03.09.2025
Wie nicht anders zu erwarten war, lehnt auch das Landgericht meine Anhörungsrüge wieder ab. Diesmal hat man sich aber etwas mehr Zeit genommen (immerhin 10, wenngleich lockere Seiten), und versucht, mir das Unrecht, das man auch dort verbreitet, plausibel zu machen. Klappt natürlich nicht.
Was ich davon halte, möchte ich euch hier mal direkt gegenüber stellen. In der Politik macht grad das Wort „Bullshit“ die Runde. Genau daran dachte ich an mancher Stelle, als ich das Schreiben vom LG erstmalig gelesen habe. Aber lest selbst:
| Zitate aus der Zurückweisung der Anhörungsrüge (Auszüge) | Mein Kommentar |
| 1.) „Aufgrund des umfangreichen und detaillierten Vorbringens des Beschwerdeführers sind in Abwei-chung zu § 321 a Abs. 4 Satz 5 ZPO umfangreiche Ausführungen veranlasst.“ | So, so, was verschafft mir denn die Ehre? Bei meiner sofortigen Beschwerde, habe ich auf meine 10 Seiten ja auch nur einen „4“-Zeiler vom LG bekommen – schon irgendwie bemerkenswert, dass ein Gericht mehr macht als es eigentlich muss, denn nach § 321a IV ZPO hätte eine kurz Begründung genügt. Das vermeintliche Ziel, mir klar zu machen, dass ich auf dem Holzweg bin, wurde jedenfalls nicht erreicht. Naja, vielleicht war dem Richter aber einfach auch nur langweilig. Sorry, für den Sarkasmus, aber wenn man weiterliest, versteht man warum. Na, wenigstens habe ich diesmal was bekommen, für meine 72,- €, die man mir natürlich wieder auf´s Auge gedrückt hat. GKG KV Nr. 1700 ![]() |
| 2.) „Macht eine Partei geltend, der geschlossene Prozessvergleich sei (materiell-rechtlich) nichtig oder anfechtbar, so ist der ursprüngliche Rechtsstreit auf Antrag der Partei, die sich auf die Unwirksamkeit des Vergleichs beruft, fortzusetzen.“ | Passt scho´, nix anderes versuche ich ja die ganze Zeit. Meine Anträge zielten genau darauf ab, den Vergleich wegen Täuschung (§ 123 BGB) anzufechten und damit die Fortsetzung des Verfahrens zu erreichen. |
| 3.) „Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Wirkungen des Vergleichs (durch Anfechtung) entfallen sind, so setzt es also auf diesen Antrag das Verfahren fort und entscheidet am Ende über die Klageanträge.“ | Ein zutreffender Hinweis – aber letztlich nur die logische Konsequenz aus § 123 BGB. Interessant ist: Genau das habe ich beantragt. Dass das Gericht dies erwähnt, ohne mein Vorbringen dazu ernsthaft zu prüfen, zeigt bereits, wohin die Reise geht. |
| 4.) „Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Vergleich weiterhin wirksam ist, so ist das Verfahren prozessual beendet und das Gericht darf (wie nach einer Klagerücknahme) nicht mehr in der Sache entscheiden. Zur Klarstellung muss es aber feststellen, dass das Verfahren beendet ist. Dies muss nach der Rechtsprechung des BGH in einem Endurteil erfolgen. Es handelt sich nicht um eine Anordnung des Gerichtes, sondern nur um eine (deklaratorische) Feststellung der Wirkungen des Vergleiches, der weiter Bestand hat.“ | Auch hier: Lehrbuch pur. Für meinen Fall hat das nur den Zweck, mir von vornherein den Wind aus den Segeln zu nehmen. Statt sich die konkrete Täuschungssituation anzuschauen, flüchtet das Gericht in abstrakte Erörterungen. Die entscheidende Frage – ob der Vergleich durch arglistige Täuschung zustande kam – bleibt weiter außen vor. |
| 5.) „Vorliegend würde – für den Fall der Unwirksamkeit des Vergleiches – zusätzlich zu berücksichtigen sein, dass durch den Auszug des Beschwerdeführers ein erledigendes Ereignis eingetreten ist und der Klägervertreter im Schriftsatz vom 13.05.2025 eine Erledigterklärung abgegeben hat.“ | Aaaah ja! Weil ich also ausgezogen bin und der Vermieter Erledigung erklären ließ, ist der Fall dann auch erledigt, oder? Hier zeigt sich bereits die ganze Schieflage: Anstatt den mutmaßlich erschlichenen Vergleich zu prüfen, lenkt das Gericht sofort auf meinen Auszug ab – als ob dieser alle Täuschungsvorwürfe nachträglich heilen könnte. Dass ich nicht freiwillig, sondern aufgrund des erschlichenen Räumungsvergleichs ausgezogen bin, bleibt dabei völlig ausgeblendet. |
| 6.) „Für die einseitige (klägerische) Erledigterklärung gelten folgende Grundsätze: Das Gericht muss die Erledigung der Hauptsache feststellen, wenn die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unbegründet geworden ist. Die Kostenlast trifft dann den Beklagten, § 91 ZPO.“ | Rein formal sicher korrekt – aber hochproblematisch in meinem Fall: Denn ob die ursprüngliche Klage überhaupt begründet war, hängt doch gerade davon ab, ob der behauptete Eigenbedarf wirklich bestand. Und genau das ist ja bis heute strittig. Mit anderen Worten: Das Gericht stellt hier die Kostenfolge vor die Wahrheitsfindung. |
| 7.) „Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die ursprüngliche Klage nicht zulässig oder nicht begründet war, ist die (neue Feststellungs-) Klage als unbegründet abzuweisen. Die Kostenlast trägt dann der Kläger.“ | Wieder eine lehrbuchhafte Darstellung – doch was weiter fehlt, ist die konkrete Anwendung auf meinen Fall. Statt zu prüfen, ob die Kündigung und die Klage von Anfang an auf Täuschung beruhten, bleibt das Gericht lieber im Abstrakten. Genau das erweckt den Eindruck, dass man eine echte direkte Auseinander-setzung mit den Täuschungsvorwürfen vermeiden will. |
| 8.) „Vorliegend geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Aufgrund obiger Grundsätze ist das Gericht diesbezüglich zunächst darauf beschränkt, die Wirksamkeit des Vergleiches vom 22.12.2021 zu überprüfen im Licht einer hinreichenden Erfolgsaussicht, § 114 Abs. 1 ZPO, wobei der neue Vortrag des Beschwerdeführers zugrunde zu legen ist.“ | Schön wär’s gewesen: Genau das hätte das Gericht tun müssen – nämlich prüfen, ob mein neuer Vortrag (insbesondere die Täuschungstatbestände) eine hinreichende Erfolgsaussicht begründet. Stattdessen wurde der Fokus schnell verschoben: weg von der Täuschung, hin zu formalen Nebenschauplätzen. |
