Mieter los und konnte die Wohnung später mit exorbitantem Gewinn verkaufen – ♥️Herz, was willst du mehr? Dafür gestattete man mir, dass ich bis Ende 2022 wohnen bleiben darf, das war dann aber auch das einzige Zugeständnis, das man mir machte. Diese kleine Kröte hat er sicher gern geschluckt.
Das Gericht reduziert den Vergleichsschluss auf eine bloße taktische Risikoabwägung, bei der Prozessrisiken durch gegenseitiges Nachgeben „abgefangen“ werden – und übersieht dabei völlig, dass es hier um eine materielle Täuschung geht, die meinen Willen fundamental beeinflusst hat.
Ein Vergleich basiert zwar grundsätzlich auf Kompromissbereitschaft, aber ein Vertrag, der unter arglistiger Täuschung zustande gekommen ist, ist von Anfang an unwirksam (§ 123 BGB). Die Behauptung, Prozessrisiken rechtfertigten einen Abschluss trotz falscher Tatsachen, verkennt einen Kern des Rechtsstaats: Verträge dürfen nicht durch vorsätzliche Irreführung erzwungen oder erschlichen werden.

Die Täuschung ist hier konkret belegbar, etwa durch die verspätete Vorlage der Versetzungsverfügung vom 30.11.2021, deren Datum – 10.12.2020 – nicht zur Kündigung (20.08.2020) passt, sowie durch die bewusste Unkenntlichmachung des Datums mit schwarzem Stift. Ich konnte auf Basis dieses manipulierten Dokuments die Situation nicht korrekt einschätzen und wurde zu einem Vergleich gedrängt, den ich – wie mehrfach betont – bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht geschlossen hätte.
Darüber hinaus ist der Verweis auf „gesetzliche Regelungen zur Beweislastverteilung“ hier völlig irrelevant, da die Täuschung gerade darauf abzielte, mich über entscheidende Tatsachen im Unklaren zu lassen – also die Beweislast durch ein irreführendes Dokument zu manipulieren. Dieses Argument des Gerichts wirkt daher eher wie eine Schutzbehauptung, um die materiell-rechtliche Prüfung zu umgehen und den angegriffenen Vergleich weiter zu schützen.
Auszug aus: Beschluss Nichtabhilfe sofortige Beschwerde
Datum: 24.06.2025
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Die Ausnahme der Geltendmachung von etwaigen Schadenersatzansprü-chen im Vergleich (Ziffer 7) führt nicht dazu, dass der Antragsteller nunmehr ein Anfechtungs-recht eigener Art hat.“
🟡 Kommentar: Nein, natürlich nicht! Warum auch? Wer würde nach alledem überhaupt noch auf die Idee kommen, dass der Antragsteller irgendein Recht hätte.
Klar, selbstverständlich begründet dieser Punkt noch kein automatisches Anfechtungsrecht des Vergleichs. Das ist aber auch damit überhaupt nicht bezweckt und ich habe mein Anfechtungsrecht auch nicht darauf gestützt, sondern auf eine Täuschung. Warum das hier überhaupt erwähnt wird? Wir wissen es nicht.
Das Gericht verkennt hier wieder mal völlig, dass der ausdrückliche Vorbehalt von Schadensersatzansprüchen in Ziffer 7 des Vergleichs gerade kein Verzicht auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist, sondern im Gegenteil diesen explizit offenlässt. Hätte ich mit diesem Vergleich – so wie vom Gericht unterstellt – zugestimmen wollen, tatsächlich alle späteren Rechte auszuschließen, dann hätte ich sicherlich nicht darauf geachtet, dass Schadenersatzansprüche ausdrücklich vorbehalten bleiben. Dass das vermutlich zwar nur als Absicherung für den Vermieter gedacht war, für den Fall, dass ich die Wohnung verwüstet übergeben hätte, sei dahingestellt. Entscheidend ist, dass es auch für mich gilt, was allein das verwendete Wort „wechselseitige“ belegt.
Die Behauptung, der Vorbehalt führe „nicht dazu, dass der Antragsteller nunmehr ein Anfechtungsrecht eigener Art hat“, ignoriert den Sinn und Zweck dieser Klausel. Schadensersatzansprüche sind keine bloße Nebenfolge, sondern ein zentrales Mittel, um sich gegen durch Täuschung entstandene Nachteile zur Wehr setzen zu können.
Ein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB ist kein zusätzliches, „eigenes“ Recht, sondern ein zwingendes materielles Recht, das den gesamten Vertrag – hier den Vergleich – von Anfang an als unwirksam entlarvt.
