18.07.2025
Meiner sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung meines PKH-Antrags in Sachen Anfechtung des Räumungsvergleichs wurde vom AG Sonthofen nicht abgeholfen und sodann – wie allgemein üblich – an das zuständige Beschwerdegericht – in dem Fall das LG Kempten – weitergeleitet. Wie in dem gesamten vorliegenden Fall praktisch Standard, wird natürlich auch hier zurückgewiesen – und zwar kurz und freudlos, ohne sich auch nur ansatzweise mit meinem umfangreichen Vorbringen aus der sofortigen Beschwerde zu befassen:

🔧 Zurückweisung sofortige Beschwerde durch LG:
Auszug aus: Beschluss
Datum: 18.07.2025
Quelle: Dokument
Zitat: „[…] Das Erstgericht hat ohne Rechtsfehler die hinreichenden Erfolgsaussichten des Antragstellers im Sinne von § 114 ZPO abgelehnt. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss vom 20.05.2025, als auch im Nichtabhilfebeschluss vom 24.06.2025 (Blatt 16 ff. d. Ak-te) verwiesen werden.“
🟡 Kommentar: Man erkennt hier schon die Methode: Das Landgericht verzichtet auf eine eigenständige Prüfung und versteckt sich hinter den angeblich „zutreffenden“ Ausführungen der Vorinstanz. Mit solch einem pauschalen Verweis auf frühere Beschlüsse spart man sich jede Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Da könnte man auch gleich einen Automaten einsetzen, der auf jede Beschwerde antwortet:
DIE VORINSTANZ HAT RICHTIG ENTSCHIEDEN!
Das wäre unter´m Strich sicher billiger, denn solche Richter, die in ihren Entscheidungen lediglich pauschale Floskeln verwenden, tun und lassen was sie wollen und dabei jegliche rechtsstaatlichen Grundprinzipien außer Acht lassen braucht ein demokratischer Rechtsstaat mit Sicherheit nicht.
Wer so urteilt, entscheidet nicht unabhängig, sondern lediglich per „Copy & Paste“. Eine wie auch immer geartete Kontrolle der Entscheidung des Amtsgerichts findet überhaupt nicht statt – was die sofortige Beschwerde eigentlich sicherstellen sollte. Solche Rechtsmittel sind letztlich doch nur reine Makulatur, wenn am Ende einfach nur abgewimmelt wird.

Mag sein, dass der Richter genervt von mir ist, was man aus seiner Sicht u. U. vielleicht sogar verstehen kann, wenn eine Nervensäge wie ich einfach keine Ruhe geben will. In diese Bredouille haben sich die Gerichte aber doch selbst gebracht. Hätte man den gesamten Fall von Anfang an nach rechtsstaatlichen Grundsätzen behandelt und wenigstens versucht die Wahrheit ans Licht zu bringen, wäre das alles vermutlich schon längst Schnee von gestern. Aber die Wahrheit will bei Gericht hier offenbar niemand so genau wissen, schließlich geht es ja um den Schutz eines der ihren.

Wie gesagt, wäre ich nicht zu 1.000% davon überzeugt, dass hier gekungelt und gemauschelt wurde und immer noch wird, würde ich das alles nicht machen. Ein solches zum Himmel schreiendes Unrecht kann ich aber nicht einfach so hinnehmen, dafür fehlt mir einfach die entsprechende Sozialisation oder vielleicht sogar auch ein passendes Gen – falls es sowas geben sollte.
🔧 Zurückweisung sofortige Beschwerde durch LG:
Auszug aus: Beschluss
Datum: 18.07.2025
Quelle: Dokument
Zitat: „[…] lm Übrigen ist ergänzend anzumerken, dass der Antragssteller als Anfech-tender die Beweislast für die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB trägt (Grüneberg BGB 83. Auflage, § 123 Rn. 30).“