| 9.) „Vorab muss darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer auch nach Hinweis des Amtsgerichts Sonthofen an seinem Begehren festhält, vom Antragsgegner in die ursprüngliche Wohnung zurückeingewiesen zu werden.“ | An der Stelle hab ich dann mal wieder richtig herzlich lachen können. 😂 Einweisen wollte ich mich bestimmt nicht lassen. Soweit sind wir noch nicht. 🤣 Diese Behauptung ist zudem schlichtweg an den Haaren herbei gezogen. Ich habe, auch um ein Zeichen von Kompromissbereitschaft zu setzen, lediglich in meinem Schriftsatz vom 10.04.2025 erklärt: „Abschließend sei betont, dass der Beklagte – ungeachtet der bisherigen Vorträge – weiterhin grundsätzlich einer gütlichen und endgültigen Einigung offen gegenüber steht, sofern diese den Umständen des Streitfalls angemessen Rechnung trägt. Falls dies zumutbar möglich wäre, präfe-riert der Beklagte dabei die Rückkehr in die streitgegenständliche Wohnung.“Und irgendeinen Hinweis dazu, dass ich nicht wieder einziehen könnte, gab es ohnehin nicht. Es gab lediglich einen Hinweis vom 06.02.2025, worin steht: „Nachdem der Beklagte im Schreiben vom 01.02.2025 selber mitteilt, dass er zwischenzeitlich aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen sei, ist im Hinblick auf den klägerischen Antrag, der allein auf Räumung der vorgenannten Wohnung gerichtet war, Erledigung eingetre- ten.“ Das bedeutet doch aber nicht, dass, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ich aufgrund eines erschlichenen Vergleichs ausgezogen bin, den Vergleich dann nicht mehr anfechten kann. Dass das Gericht dies in eine kategorische Forderung nach „Rückeinweisung“ uminterpretiert, ist eine grobe – ich behaupte sogar bösartige – Verzeichnung meines Vortrags. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier bewusst ein Zerrbild meiner Position konstruiert wurde, um sie leichter abräumen zu können. |
| 10.) „Unbestritten ist diese Wohnung nicht mehr im Eigentum des Antragsgegners. Er kann den Beschwerdeführer nicht mehr in den Besitz der Wohnung versetzen, die entsprechend begehrte Leistung ist für den Beschwerdegegner subjektiv unmöglich; aus § 275 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ist.“ | Ist er nicht! Denn es ist zumindest theoretisch möglich, dass ich wieder einziehen könnte. Dann nämlich, wenn die derzeitige Bewohnerin auszieht, und die Wohnung danach wieder an mich vermietet wird. Zugegeben, das ist zwar nur theoretisch, aber ganz ausgeschlossen, im Sinne von, morgen geht die Sonne im Westen auf, ist es nicht. Natürlich ist die Rückgabe der Wohnung faktisch nicht mehr möglich. Aber das bedeutet doch nicht, dass die Täuschung folgenlos bleiben darf. Gerade deshalb geht es um die Anfechtung des Vergleichs und die Klärung der Täuschung, nicht um eine Rückweisung in dieselbe Wohnung. |
| 11.) „Diesbezüglich ist somit keine Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO gegeben, so dass bezüglich des ersten Antrages des Beschwerdeführers Prozesskostenhilfe schon aus diesem Grund zu versagen war.“ | Ja, ja! Das war ja klar, dass man erst die Tatsachen verdreht und dann aus den verdrehten Tatsachen, PKH verweigert. Man pickt sich eine Randbemerkung heraus, erklärt diese kurzerhand für unmöglich und nutzt das als Vorwand, um den gesamten PKH-Antrag scheitern zu lassen. Dass daneben noch weitere Anträge bestehen – insbesondere die Klärung der Täuschungslage – wird damit elegant zur Seite geschoben. Aus einem gut gemeinten Einigungsvorschlag wird mir hier ein Strick gedreht.![]() |
| 12.) „Somit verbleibt – hierauf beruft sich der Beschwerdeführer – die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB.“ | Genau darum geht es – und hier hätte das Gericht inhaltlich prüfen müssen. Stattdessen folgt eine bloße Behauptung, meine Vorwürfe seien „nicht ersichtlich“. Das ist keine Auseinander-setzung, sondern lediglich ein Abwiegeln. |
| 13.) „Die behauptete Manipulation der streitgegenständlichen Versetzungsverfügung (Anlage K 2) ist nicht ersichtlich.“ | Klar! Wenn man nix sehen will, sieht man auch nix.![]() |
| 14.) „Das Datum der Versetzungsverfügung ist trotz der aufgeschriebenen „2“ deutlich erkennbar. Dies mit dem bloßen Auge und ohne weitere technisch/wissenschaftliche Untersuchung.“ | Das ist wieder so´n Schenkelklopfer. 🤣 Darum geht´s:![]() Ich weiß nicht, ist das Datum tatsächlich „deutlich erkennbar“? Wohl eher nicht. Insbesondere nicht, wenn man bedenkt, dass das Datum nur ein kleiner Teil oben rechts einer A4 Seite ist und man darauf vertraut, dass das Datum zur zeitlichen Reihenfolge der Versetzung passt, da das dazugehörige Dokument ja von einem Anwalt vorgelegt wurde. Eine echt bemerkenswerte „Prüfung“: Anstatt sich mit der offenkundigen Manipulation und den widersprüchlichen Angaben des Klägers auseinanderzusetzen, erklärt das Gericht kurzerhand, es genüge ein Blick mit dem bloßen Auge. Damit wird der Vorwurf der Täuschung nicht ernsthaft geprüft, sondern ins Lächerliche gezogen. |
| 15.) „Die Vorlage des Dokuments ist nicht „verspätet“ erfolgt. „ | Das ist rein formalistisch gedacht und blendet die Schutzfunktion des Mietrechts völlig aus. Ein Vermieter, der wegen Eigenbedarfs kündigt, ist sehr wohl verpflichtet, diesen Eigenbedarf nachvollziehbar zu begründen und ggf. zu belegen. Nur so kann der Mieter frühzeitig Klarheit über seine Rechtsposition erlangen und eine Verteidigungsstrategie aufbauen. Ein „schlüssiger Vortrag“ ohne Nachweise reicht nicht, wenn er gerade die Existenzgrundlage des Mieters bedroht. |
| 16.) „Der damalige Kläger war aus rechtlichen Gründen nicht verpflichtet, das Dokument zusammen mit der Klage vom 27. Juli 2021 einzureichen. Zu diesem Zeitpunkt bestand aus zivilprozessualer Sicht lediglich die Verpflichtung, einen Eigenbedarf und eine erfolgte Eigenbedarfskündigung schlüssig darzulegen.