Das Gericht versucht hier, den klaren Vorbehalt zur Schadensersatzforderung als bloße Formsache abzutun, um den Vergleich unangetastet zu lassen. Diese Haltung ist juristisch unhaltbar und widerspricht der ständigen Rechtsprechung, etwa des BGH Urteil vom 10.06.2015 Az. VIII ZR 99/14 Rn. 15, wonach gerade bei arglistiger Täuschung der Rückgriff auf Schadensersatz und Anfechtung nicht ausgeschlossen werden darf. Zitat BGH: „Nur dann, wenn mit dem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs ab-gegolten werden sollten, fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusam-menhang“ zwischen der Täuschung und dem Schadenersatzanspruch. Genau das liegt in meinem Fall nicht vor: Davon, dass mit dem Vergleich auch etwaige Schadensersatzansprüche aus einer Täuschung abgegolten sein sollten, kann keine Rede sein. Eine ausdrückliche Vereinbarung hierzu – etwa in Form einer nennenswerten Abstandszahlung – ist im Vergleich gerade nicht enthalten. Im Gegenteil: Der Vorbehalt in Ziffer 7 schließt vielmehr jede konkludente Abgeltung solcher Ansprüche aus. Wer diesen Passus als „bloße Formsache“ abtut, ignoriert nicht nur den klar erkennbaren Parteiwillen, sondern hebelt auch die vom BGH aufgestellten Anforderungen an eine wirksame Abgeltungsklausel aus. Eine solche Argumentation ist nicht Rechtsanwendung, sondern Rechtsverweigerung!
Wer einen Vertrag durch Täuschung abschließt, kann sich nicht nachträglich darauf berufen, dass Ansprüche wegen Täuschung nicht geltend gemacht werden könnten.
Auszug aus: Beschluss Nichtabhilfe sofortige Beschwerde
Datum: 24.06.2025
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Insoweit als der Antragsteller behauptet, das Datum der Anlage K2 sei un-kenntlich gemacht worden, wie der Antragsteller mutmaßt, durch den damaligen Kläger, so ist oben rechts auf der Anlage K2 mittels Stempel „Anlage K“ und sodann mit schwarzem Stift „2“ vermerkt. Wer dies aufgebracht hat, ist völlig unklar, letztlich aber auch irrelevant, da jedenfalls das Datum 10.12.2020 durchscheint, jedenfalls aber auf den ersten Blick schlecht leserlich, so
dass es dem Antragsteller unbenommen gewesen wäre, wegen des Datums nachzufragen, zu-mal er dieses Dokument nach eigenen Angaben am 09.12.2021 erhalten haben will. Eine Täu-schung insoweit, insb. eine arglistige, kann nicht erkannt werden.“
🟡 Kommentar: Nein, natürlich nicht. Wenn man blind ist oder sich stellt, kann man da auch nix erkennen; würde mir auch so gehen, hielte ich mir die Augen zu.
Die Behauptung des Gerichts, es sei „irrelevant“, wer das Datum unkenntlich gemacht hat, verkennt den Kern des Täuschungstatbestands: Maßgeblich ist nicht nur, wer den Eingriff vorgenommen hat, sondern dass er objektiv geeignet war, beim Empfänger einen falschen Eindruck zu erwecken (§ 123 BGB) – und sei es durch schlampige Lesbarkeit. Wenn das Datum 10.12.2020 nur „auf den ersten Blick“ schwer lesbar war, ist das keine Entlastung, sondern gerade ein Indiz für Manipulation.
Die Verlagerung der Verantwortung auf mich („es wäre unbenommen gewesen, nachzufragen“) ist rechtsdogmatisch absurd. Die Pflicht, klare und wahre Tatsachen vorzulegen, liegt hier beim Prozessgegner, nicht beim Getäuschten. Wer eine zentrale Urkunde mit einem faktisch unlesbaren Datum einreicht, muss sich die daraus resultierenden Missverständnisse zurechnen lassen – insbesondere, wenn der Inhalt des Dokuments geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens erheblich zu beeinflussen.
Hinzu kommt: Allein der zeitliche Ablauf macht die Täuschung evident. Die Kündigung datiert vom 20.08.2020, die Versetzungsverfügung vom 10.12.2020 – also deutlich nach der Kündigung –, zugestellt wurde mir das Dokument aber erst am 09.12.2021, also ein Jahr später und unmittelbar vor dem Vergleich. Diese Verzögerung ist weder zufällig noch belanglos, sondern diente erkennbar dazu, meine Verteidigungsstrategie zu unterlaufen und mich unter Zeitdruck in den Vergleich zu drängen.
Die Schlussfolgerung des Gerichts, eine „arglistige Täuschung“ könne nicht erkannt werden, ist daher nicht nur lebensfremd, sondern ignoriert auch die in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zu Täuschungshandlungen durch Unterlassen oder durch Irreführung über den zeitlichen Kontext einer Urkunde.