🟡 Kommentar: An der Stelle wird es dann wenigstens noch etwas interessant aber auch verwirrend: Das Gericht zitiert Grüneberg – aber nur den Teil, der mir nachteilig ausgelegt werden kann. Denn in dieser Randnummer 30 weist Grüneberg ausdrücklich auch darauf hin, dass eine sekundäre Darlegungslast der Gegenseite besteht, wenn die relevanten Tatsachen ausschließlich in deren Wissens- und Verantwortungsbereich liegen. Genau das ist hier der Fall: Ich kann unmöglich beweisen, was in den Köpfen des Vermieters und seiner Familie vorging, wann welche Entscheidung bei ihnen gereift ist, oder tatsächlich mitgeteilt wurde. Das liegt allein bei ihnen. Im Grüneberg steht dazu, Zitat:
„7) Die Beweislast für alle Voraussetzgen des § 123 trägt der Anfechtde (BGH NJW 57, 988, BAG NZA 08, 348 Tz 55).“
Das ist klar, denn wer etwas behauptet, muss es auch beweisen. Dort steht aber auch, Zitat:
„Auch die unterbliebene Offenbarg muss der Anfechtde beweisen, wobei die Grundsätze der se-kundären Daleggslast gelten. Der Gegner muss behaupten, wann u wie er die erfdl Aufkl gege-ben hat; alsdann ist es Sache des Anfechtden, diese Behauptgen zu widerlegen, gelingt dies, ist der Beweis der negativen Tatsache erbracht (s BGH NJW 01, 64, NZBau 20, 712 Tz 10 ff)“ (Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 123 Rn. 30)
In meinem konkreten Fall bedeutet das: Es wäre z. B. auch Sache des Vermieters gewesen, darzulegen, ob und ggf. mit wem im Jahr 2019, oder zumindest vor der Kündigung am 20.08.2020, Gespräche über eine Versetzung geführt wurden. Mehrfach wurde hierauf in den gerichtlichen Verfahren von meiner Seite hingewiesen. Weder wurden Zeugen benannt noch Gesprächsvermerke oder anderweitige Nachweise vorgelegt. Die Gerichte verkennen mit ihrer Ablehnung damit nicht nur die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Vermieters, sondern auch die tatsächliche Beweislage. Und das, in meinen Augen, auch nicht nur versehentlich, denn sonst hätte man den Vermieter längst aufgefordert diese Gespräche nachzuweisen.