“ | Schlüssig dargelegt wurden die Geschichten von Baron Münchhausen auch. ![]() Diese konstruierte Darstellung widerspricht aber höchstrichterlicher Rechtsprechung. Der BGH, Urt. v. 22.05.2019, Az. VIII ZR 167/17, Rn. 19 hat ausdrücklich betont, dass nach § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB die Gründe für eine Eigenbedarfskündigung bereits im Kündigungsschreiben anzugeben sind, damit der Mieter „zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition“ bekommt. Es reicht nicht, nebulös auf eine „anderweitige dienstliche Verwendung“ zu verweisen, ohne Zeitpunkt, Ort oder konkrete Umstände zu benennen. Genau das aber geschah hier: Das Kündigungsschreiben beschränkte sich auf solch vage Hinweise, die Tochter wolle einen eigenen Hausstand gründen, und der Vermieter müsse „im Rahmen einer anderweitigen dienstlichen Verwendung“ seine Wohnung aufgeben. Ein solcher Text erfüllt die Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB gerade nicht. Von Klarheit konnte hier keine Rede sein. Ein nachvollziehbarer Eigenbedarf war damit nicht erkennbar. Wer als Mieter auf dieser Grundlage Klarheit über seine Rechtsposition gewinnen soll, wird gezielt im Unklaren gelassen. Ich weiß nicht, aber wenn ich in einem Rechtsstreit ein Dokument in den Händen halte, das meine Rechtsposition stützt, dann lege ich es doch vor, um das Ganze zu einem schnellstmöglichen Ende zu bringen, oder? Wenn ich das dann trotzdem zurück halte, gibt es – nach den Gesetzen der Logik – einen Grund dafür. In dem Falle nämlich, dass dann die Gefahr bestanden hätte, dass die ganze Kündigung einstürzt, wenn das Datum der Verfügung noch vor der mündlichen Verhandlung aufgeflogen wäre. Nur deshalb hat man das Dokument solange es geht zurück behalten. Und als es dann nicht mehr zurück zu halten war, hat man es manipuliert, in der Hoffnung, dass das Datum nicht auffällt. Dass das Gericht diesen Mangel ignoriert, verstärkt den Eindruck einseitiger Parteinahme deutlich. |
| 17.) „Eine entsprechende Verpflichtung bestand auch nicht nach Vorlage der anwaltlichen Klageerwiderung vom 24.09.2021. Dort wurde lediglich bestritten, dass der damalige Kläger die streitgegenständliche Wohnung für seine Tochter benötigt.“ | Das Bestreiten hat sich somit auch auf die Versetzung bezogen, denn ohne Versetzung kein Bedarf für die Tochter. Es ist fast schon physisch spürbar, wie der Richter sich mit allem was er hat, schützend über den Vermieter wirft. Denn auch das greift zu kurz. Der Vermieter war nicht nur verpflichtet, den angeblichen Eigenbedarf „schlüssig“ zu behaupten, sondern diesen von Anfang an nachvollziehbar zu belegen. Dass ich schon früh den Eigenbedarf bestritten habe, hätte spätestens an diesem Punkt zwingend eine substantiiert belegte Darlegung erfordert. Alles andere läuft auf ein Prozessieren mit verdeckten Karten hinaus – zu Lasten des Mieters. Dass der Vermieter die Verfügung als Beweis für seine Versetzung erst fast ein Jahr nach Erhalt, kurz vor der mündlichen Verhandlung und dann auch noch mit einem verdeckten Datum vorlegt, kommt dem Richter auch nicht seltsam vor – schon merwürdig irgendwie, oder … ? Das zeigt aber wieder die Schwächen unseres Rechtssystems: man kann jede Tatsache jederzeit in alle möglichen Richtungen interpretieren. Je nachdem auf welcher Seite man gerade steht. |
| 18.) „Die anstehende Versetzung, obgleich Inhalt der Kündigung und des Klagevortrages, wurde erstmals mit Schriftsatz vom 30.11.2021 bestritten. Mit klägerischem Schriftsatz vom selben Tag hatte der damalige Kläger das streitgegenständliche Dokument eingereicht.“ | Auch das trifft nicht zu, Herr Vizepräsident! Die anstehende Versetzung war eben gerade nicht Gegenstand der Kündigung. In der Kündigung war nur die Rede von einer „anderweitigen dienstlichen Verwendung“. Was das bedeutet, wurde nicht erläutert. Eine solch nebulöse Versetzung kann z. B. auch eine Versetzung innerhalb einer Dienststelle sein, woraus dann wohl kein Bedarf für die Tochter entstanden wäre. Von einer Versetzung ins Ausland war erstmalig die Rede im Räumungsklageschriftsatz. Und vorgelegt wurde der Nachweis dafür auch erst kurz vor der mündlichen Verhandlung am 30.11.2021. Statt diesen zeitlichen Ablauf kritisch zu hinterfragen, übernimmt das Gericht einfach ungeprüft die Darstellung des Vermieters. |
| 19.) „Auf mangelnde kognitive Fähigkeiten zum damaligen Zeitpunkt wird sich der Beschwerdeführer nicht berufen können.“ | Bemerkenswert, wie das Gericht mir gleich zu Beginn dieses Abschnitts pauschal abspricht, mich überhaupt auf eine psychische Ausnahmesituation berufen zu dürfen. Dass es solche Belastungssituationen im Kontext einer existenzbedrohenden Räumungsklage sehr wohl gibt, wird hier schlichtweg ignoriert. Allein die Tatsache, dass die mündliche Verhandlung für ca. ne 1/4h unterbrochen werden musste, weil ich einen Nervenzusammenbruch – aufgrund des drohenden Verlusts meiner Wohnung – hatte (was ich mehrfach angesprochen habe), geht dabei auch gleich mit unter. |
| 20.) „Das Dokument war im Verhandlungstermin vom 22.12.2021 dem Beschwerdeführer sowie dessen damaligem Prozessvertreter bekannt. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer das Datum auf dem Dokument nicht zur Kenntnis genommen hat, ist unbeachtlich.“ | So, so: „unbeachtlich“. Und das beruht nochmal auf welcher Rechtsnorm? Oder ist das auch wieder nur so ne haltlose Behauptung von Ihnen, Herr Vizepräsident? Dass jemand der ein Dokument fälscht oder verfälscht nicht auch noch dran schreibt: „Vorsicht Täuschung!“, dürfte wohl klar sein. Warum diese Ziffer zuuuufällig genau durch das Datum geht, obwohl daneben genügend freier Platz gewesen wäre, ist dann wohl auch unbeachtlich, oder? Hieran sieht man ganz deutlich auf welcher Seite das Gericht steht: dass es sich um eine Täuschung handeln könnte, wird erst gar nicht thematisiert. |
| 21.) „Soweit er sich auf eine psychische Ausnahmesituation berufen möchte, hilft dies nicht weiter. Wäre er nicht in der Lage gewesen, dem Prozessgeschehen zu folgen, so hätte er seinerzeit darauf hinweisen müssen.“ | Dieser Vorwurf ist lebensfremd: In einer existenziellen Stresssituation, in der ein Betroffener um sein Zuhause kämpft, kann man nicht erwarten, dass er gleichzeitig die Selbstdiagnose „ich bin überfordert“ ausspricht. Genau dafür gibt es das Prinzip fairer Verfahrensgestaltung – und nicht die pauschale Abwertung solcher Umstände. Und mehr Hinweis als ein Nerven-zusammenbruch geht wohl nicht, oder? |
| 22.) „Ein entsprechendes Sachverständigengutachten wird das Gericht schon deswegen nicht zu erholen haben, da der damalige Beklagte anwaltlich vertreten gewesen ist.“ | Mit dieser Argumentation macht es sich das Gericht zu einfach: Die anwaltliche Vertretung ersetzt weder die persönliche Aufnahmefähigkeit noch beseitigt sie die Möglichkeit, dass Täuschungen oder Unklarheiten unterlaufen. Wie gesagt, auch mein Anwalt und das Gericht sind dieser Täuschung aufgesessen. Wenn das wirklich alles so offensichtlich war, stellt sich die Frage: warum geht die Richterin in der mündlichen Verhandlung nicht auf das nicht zur Kündigung passende Datum ein, denn das hätte sie nach § 139 ZPO gemusst? Wenn es mir hätte auffallen müssen, hätte es dem Gericht, das ja „neutral“ und entspannt in das Verfahren geht, erst recht auffallen müssen. Dass man die Prüfung durch ein Sachverständigengutachten kategorisch verweigert, wirkt wie eine Schutzbehauptung, um den Täuschungsvorwurf gar nicht erst inhaltlich prüfen zu müssen. |