Und dass die Richterin, nachdem der gegn. RA bereits in seinem Schriftsatz vom 13.03.2025 eingeräumt hat, Zitat: „Wenngleich nach Sich-tung der Anlage K 2 die Bezeichnung tatsächlich hätte mittiger angebracht werden können. Die Beschriftung ging jedoch erkennbar auch durch das Datum.“, hier immer noch behauptet, dass es völlig unklar sei, wer diesen schwarzen Filzstift aufgebracht hat, macht nur noch fassungslos – da fällt dir nix mehr ein. Spätestens jetzt sollte auch der Letzte erkannt haben, was hier gespielt wird.

Nix für ungut, Frau Richterin, aber mit dieser Gülle, kann ein Bauer seine Felder ein ganzes Jahr lang düngen.
Sorry, aber auch dem gutmütigsten Golden Retriever platzt irgendwann mal der Kragen.

Auszug aus: Beschluss Nichtabhilfe sofortige Beschwerde
Datum: 24.06.2025
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] Die Versetzungsverfügung lag dem Antragsteller damit auch vor dem Termin am 22.12.2021, in dem der Vergleich geschlossen wurde und in dem – weiterhin – die Berechtigung zur Kündigung wegen Eigenbedarfs streitig war – vor. Eine Täuschung scheidet, wie bereits im Beschluss vom 20.050.2025 dargestellt, aus.“

🟡 Kommentar: Wenn´s nicht so traurig wäre, könnte man fast schon drüber lachen. Lustig und besonders wichtig ist hier das Wort: „weiterhin“. Damit wird praktisch das Blaue vom Himmel geholt – um kein unzulässiges Wort zu benutzen. Hiermit soll die Argumentation der Richterin aus ihrer Ablehnung meines PKH-Antrags, dass ich nicht getäuscht sein kann, wenn ich einem Vergleich zustimmte, dessen Grundlage (Versetzung) ich „weiterhin“ bestreite, untermauert werden. Mit Verlaub, aber das ist eine Sandburg, und das wissen sie auch, Frau Richterin. Denn es gibt aber auch nicht irgendeinen Hinweis darauf – weder in meinen Äußerungen, noch in meinen Schriftsätzen, noch im Sitzungsprotokoll, noch in der Konstellation der Sterne, noch im Kaffeesatz, noch sonst wo – dass ich die Versetzung nach Vorlage der dazugehörigen Verfügung am 30.11.2021 „weiterhin“ bestritten hätte.
Hieraus kann man sehr gut erkennen, dass manche Richter (-innen) sich einfach das Recht herausnehmen, etwas ins Blaue hinein behaupten zu dürfen, ohne auch nur einen klitzekleinen Nachweis für ihren Unsinn erbringen zu müssen – unfassbar, fällt mir dazu nur ein. Wie oft denn noch: ICH HABE DEN VERGLEICH NACH VORLAGE DER VERSETZUNGSVERFÜGUNG NICHT MEHR BESTRITTEN – PUNKT-AUS-ENDE-AHMEN!!!
Die bloße Tatsache, dass mir die Versetzungsverfügung vor dem Termin vorlag, sagt doch rein gar nichts darüber aus, ob diese geeignet war, mich zu täuschen, oder nicht. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt, sondern der Inhalt und die Form der Vorlage.
Wenn ein Dokument mit einem übermalten Datum übergeben wird, das zudem zeitlich gar nicht zur behaupteten Kündigung passt, dann liegt die Täuschung nicht in der Frage, wann ich es erhalten habe, sondern darin, dass ich es in dieser Form nicht korrekt einordnen konnte.
Das Gericht weicht dieser Prüfung konsequent aus und versteckt sich hinter der Floskel „lag vor dem Termin vor“. Damit wird der eigentliche Punkt – dass die Vorlage gerade nicht geeignet war, die wahre Sachlage zu erkennen – ignoriert. Eine solche Argumentation reduziert den Täuschungstatbestand auf eine reine Zeitfrage und blendet den manipulativen Charakter der Dokumentenvorlage vollständig aus.
Auszug aus: Beschluss Nichtabhilfe sofortige Beschwerde
Datum: 24.06.2025
Quelle: Schriftsatz
Zitat: „[…] lm Übrigen kann der Antragsteller mit seinem Antrag festzustellen, dass das zwischen den Par-teien bestandene Mietverhältnis durch die Kündigung vom 20.08.2020 nicht beendet wurde und fortbesteht, keinen Erfolg haben, da zum einen der Antragsteller aus der Wohnung ausgezogen ist und der damalige Kläger und Vermieter die Wohnung nach Angaben des Antragstellers im Jahr 2023 verkauft hat.“
🟡 Kommentar: Und? Was will man mir damit sagen? Wenn das Mietverhältnis nicht rechtskräftig beendet ist, kann es auch dann fortbestehen, wenn der Mieter bereits ausgezogen ist. Andernfalls würde das ja darauf hinaus laufen, dass man den Mieter und sein Mobiliar einfach nur physisch aus der Wohnung „entfernen“ braucht. Dann ist er auch ausgezogen – worden. Ist es das, was Sie mir sagen wollen, Frau Richterin?