Das Landgericht unterschlägt diesen entscheidenden Teil aus dem Grüneberg gänzlich und macht damit aus der Beweislast nach § 123 BGB einen unüberwindbaren Hindernisparcours: Der Kläger soll beweisen, was er gar nicht wissen kann – und der Täuschende darf schweigen. Das ist nicht Rechtsanwendung, sondern eine Verdrehung, die den Täuschungsschutz des § 123 BGB faktisch aushebelt.
Zumal das alles im PKH-Prüfungsverfahren – in dem wir uns noch befinden – überhaupt nicht relevant ist. An dieser Stelle muss ich noch gar nicht den vollen Beweis erbringen, sondern lediglich eine plausible Anspruchsgrundlage und einen nachvollziehbaren Sachverhalt darlegen. Ob und wie Beweise letztlich zu erbringen sind, ist erst Sache des Hauptverfahrens. Wenn das Landgericht mir schon in diesem Stadium vorwirft, ich hätte die Beweislast nicht erfüllt, verlagert es diese Anforderungen unzulässig vor und macht den Zugang zum Rechtsschutz praktisch unmöglich – was ja wohl auch so gedacht ist.
Das Landgericht unterschlägt damit nicht nur die sekundäre Darlegungslast des Vermieters, sondern auch den Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe, nämlich Unbemittelten gegenüber Bemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Rechtsschutz zu eröffnen vgl. bspw. BVerfG Beschluss vom 29.11.2019 – 1 BvR 2666/18, Rn. 18, Zitat:
„Die dementsprechende Prüfung der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsschutzverfahrens soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern will ihn zugänglich machen. So sieht § 114 Satz 1 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vor, wenn hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).“
ebenso
„Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen und die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern, dürfen die Anforderungen an eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit, die bereits dann gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26 m.w.N.).“
🔧 Zurückweisung sofortige Beschwerde durch LG:
Auszug aus: Beschluss
Datum: 18.07.2025
Quelle: Dokument
Zitat: „[…] Insoweit fehlt es bereits an einem ausreichenden Beweisantritt. Die sofortige Beschwerde war folglich zurückzuweisen.“
🟡 Kommentar: Was für ein Hohn! Eine völlig inhaltsleere Behauptung auf (Grund-)Schulhofniveau. ‚Es fehlt an einem ausreichenden Beweisantritt‘, kein Wort zu dem, was genau fehlen würde, zumal ein solcher Beweisantritt auch an der Stelle überhaupt nicht zu erbringen ist. Da kann man nur verständnislos mit dem Kopf schütteln. Hier zeigt sich genau das Grundproblem: Das Landgericht verlangt im PKH-Verfahren bereits einen vollständigen Beweis, obwohl es hier ausschließlich um die hinreichende Aussicht auf Erfolg geht, die ich wohl mit meinen Schriftsätzen
- Anfechtung Vergleich
- Stellungnahme zur Verfügung des Amtsgerichts
- Stellungnahme auf Schriftsatz der Gegenseite und
- sofortige Beschwerde
mehr als hinreichend dargestellt habe.
Höchstrichterliche Rechtsprechung und Kommentarliteratur betonen eindeutig:
- Im PKH-Verfahren darf die Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht in das Nebenverfahren vorverlagert werden. Es genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit, die bereits dann gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26).
- Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, um den Zugang zum Gericht für Bedürftige nicht faktisch zu verunmöglichen.
- Auch der BFH und Fachgerichte betonen, dass im PKH-Verfahren noch nicht abschließend über Beweise entschieden werden muss – vielmehr geht es nur darum, dass der Anspruch plausibel erscheint.
Das sind elementare Eckpfeiler eines Rechtsstaats. Indem das Landgericht dennoch bereits einen „ausreichenden Beweisantritt“ verlangt, missachtet es diese Grundsätze. Es verkehrt die Funktion der PKH ins Gegenteil: Statt den Zugang zum Gericht zu sichern, wird er blockiert, und die sofortige Beschwerde wird praktisch wirkungslos gemacht.
Damit wird klar: Nicht der Inhalt meines Antrags ist das Problem, sondern die starre, formalistische Verweigerung von Zugang zum Recht. Eine solche Handhabung widerspricht dem Rechtsstaat und zeigt auch hier deutlich, dass es nicht um eine faire Prüfung, sondern um reine Abwehr geht. Um sowas zu verfassen, braucht man nun wirklich nicht studiert zu haben.
Hiergegen habe ich mit Datum 05.08.2025 nun auch nochmal eine Anhörungsrüge erhoben. Sobald hierzu eine Entscheidung vorliegt, werde ich diese im nächsten Akt kommentieren.
🟣 Zwischenfazit nach 20 Akten
1. Rückblick:
Nach 20 Akten voller Schriftsätze, Beschlüsse und Zurückweisungen zeichnet sich ein klares Muster ab: Wo ich Aufklärung und faire Prüfung fordere, erhalte ich Verweise, Floskeln und Blockaden. Die Justiz reagiert nicht mit Unabhängigkeit und kritischer Auseinandersetzung, sondern mit Abwehrhaltung und lapidaren Urteilen.
2. Gemeinsamer Nenner des Falls:
- Der behauptete Eigenbedarf des Vermieters wurde nie ernsthaft überprüft.
- Prozesskostenhilfe (PKH) wird mir systematisch verwehrt, mal mit dem Hinweis auf angeblich fehlende Erfolgsaussicht, mal mit dem Vorwurf fehlender Beweise.
- Dabei wird völlig ignoriert, dass Beweise im PKH-Verfahren noch gar nicht abschließend vorzulegen sind und dass die Gegenseite eine sekundäre Darlegungslast trifft, der sie bis heute nicht nachgekommen ist – was auch nicht weiter verwundert, wenn sowas erst gar nicht eingefordert wird.
- Statt mir Zugang zum Recht zu eröffnen, wird er mir konsequent verschlossen.
3. Persönliche Einschätzung:
Für mich bedeutet das nicht nur lästiger Papierkrieg, sondern ein ständiges Gefühl, gegen eine Wand zu reden bzw. zu schreiben. Wo ich erwarte, dass Richter unabhängig prüfen, treffe ich auf ein System, das sich und Seinesgleichen schützt und meine Argumente schon im Ansatz abwürgt, nach dem Motto: „… weil nicht sein kann, was nicht sein darf.“ Für mich fühlt es sich an, als säße ich unschuldig im Gefängnis – ich weiß, dass ich nichts Falsches getan habe, nur keiner will mich anhören. So wie man es bspw. mit Gustl Mollath gemacht hat – auch wenn sein Fall natürlich eine ganz andere Dimension hatte.

4. Ausblick:
Damit endet der 20. Akt, aber nicht diese Gerichts-Posse – ein paar Pfeile habe ich schon noch im Köcher. Im 21. Akt könnte ihr nun lesen, mit welch fragwürdigen Argumenten das Landgericht meine Anhörungsrüge erneut zurückgewiesen hat.