| Auszug aus dem zitierten OLG Hamm Beschluss: 23.) „Denn der Vergleich ist in der mündlichen Verhandlung durch den vom Kläger mandatierten Rechtsanwalt geschlossen worden. Die Verfassung des Klägers zu diesem Zeitpunkt ist hingegen ohne Belang.“ | Diese Aussage trifft meinen Fall ins Herz: Damit wird suggeriert, dass es auf meinen Zustand gar nicht ankomme, solange ein Anwalt den Vergleich unterschreibt. Das ist brandgefährlich, denn es blendet aus, dass auch Anwälte Fehler machen oder Täuschungen übersehen können. Wenn sowohl Partei als auch Anwalt getäuscht wurden, kann man die Täuschung nicht einfach durch den Hinweis auf anwaltliche Vertretung neutralisieren. |
| 24.) „Dass der Beschwerdeführer dem Verhandlungsverlauf nicht nur folgen, sondern diesen auch gestalten konnte, zeigt der dezidiert aufgeschlüsselte geschlossene Vergleich, in welchem sich der Beschwerdeführer Schadensersatzansprüche vorbehielt. Des Weiteren, dass er sich eine zweiwöchige Widerrufsfrist einräumen ließ.“ | Das entspricht nicht der Wahrheit! Hier wird einfach etwas ins Blaue hinein behauptet, ohne, dass es hierfür irgendwelche Indizien gegeben hätte. So ist die Verhandlung nämlich nicht gelaufen. Ich habe, aufgrund meines Zustands, gar nicht an dem Vergleich mitwirken können, den hat die Richterin verfasst. Und nur weil ich zögerte zuzustimmen, hat sie mir noch die Widerspruchsfrist reingeschrieben. Die, nebenbei bemerkt, auch völlig nutzlos war, denn in den 14 Tagen um den Jahreswechsel kriegt man in der Nähe kaum einen Anwalt um sich eine Zweitmeinung einholen zu können. Mein Anwalt hat den Vergleich gebilligt, auch weil er gesehen hatte, dass die Richterin die Schadenersatzansprüche mit reingeschrieben hat, die habe nicht ich reinschreiben lassen, ich hätte zu dem Zeitpunkt gar nicht gewusst, dass das wichtig ist. Ich erinnere mich aber noch, wie er mir sagte, dass ich, wenn die Tochter dann doch nicht einziehen sollte, ja auf Schadenersatz klagen könne. |
| 25.) „Widerrufsfristen sind nicht vom Gericht initiiert, sondern von den Parteien. Sie dienen der nochmaligen Überprüfung der Schriftsätze, der Anlagen, der Rechtslage und der eigenen Befindlichkeit.“ | Noch so ne haltlose Behauptung. Dass, wie zuvor dargelegt, eine Widerrufsfrist auch vom Gericht vorgeschlagen werden kann, wird hier völlig ausgeschlossen! Dieser Hinweis stützt meinen Vortrag eher, als dass er ihn widerlegt. Gerade weil eine Widerrufsfrist die Möglichkeit geben soll, den Sachverhalt noch einmal in Ruhe zu prüfen, zeigt sich, wie problematisch es war, dass wesentliche Täuschungstatbestände – wie das unpassende Datum – selbst in dieser Zeit nicht offen zutage traten. Wenn das Gericht ernsthaft meint, daraus folge, dass eine Täuschung ausgeschlossen sei, verdreht es den Sinn einer Widerrufsfrist. |
| 26.) „Auch insofern wird ein Gericht im vom Beschwerdeführer beabsichtigten Prozess davon ausgehen müssen, dass sich der Beschwerdeführer einen vollständigen Überblick verschafft hatte und sich entweder nicht arglistig getäuscht fühlte oder sich damit abgefunden hatte. Andernfalls er den Widerruf erklärt hätte.“ | Aaaahha! Eine Täuschung wäre also doch möglich, oder? Aus dem bloßen Umstand, dass ich die Widerrufsfrist nicht genutzt habe um einen Widerspruch zu erklären, lässt sich keineswegs schließen, dass ich „nicht getäuscht“ war, denn auch in der Zeit habe ich auf das Datum nicht geachtet. Warum auch, schließlich ging ich da ja immer noch davon aus, dass die Versetzungsverfügung das beweist, was sie beweisen sollte, nämlich die zur Kündigung passende Versetzung des Vermieters ins Ausland. Und schließlich war das ja ein hochrangiges Dokument, vorgelegt von einem Anwalt. Das Dokument wäre das Letzte gewesen, woran ich damals gezweifelt hätte. Erst durch die Einlassungen des Vermieters in der Beschuldigtenvernehmung prüfte ich das Dok. genauer und stellte am 28.03.24 fest, dass da was nicht stimmt. Das hier ist also eine völlig unzulässige Unterstellung. Entscheidend ist: Ich konnte die Täuschung gar nicht erkennen, weil auch das Gericht den Widerspruch beim Datum überging. Wer die Täuschung nicht erkennt, kann darauf auch keinen Widerruf erklären. Die Argumentation läuft auf eine Verdrehung hinaus: Aus einem verdeckten Täuschungsmanöver wird im Nachhinein der Vorwurf, ich hätte mich damit „abgefunden“. Man merkt aber auch hier ganz deutlich, wie die Tatsachen im Sinne des Vermieters umgedeutet werden. |
| 27.) „Die Feststellung des Vorliegens einer arglistigen Täuschung im Hinblick auf die Vorlage in tatsächlich und zeitlicher Sicht wird somit nicht das Ergebnis des vom Beschwerdeführer beabsichtigten Verfahrens sein.“ | Klar, wenn man alles was ich vortrage gegen mich oder nur im Sinne des Vermieters deutet, wird da nix bei rauskommen, das leuchtet selbst mir ein. Genau hier zeigt sich dann auch erneut, dass das Gericht den Kernpunkt nicht prüfen will. Statt die Gegenseite mit den widersprüchlichen Angaben und dem unpassenden Datum zu konfrontieren – wozu sie nach der Rechtsprechung (sekundäre Darlegungslast, vgl. Grüneberg, § 123 Rn. 30) verpflichtet wäre – erklärt das Gericht einfach, ein Täuschungsvorwurf werde ohnehin nicht durchdringen. Damit wird die Beweislast faktisch unzulässig auf mich verschoben und die Täuschung im Keim erstickt. |
| 28.) „Dies gilt auch im Hinblick auf das Datum der Versetzungsverfügung (10.12.2020).“ | Das Gericht wiederholt hier seine Linie: Das angeblich klar erkennbare Datum solle alle Zweifel beseitigen. Dass dieses Datum aber in keinster Weise zur behaupteten Kündigungssituation passte, bleibt erneut außen vor. |
