20.08.2020

Mit diesem Datum holte ich völlig überrascht am 02.09.2020 – nach unserem Urlaub – ein Einschreiben vom Anwalt aus dem Briefkasten, worin mir die Wohnung wegen Eigenbedarf zum 31.05.2021 gekündigt wurde.
Hieran kann man bereits erkennen, dass das Verhältnis zum Vermieter zurüttet ist, denn wäre alles noch in Butter, hätte er mich angerufen oder mir ne eMail geschickt (so wie früher bei Bedarf üblich), um mir eine Eigenbedarfskündigung nahe zu bringen. Wie gesagt, wir hatten einen Handschlagmietvertrag. Wer sowas eingeht schätzt und vertraut seinem Vertragspartner und schickt nicht aus heiterem Himmel Anwaltspost per Einschreiben. Es muss also etwas ganz Gravierendes vorgefallen sein, um plötzlich so zu agieren. Normal wäre in unserem Fall gewesen: „du pass auf, ich werde versetzt und meine Frau und mein Sohn gehen mit. Ich brauche die Wohnung für meine Tochter.“, o.s.ä.. Dann hätte man sich zusammen gesetzt und nach einer Lösung gesucht. So ist es aber leider nicht gelaufen.
Begründet wurde die Kündigung dann erst mal damit, dass die Tochter, die bald volljährig wird, nun angeblich plötzlich doch in die Wohnung einziehen will.
Auszug aus der Kündigung:
Datum: 20. August 2020
Quelle: Kündigungsschreiben
Zitat: „[…] Mein Mandant benötigt die Wohnung für seine Tochter … Die Tochter meines Mandanten möchte hier einen eigenen Hausstand begründen. Ein Verweilen im elterlichen Haus über die Volljährigkeit hinaus ist auch weder von meinem Mandanten noch seiner Tochter … gewünscht.“.
🟡 Kommentar: Nähere Angaben zum tatsächlichen Bedarf der Tochter gab es nicht. Ob das als Kündigungsgrund genügt, ist in der Rechtsprechung nicht immer ganz eindeutig – nach dem hier, wohl eher nein: „Der Senat teilt die Auffassung, daß allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen oder eine begünstigte Person dort wohnen zu lassen, für die Annahme von Eigenbedarf nicht genügt. … Durch diese Beschränkung des Kündigungsrechts soll der Mieter vor willkürlichen Kündigungen geschützt werden. … Mit dem Zweck der Vorschrift ist es nicht zu vereinbaren, die Kündigung des Vermieters bereits dann als berechtigt anzusehen, wenn er wünscht, den ihm gehörenden Wohnraum selbst zu nutzen oder durch eine begünstigte Person nutzen zu lassen.“BGH Beschluss v. 20.11.1988, Az.: VIII ARZ 4/87 Rz. 17 ff, s. a. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags.
Im Zusammenhang mit der Kündigung kündigte der Vermieter dann Ende September 2020 per eMail einen Besichtigungstermin mit seiner Tochter in der Wohnung an, der aber nie stattfand. Was auch nicht weiter verwundert, denn die Tochter hatte ja aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin nicht vor in die Wohnung zu ziehen. Es lag für mich der Eindruck nahe, dass die Tochter nur als Mittel zum Zweck genannt wurde. Aber dazu später mehr.
Da aber der alleinige Wunsch ohnehin noch keinen ausreichenden Bedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB für die Tochter darstellt, wurde noch nachgeschoben, dass der Vermieter (Oberst der Bundeswehr) einer anderweitigen dienstlichen Verwendung zugeführt wird, und in dem Zusammenhang die ca. 200 qm große hausähnliche Familienwohnung aufgegeben wird.
Auszug aus der Kündigung:
Datum: 20. August 2020
Quelle: Kündigungsschreiben
Zitat: „[…] Unabhängig vom Wunsch der Tochter xxx meines Mandanten einen eigenen Hausstand zu begründen ist darauf hinzuweisen, dass mein Mandant im Rahmen einer anderweitigen dienstlichen Verwendung, seine bisherige Wohnung aufgeben wird.“
🟡 Kommentar: Was genau diese anderweitige dienstliche Verwendung bedeutet, wann sie beginnt, wohin es geht (schließlich könnte das ja auch innerhalb einer Dienststelle oder eines Standortes geschehen, was dann aber keinen Bedarf für die Tochter begründet hätte), wurde nicht erklärt, geschweige denn, dass mir irgendwelche Nachweise dafür vorgelegt wurden. In mehreren Gerichtsschreiben habe ich zudem später deutlich gemacht, dass ich davon überzeugt bin, dass die Versetzung erst nachträglich (also nach der Kündigung) initiiert wurde, um im Nachhinein überhaupt erst einen Kündigungsgrund zu schaffen. Der Vermieter hat das zwar bestreiten lassen, aber bis heute keine Belege dafür vorgelegt, dass diese Versetzung zum Zeitpunkt der Kündigung schon so hinreichend konkret war, sodass sie als Kündigungsgrund tragfähig gewesen wäre.
Gerade deshalb halte ich es für dringend notwendig, dass dieser Punkt endlich überprüft wird. Es ist auffällig, dass genau das bislang in sämtlichen Verfahren vermieden wurde – obwohl die Frage nach der zeitlichen Reihenfolge der Versetzung für die Rechtmäßigkeit der Kündigung von zentraler Bedeutung ist. Denn wurde die Versetzung tatsächlich erst nach der Kündigung eingeleitet, ist die gesamte Kündigung unwirksam, was dann, da ich bereits ausziehen musste, Schadenersatzansprüche meinerseits begründen würde.
März 2021
Ende März 2021 widersprach ich gegenüber dem Vermieter klarerweise dieser Kündigung aus Härtefallgründen, da ich zwischenzeitlich erwerbsunfähig geworden war, der Wohnungsmarkt in unserer Gegend praktisch leergefegt ist und ich auch im Einzugsbereich der Schule meines Sohnes bleiben musste.
Es folgte im Juli 2021 die Räumungsklage, s. 2. Akt: Die Räumungsklage.