Auch hier zeigt sich wieder die typische Ignoranz gegenüber den tatsächlichen Fakten und den rechtlichen Grundsätzen. Der Verweis darauf, dass ich aus der Wohnung ausgezogen sei und die Wohnung verkauft wurde, soll den Antrag pauschal abwürgen – völlig an der Sache vorbei.
Denn erstens geht es bei dem Antrag nicht darum, ob ich physisch noch in der Wohnung wohne, sondern darum, ob die Kündigung wirksam und das Mietverhältnis rechtlich beendet ist. Ein Auszug ist keine automatische Zustimmung zur Beendigung des Vertrags, wenn dieser rechtswidrig oder unter Täuschung zustande kam. Selbst dann nicht, wenn im Protokoll steht, dass ich zugestimmt habe, das Mietverhältnis für beendet zu erklären, denn eine Täuschung hebt das wieder auf.
Und zweitens bedeutet der Verkauf der Wohnung durch den Vermieter nicht, dass mein Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren übergangen werden darf. Ein Verkauf beendet keine bestehenden Mietverhältnisse automatisch; der neue Eigentümer tritt ohnehin grundsätzlich in alle Rechte und Pflichten ein, selbst wenn ich noch da wohnen würde – der Mietvertrag würde also dennoch weiter bestehen.
Das Gericht übersieht hier nicht nur elementare mietrechtliche Grundlagen, sondern wirkt auch, als wolle es durch formale Aspekte inhaltliche Rechtsansprüche rigoros abblocken. Ein solcher Automatismus ist rechtlich unhaltbar und entbehrt jeder nachvollziehbaren Begründung.
Fazit: Diese Argumentation ist eine billige Schutzbehauptung, um den Antrag abzulehnen, ohne sich ernsthaft mit den Kernfragen zu beschäftigen. Hier müsste eine tiefgehende materielle Prüfung erfolgen – nicht diese lächerliche Abwimmel-Taktik.
Zusammenfassung:

In diesem Akt wird erneut deutlich, wie das Gericht die Faktenlage und meine Argumente wiederholt zu meinen Ungunsten umdeutet oder ins Leere laufen lässt. Der Schutz des Vermieters steht auch hier klar im Fordergrund. Im Kern geht es um den Vergleich vom 22.12.2021, der nach Vorlage einer manipulierten Versetzungsverfügung zustande kam. Anstatt die Täuschung zu prüfen, verengt das Gericht den Fall auf eine bloße „Risikoabwägung“ und blendet die materiell-rechtliche Ebene komplett aus.
Widersprüche in der Beweisführung, offensichtliche Unstimmigkeiten im Datum der Versetzungsverfügung und ein klarer Vorbehalt zu Schadensersatzansprüchen werden ignoriert oder kleingeredet. Statt Aufklärung werden, um von den Fakten abzulenken, Sachverhalte konstruiert oder überhöht, die entweder
- gar nicht da oder irrelevant sind (z.B., dass sich aus dem Pkt. 7 des Vergleichs kein eigenes Anfechtungsrecht ergeben würde),
- wo die Aktenlage dreist ignoriert wird (z.B., das nicht klar sei, wer die Anlagenummerierung aufgebracht hat, obwohl der gegn. Anwalt das schon zugegeben hat),
- mir unterstellt wird, dass ich den Vergleich im Angesicht des immer noch bestrittenen Eigenbedarfs geschlossen hätte, und deshalb nicht getäuscht sein kann,
oder es herrscht eine Haltung, die mehr nach Bestätigung des einmal gefassten Ergebnisses aussieht als nach ergebnisoffener Prüfung. Was aber auch nicht weiter verwundert, denn würde man jetzt plötzlich einen rechtsstaatlichen Weg einschlagen, würde man zugeben, dass das was bis hierher dokumentiert wurde, mehr als unsauber gelaufen ist. Bevor aber das passiert, geht wohl eher die Sonne im Westen auf.
Unterm Strich zeigt auch dieser Akt, dass die eigentlichen Knackpunkte – Täuschung, Beweislastmanipulation, Vorenthaltung relevanter Informationen – nicht nur übergangen, sondern geradezu wegdefiniert werden. Das Fazit: Hier geht es längst nicht mehr nur um Mietrecht, sondern um das Mundtotmachen eines Querulanten, den Schutz des Vermieters und den Umgang eines Gerichts mit seiner eigenen Verantwortung zur Wahrheitsfindung.
Im 20. Akt geht es darum, dass das AG meine sofortige Beschwerde auch dem LG vorlegt, und diese dann dort ebenfalls abgelehnt wird.