| 29.) „Der diesbezüglich neue Vortrag des Beschwerdeführers unter isolierter Heranziehung einer Äußerung des damaligen Klägers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Kempten mit dem Aktenzeichen 420 Js 16706/23 insinuiert, dass die dienstliche Versetzung zum Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung noch nicht absehbar war.“ | „Insinuieren“ – also „unterstellen“ – ist hier eine klare Abwertung meines Vortrags. Tatsächlich habe ich nichts „insinuiert“, sondern eine belegte Einlassung des Klägers herangezogen. Wenn der Kläger selbst gegenüber der Staatsanwaltschaft angibt, seine Versetzung erst im November 2020 angekündigt bekommen zu haben, dann ist das kein bloßes Unterstellen, sondern ein knallharter Widerspruch zum Kündigungsschreiben vom August 2020. |
| 30.) „Die entsprechende Ermittlungsakte wurde im Rahmen dieses Rügeverfahrens beigezogen.“ | Umso erstaunlicher ist es, dass das Gericht trotz eigener Akteneinsicht keinerlei ernsthafte Würdigung dieses Widerspruchs vornimmt. Dass die Ermittlungsakte auf dem Tisch liegt, macht die Ignoranz gegenüber der dortigen Einlassung noch gravierender. |
| Zitate des Vermieters aus der Beschuldigtenvernehmung (31, 32): 31.) „Ich wurde mit Ankündigung vom November 2020 mit einer Personalmaßnahme vom 10.12.2020 … versetzt und habe meinen Dienstort zum 01.03.2021 angetreten.“ | Vorab zur Richtigstellung: im Original schreibt der Vermieter „Dienst dort“ und nicht Dienstort. Genau hier liegt dann auch der Knackpunkt: Die Eigenbedarfskündigung datiert vom August 2020. Wenn der Vermieter selbst einräumt, dass die Versetzung erst im November 2020 angekündigt wurde, dann kann die angebliche Versetzung unmöglich Grundlage der Kündigung gewesen sein. Das ist ein klarer Widerspruch, der den Täuschungsvorwurf stützt. Aber solche Belanglosigkeiten interessieren doch eine Vizepräsidenten nicht. Merkt ihr, was hier gespielt wird? |
| 32.) „Im Laufe des Jahres 2019 begannen Gespräche … Auch für Dienstposten in … wurde ich zu diesem Zeitpunkt betrachtet.“ | Hier hatte ich dann das nächste Kopfschüttel-Trauma: Weil der Vermieter das so behauptet, entspricht das auch der Wahrheit, oder? Obwohl ich etliche Male darauf hingewiesen habe, dass er diese Gespräche nachweisen soll, wurde dem nicht nachgegangen. Vage Gespräche oder „Betrachtungen“ im Jahr 2019 – die sowieso nie stattgefunden haben – ersetzen doch keine konkrete Versetzungsentscheidung. Zumal sein Anwalt noch am 04.11.2021 erklärte, Zitat: „Soweit sich der Beklagte (Anm.: das bin ich) hier auf ein Telefongespräch in der 5. oder 6. KW des Jahres 2020 bezieht, ist dem grundsätzlich entgegenzuhalten, dass vom Kläger zu keinem Zeitpunkt Zusi-cherungen erklärt wurden. (Anm.: gemeint ist hier, seine Aussage aus Anfang 2020 mir gegenüber, dass seine Kinder kein Interesse an der Wohnung hätten und ich keine Eigenbedarfskündigung zu fürchten brauche – das kann ich auch ggf. beeiden). Im Übrigen war zum damaligen Zeitpunkt die Personalmaßnahme mit der Versetzung des Klägers … weder absehbar noch angekündigt.“. Auch das Nebenstehende wird vom Gericht wohlwollend – i.S. des Vermieters – einfach als wahr unterstellt. Wäre das wirklich so klar, warum gibt man ihm dann nicht auf, diese Gespräche nachzuweisen? Wäre dann doch ein Leichtes gewesen. Hätte er es nachweisen können, wäre sofort Ruhe gewesen. Da man aber weiß, dass dieser Nachweis ohnehin nicht zu erbringen ist, schützt man den VM und legt ihm diesen Nachweis nicht auf. |
| 33.) „Schon hieraus ergibt sich, dass die Versetzungsproblematik nicht überraschend erst im November/Dezember 2020 entstanden war.“ | Das ist sie im Nov./Dez. 2020 sicher nicht gewesen, aber kurz nach der Kündigung ist sie entstanden. Wobei das da auch noch keine Problematik war, es ging für den VM nur darum, überhaupt erst mal einen tragfähigen Kündigungsgrund zu schaffen. Dass der zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht vorlag ergibt sich bereits aus der dortigen (Kündigung) vagen Formulierung, Zitat: „anderweitige dienstliche Versetzung“. Wäre da schon absehbar gewesen, dass das eine Versetzung ins Ausland ist, bzw. sein wird, hätte man das da schon anführen können, mit genauem Datum und Ort. Einen anderen Grund, warum man diese angebliche Versetzung in der Kündigung noch nicht konkret benannte, als dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung noch gar nicht absehbar war, kann es nicht geben. Denn wenn man von etwas Kenntnis hat, was die eigene Position beweist, warum sollte man es dann nicht angeben? Das hier ist auch so eine klassische Umdeutung: Der Vermieter hat selbst erklärt, dass die Ankündigung der Versetzung erst im November 2020 erfolgte. Das lässt sich nicht dadurch wegbehaupten, dass „Gespräche“ oder Überlegungen schon früher geführt wurden, insbesondere nicht, wenn es dafür gar keine Nachweise gibt. Entscheidend ist der konkrete Kündigungsgrund – und der lag zum Zeitpunkt der Kündigung im August 2020 schlicht nicht vor. |
| 34.) „Im Übrigen kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass schriftliche Versetzungsverfügungen im dienstlichen Bereich lediglich jeweils den Abschluss – nicht den Beginn – zeitlich aufwendiger Personalprozesse darstellen.“ | Auch so´n Schutzschirm für den Vermieter, denn das heißt ja nicht, dass solche Versetzungen auch mal kurzfristig arrangiert werden können. Die Frage, wann genau diese Versetzung eingeleitet wurde, wird damit wieder übergangen. Ich denke, für einen Oberst i.G. dürfte es kein Problem sein, wenn mal „Not am Mann“ ist, sowas auch mal kurzfristig zu arrangieren. Dieses Argument ist daher besonders fragwürdig: Aus einem „allgemein bekannt“ wird kurzerhand eine Tatsachenvermutung konstruiert, die den Widerspruch auflösen soll. Aber selbst wenn ein Personalprozess längere Zeit dauert – als Kündigungsgrund kann er erst dann herangezogen werden, wenn er tatsächlich konkret ist. Spekulationen oder laufende Gespräche reichen nicht. Wer eine Kündigung ausspricht, muss die Gründe zu diesem Zeitpunkt nachweisbar darlegen. Man sieht aber, wie das Gericht auch hier dem Vermieter eine Brücke baut, indem man ihm ungeprüft abkauft, dass es irgendwelche langfristige Vor-Gespräche gegeben haben soll, die es offenkundig nie gab. |
| 35.) „Der Beschwerdeführer bestreitet durchgehend seit Erhalt der Eigenbedarfskündigung den Eigenbedarfsgrund (Benötigens des Wohnraumes für die Tochter) sowie weitere unabhängig davon getätigte Erläuterungen (Versetzung ins Ausland).“ | Was nun, ich denke, ich hab die Versetzung erstmalig am 30.11.2021 bestritten, s. 18.)??? Hier widerspricht man sich mal wieder selbst. Richtig ist, dass ich den Eigenbedarf und somit auch die Versetzung bis zur Vorlage der dazugehörigen Verfügung am 30.11.2021, stets bestritten habe – und genau deshalb hätte das Gericht die vom Vermieter behaupteten Umstände einer besonders strengen Prüfung unterziehen müssen. Dass die Gegenseite sich auf zwei völlig unterschiedliche Begründungen stützte (eigener Hausstand der Tochter einerseits, Versetzung andererseits), macht den Täuschungsvorwurf erst recht evident. Hier sollte offenbar aus zwei halben Gründen ein Ganzer konstruiert werden, denn weder der alleinige Wunsch der Tochter einen eigenen Hausstand begründen zu wollen – den sie gar nicht benötigt -, noch die erst nach der Kündigung eingeleitete Versetzung, wären für sich genommen tragfähig gewesen. |
| 36.) „Mit Ausnahme der Datumsproblematik zeigt sich das jetzige Begehren des Beschwerdeführers in eben jenem Stadium, welches zum Vergleich vom 22.12.2021 geführt hat.“ | Hier wird der Eindruck erweckt, ich „drehe mich im Kreis“. Tatsächlich habe ich aber neue Beweise vorgelegt – insbesondere die widersprüchliche Einlassung des Vermieters im Ermittlungsverfahren. Das ist kein bloßes Wiederholen alter Argumente, sondern ein wesentlich neuer Gesichtspunkt, den das Gericht einfach ignoriert. |
| 37.) „Der Beschwerdeführer verkennt hier im Wesentlichen die durch höchstrichterliche Rechtsprechung gesicherten Erkenntnisse im Rahmen der Eigenbedarfsproblematik.“ | Diese Floskel klingt autoritativ, bleibt aber substanzlos. Welche „gesicherten Erkenntnisse“ sollen das sein? Der BGH verlangt, dass Eigenbedarf nachvollziehbar dargelegt und bis zum Kündigungstermin fortbestehend begründet wird. Gerade das war hier nicht der Fall. |
| 38.) „Der Vermieter muss lediglich ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe, die Wohnung für sich selbst bzw. Angehörige seiner Familie zu nutzen, darlegen. Die Voraussetzungen des Eigenbedarfs dürfen nach Ausspruch der Kündigung bis zum Kündigungstermin nicht weggefallen sein.“ | Genau daran scheitert es doch: Die behaupteten Gründe waren weder ernsthaft noch nachvollziehbar. Einerseits wollte die Tochter im Allgäu bleiben, andererseits sollte die Kündigung wegen einer angeblichen Versetzung ins Ausland erfolgen. Schon dieser Widerspruch macht die Begründung unplausibel. Hinzu kommt: Wenn die Versetzung tatsächlich erst im November 2020 angekündigt wurde, konnte sie die Kündigung im August 2020 nicht tragen. |
| 39.) „Der spätere Wegfall – auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft im Hinblick auf den Umstand, dass die Tochter nicht eingezogen ist – ändert am Bestand der Kündigung nichts.“ | Richtig ist zwar, dass ein späterer Wegfall des Eigenbedarfs die Wirksamkeit einer bereits ausgesprochenen Kündigung grundsätzlich unberührt lässt. Aber genau darum geht es in meinem Fall nicht: Es geht nicht um einen „Wegfall“, sondern darum, dass der behauptete Eigenbedarf von Anfang an gar nicht bestand. Die Tochter wollte im Allgäu bleiben, und die Versetzung war zum Kündigungszeitpunkt noch nicht konkret. Damit fehlt die Grundlage der Kündigung schon im Ansatz. |
| 40.) „Dies gilt umso mehr, als dem Gesamtablauf zu entnehmen ist, dass die Verletzung der Mieterpflicht zur Rückgabe der Mietsache, § 546 Abs. 1 BGB, ursächlich für das Scheitern der Eigenbedarfsnutzung gewesen ist, vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 9.11.2005 – VIII ZR 339/04.“ | Wenn man meine Schriftsätze richtig lesen würde, hätte man erkannt, dass diese Behauptung schlicht falsch ist. Eine Pflichtverletzung meinerseits hat es nie gegeben. Nach dem Vergleich war ich verpflichtet, die Wohnung zum 31.12.2022 zu übergeben – und genau das habe ich nachweislich getan. Das Gericht spielt hier auf meine eMail vom 20.10.2022 an den Vermieter an, in der ich angeblich signalisiert hätte, die Wohnung nicht herausgeben zu wollen. Selbst wenn man die eMail so deuten wollte, wäre sie völlig bedeutungslos, da die Tochter sich ja schon im Mai 2022 über alle Berge gemacht hat, und ihrerseits damit klar gemacht hat, dass sie die Wohnung sowieso nicht haben will. Den angeblichen „Verstoß gegen § 546 BGB“ hat das Gericht frei erfunden, um die Verantwortung für ein imaginäres Scheitern der Eigenbedarfsnutzung nachträglich mir in die Schuhe schieben zu können. Damit verlässt das Gericht den Boden des Akteninhalts und konstruiert eine falsche Tatsachengrundlage. |
| 41.) „Grundlegend ist weiterhin, dass der Vermieter in seiner Freiheit geschützt ist, die Wohnung bei Eigenbedarf selbst als seinen Lebensmittelpunkt zu nutzen oder durch privilegierte Angehörige nutzen zu lassen, wobei die Entscheidung über seinen Wohnbedarf grundsätzlich zu achten ist und ihm nicht fremde Vorstellungen über angemessenes Wohnen und seine weitere Lebensplanung (oder diejenige seiner privilegierten Angehörigen) aufgedrängt werden dürfen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1993 – 1 BvR 208/93, BVerfGE 79, 292 (305) = NJW 1989, 970.“ | Dieser Grundsatz ist – wenngleich bei akutem Wohnraummangel diskutabel – unbestritten, da BGH und BVerfG das so festgelegt haben: Niemand bestreitet die Freiheit des Vermieters, seinen Wohnbedarf selbst zu bestimmen und mit seinem Eigentum zu befriedigen. Aber genau das ist hier nicht der Streitpunkt. Der Vorwurf lautet nicht, der Vermieter hätte „unangemessen“ geplant, sondern dass er bei der Kündigung falsche bzw. nicht tragfähige Tatsachen vorgeschoben hat (Versetzung ins Ausland, Wohnbedarf der Tochter). Die Berufung auf das BVerfG-Urteil geht daher völlig am Kern vorbei. Die Freiheit, über das eigene Wohnen zu entscheiden, schützt nicht das Recht, den Mieter durch widersprüchliche oder unzutreffende Angaben in die Irre zu führen. |
| 42.) „Der Nachweis des Irrtums aufgrund arglistiger Täuschung wird daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht geführt werden können.“ | Woher? Mit der fragwürdigen Argumentation zuvor? Das ist keine Begründung, sondern eine bloße inhaltsleere Behauptung. Anstatt die von mir vorgelegten Beweise (insbesondere die widersprüchlichen Angaben des Vermieters im Ermittlungsverfahren) konkret zu würdigen, begnügt sich das Gericht mit einer pauschalen Prognose. Damit wird das Beweisrisiko unzulässig vorverlagert: Schon im PKH-Verfahren wird behauptet, ich könne den Nachweis nicht führen, anstatt mir die Chance auf eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren zu geben. |
| 43.) „Eigenbedarfskündigungen haften in vielen Fällen die Vermutung an, dass diese bei lediglich vorgetäuschtem Eigenbedarf erfolgen, etwa weil unliebsame Mieter entfernt werden sollen oder eine wirtschaftliche Ertragssteigerung, welche mit dem gegenwärtigen Mieter aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, beabsichtigt ist.“ | JAAAAAAAAAAAA, genau!!!!! Endlich mal was eindeutig Klares, oder soll das nur so ne Art „Beruhigungskeks“ sein? ![]() Diese Passage ist entlarvend: Das Gericht selbst räumt ein, dass vorgeschobener Eigenbedarf ein bekanntes und häufiges Problem ist. Genau deshalb müsste es bei Widersprüchen wie in meinem Fall besonders sorgfältig prüfen. Stattdessen werden meine Vorwürfe mit dem lapidaren Hinweis abgebügelt, sie seien „überwiegend wahrscheinlich“ nicht nachweisbar. Das passt nicht zusammen. Wer die Missbrauchsanfälligkeit von Eigenbedarfskündigungen kennt, darf sich nicht damit begnügen, Täuschungsvorwürfe einfach wegzuwischen und unbewiesene Behauptungen (wie z. B die angeblichen Vorgespräche) einfach als wahr anzunehmen, grade wenn sie auch noch massiv bestritten werden. |
| 44.) „Diese Vermutung kann auch im vorliegenden Fall nicht von vornherein ausgeschlossen werden.“ | Das Gericht gesteht hier selbst ein, dass vorgeschobener Eigenbedarf möglich ist. Allein das müsste Anlass genug sein, den Täuschungsvorwurf ernsthaft zu prüfen. |
| 45.) „Jedoch muss darüber befunden werden, ob eine solche vom Mieter veranlasste gerichtliche Überprüfung von der Allgemeinheit finanziert werden soll.“ | War ja klar, dass noch ein „Ja-Aber“ kommen musste. Diese Formulierung offenbart ein falsches Verständnis von Prozesskostenhilfe. PKH ist kein Gnadenakt, sondern ein verfassungsrechtlich gebotener Ausgleich, damit auch weniger bemittelte Parteien ihre Rechte vor Gericht geltend machen können. Wer PKH mit dem Argument verweigert, die „Allgemeinheit“ solle nicht zahlen, rüttelt an diesem Grundsatz. Es geht nicht um Bequemlichkeit, sondern um den Zugang zum Recht. |
| 46.) „Insofern sind aufgrund der gesetzlichen Vorschriften die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu überprüfen. Auch wenn der Erfolg einer solchen Klage nicht gewiss sein muss, so sollte sie zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges haben.“ | Richtig – aber genau das habe ich mit meinen Belegen (widersprüchliche Angaben des Vermieters, Ermittlungsakte, unpassendes Datum) dargelegt. Anstatt diese Beweise in die Waagschale zu legen, erklärt das Gericht pauschal, sie reichten nicht aus. Damit wird der Prüfungsmaßstab auf den Kopf gestellt: Nicht eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ wird hier verlangt, sondern quasi ein sicherer Beweis schon im PKH-Verfahren. |
| 47.) „Tatsächlich würde, vergleiche oben IV. 2. d), lediglich der zeitliche Ablauf der Versetzung Gegenstand der beabsichtigten gerichtlichen Auseinandersetzung sein.“ | Nicht nur der! Denn auch das verdeckte Datum müsste geprüft werden. So wie es das Gericht hier darstellt, ist das eine grobe Verengung. Es geht nicht „lediglich“ um den zeitlichen Ablauf, sondern um die Glaubwürdigkeit der gesamten Kündigungsbegründung. Wenn der Kernpunkt der Kündigung – die angebliche Versetzung – zeitlich nicht stimmt, dann ist die Täuschung offensichtlich. Das Gericht reduziert die Sache auf eine Nebenspur, um den Täuschungsvorwurf kleinzureden. |
| Zwischenfazit: Das Gericht bewegt sich in einem offenkundigen Widerspruch: Einerseits räumt es ein, dass Eigenbedarfskündigungen häufig vorgeschoben werden und dass diese Vermutung „auch im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann“. Andererseits verweigert es mir den Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung mit dem Hinweis, die Allgemeinheit müsse dies nicht finanzieren. Damit wird der Zweck der Prozesskostenhilfe auf den Kopf gestellt. PKH soll gerade verhindern, dass wirtschaftlich Schwächere von vornherein ausgeschlossen werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Täuschung vorliegen. Wer Missbrauchsmöglichkeiten anerkennt, den konkreten Missbrauchsverdacht aber als „aussichtslos“ abtut, entzieht dem Rechtsschutz seine Substanz. | |
| 48.) „Eine Beweisaufnahme im Sinne einer eventuellen – zu beantragenden – Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO bzw. die in jedem Fall gebotene informatorische Anhörung beider Parteien wäre bei Fortsetzung des Verfahrens durchzuführen.“ | Und warum macht man´s dann nicht? Genau das hatte ich doch beantragt: eine inhaltliche Klärung durch Beweisaufnahme. Dass das Gericht selbst einräumt, eine solche wäre geboten, zeigt, dass die Sache keineswegs aussichtslos war. |
| 49.) „Allerdings ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Beantwortung der Frage, ob in tatsächlicher Hinsicht eine Möglichkeit der Beweisführung besteht, es für die Bejahung der Erfolgsaussicht grundsätzlich genügend, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten oder nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der bedürftigen Partei ausgehen wird, vergleiche BVerfG NJW 2008, 1060.“ | Dieses Zitat ist entlarvend: Das Gericht zitiert selbst die Maßstäbe des BVerfG – und missachtet sie im gleichen Atemzug. Es lagen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Beweisaufnahme „mit großer Wahrscheinlichkeit“ gegen mich ausgehen würde. Im Gegenteil: Der Widerspruch in den Aussagen des Vermieters war ein klarer Anlass für eine Beweisaufnahme. Indem das Gericht trotzdem die Erfolgsaussicht verneint, stellt es die Anforderungen bewusst höher, als es das BVerfG erlaubt. Das verletzt den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit. |
| 50.) „Wie aufgezeigt, liegt die zweite Voraussetzung hier nicht vor; Anhaltspunkte dafür, dass sich der damalige Beklagten anders als bisher äußern sollte, sind nicht ersichtlich.“ | Schon der Wortlaut ist fragwürdig: Gemeint sein kann hier nur „der damalige Kläger“ (Vermieter) – nicht der Beklagte, denn der war ich 2021. Schließlich geht es ja wohl um die Frage, ob eine Parteivernehmung des Vermieters neue Erkenntnisse erbringen könnte. Dass der an seinen mehr als zweifelhaften Aussagen hängen bleibt, muss man nicht überprüfen – man müsste es ihm schon widerlegen. Wenn man denn wollte … Mit der „zweiten Voraussetzung“ bezieht sich das Gericht wohl auf die Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2008, 1060): Danach darf PKH nur verweigert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit gegen die bedürftige Partei ausgeht. Genau das war hier nicht der Fall – im Gegenteil: die widersprüchlichen Angaben des Vermieters im Ermittlungsverfahren lieferten einen klaren Ansatzpunkt für die Beweisaufnahme. Das LG verdreht die Vorgabe, indem es behauptet, es gebe „keine neuen Anhaltspunkte“, und stützt sich dabei bloß auf den Schriftsatz der Gegenseite. So wird aus einer Schutzregel des BVerfGs ein Hindernis für Rechtsschutz. |
| 51.) „Das Gegenteil ist der Fall, wie sich auch aus dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 13.03.2025 ergibt.“ | Was genau ergibt sich nochmal daraus? Das habe ich alles in meiner Stellungnahme vom 10.04.2025 aufgegriffen und teils widerlegt. Bemerkenswert ist, dass sich das was sich ergeben soll, aus den Schriftsätzen der Gegenseite jederzeit herauslesen lässt, aus meinen Schriftsätzen hingegen, werden praktisch keine Schlussfolgerungen, oder gar Reaktionen – z.B. zu der Täuschung – gezogen. Das Gericht übernimmt hier unkritisch die Darstellung der Gegenseite und erklärt diese zum Beweis des Gegenteils. Eine neutrale Auseinandersetzung sieht anders aus. Gerade weil Täuschungsvorwürfe im Raum standen, hätte das Gericht eine kritische Distanz wahren müssen. |
| 52.) „Bei dieser Sachlage kann nicht mehr von einer hinreichenden Erfolgsaussicht ausgegangen werden.“ | Das ist dann wohl das Ei, das man letztlich pauschal über die ganze Sache haut. Für mich ist das nicht plausibel, sieht eher aus wie ein verwirrender Zirkelschluss: Man blendet die neuen Belege aus, erklärt die Sache für unverändert, und folgert dann, es gebe keine Erfolgsaussicht. Damit wird der Kernvorwurf nie geprüft. Klappe zu, Affe tot! |
| 53.) „Eine nur entfernte Erfolgsaussicht – siehe obige Vermutung – reicht nach zutreffender Ansicht nicht aus, um in den Genuss der Prozesskostenhilfe zu kommen, vgl. Dunkhase in Anders/Gehle, ZPO, 83. Auflage 2025, § 114 Rn. 28.“ | Das is´ halt immer eine Frage des Standpunktes. Wenn ich als Gericht auf einer Geraden an einem Ende stehe, in der Mitte der Vermieter, dann ist der Mieter, der am anderen Ende steht, natürlich weit entfernt. Oder hab ich da was falsch verstanden? Hier wird der Prüfungsmaßstab falsch angewendet. Das BVerfG hat klargestellt: Es genügt, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt, solange nicht feststeht, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit gegen die bedürftige Partei ausgeht. Die pauschale Berufung auf einen juristischen Kommentar ersetzt keine konkrete Auseinandersetzung mit meinem Vortrag. |
| 54.) „Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet daher aus. Es verbleibt bei den Beschlüssen von 20.05.2025, 24.06.2025 und 18.07.2025.“ | Ahmen! ![]() Am Ende steht die Bestätigung des bereits vorgefassten Ergebnisses: Die PKH wird verweigert, ohne dass der Täuschungsvorwurf jemals inhaltlich geprüft wurde. Das Ganze wirkt wie ein Kreislauf nach dem Buchbinder-Wanninger-Prinzip: Die früheren Beschlüsse werden zur Begründung der neuen Entscheidung herangezogen, obwohl diese gerade auf neuen Tatsachen hätte fußen müssen. |
Herzlichen Glückwunsch und Danke: wer es wirklich bis hierher geschafft hat, das alles zu lesen, hat ein dickes Dankeschön verdient. 😉 👌 👏
Gesamtfazit zum 21. Akt
Das Landgericht hat sich in langen, belehrenden Nebelkerzen erschöpft, ohne je den Kernpunkt meines Vorbringens wirklich anzufassen. Statt die Täuschungsvorwürfe nach § 123 BGB ernsthaft zu prüfen, flüchtet es in Lehrbuchfloskeln (§ 779 BGB, allgemeine Eigenbedarfsgrundsätze, „Freiheit des Vermieters“). Die entscheidenden Widersprüche – insbesondere die Einlassung des Vermieters im Ermittlungsverfahren, wonach die Versetzung erst im November 2020 angekündigt wurde – wurden kleingeredet oder schlicht ignoriert.
Besonders gravierend:
- Die sekundäre Darlegungslast der Gegenseite (Grüneberg § 123 Rn. 30) wurde völlig übergangen.
- Die Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurden in unzulässiger Weise verschärft: Obwohl das BVerfG ausdrücklich festhält, dass bereits die ernsthafte Möglichkeit einer Beweisaufnahme genügt, erklärte das LG lapidar, der Nachweis werde „überwiegend wahrscheinlich nicht geführt werden können“.
- An mehreren Stellen baute das Gericht sogar eine falsche Tatsachenbasis auf (angeblich verspätete Vorlage, unterstellte Pflichtverletzung zur Rückgabe der Wohnung), um mein Vorbringen zu entwerten.
Am Ende blieb alles beim Alten: Die früheren Beschlüsse wurden einfach bestätigt, als hätte es neue Belege nie gegeben. Das Ergebnis wirkt weniger wie eine unabhängige Überprüfung, sondern eher wie das „Zementieren“ einer einmal eingeschlagenen Linie.
Und so bleibt der Eindruck, dass in diesem Verfahren nicht die Suche nach Wahrheit im Vordergrund stand, sondern das bequeme Abblocken eines unbequemen Täuschungsvorwurfs.
Und wenn sie nicht gestorben sind, dann … erzählen sie wohl heute noch ein Märchen nach dem anderen. 😉

Natürlich ist das noch nicht das Ende. Wie´s weiter geht verrate ich nun im 22. Akt.


An der Stelle hab ich dann mal wieder richtig herzlich lachen können. 😂 Einweisen wollte ich mich bestimmt nicht lassen. Soweit sind wir noch nicht. 🤣 Diese Behauptung ist zudem schlichtweg an den Haaren herbei gezogen. Ich habe, auch um ein Zeichen von Kompromissbereitschaft zu setzen, lediglich in meinem 



Diese Aussage trifft meinen Fall ins Herz: 
Das ist dann wohl das Ei, das man letztlich pauschal über die ganze Sache haut. Für mich ist das nicht plausibel, sieht eher aus wie ein verwirrender Zirkelschluss: Man blendet die neuen Belege aus, erklärt die Sache für unverändert, und folgert dann, es gebe keine Erfolgsaussicht. Damit wird der Kernvorwurf nie geprüft. Klappe zu, Affe tot!